Haftungsfrage bei Datenverlust

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine kleine Frage. Ein Kunde will eine Zweigpraxis aufmachen. Ein kompletter Server ist ihm zu teuer.
Dei Datensicherung soll manuell gemacht werden. Hingewiesen habe ich ihn mehrfach, dass es suboptimal ist. Kann ich hinterher Problem emit der Kammer etc. bekommen, wenn die MA dann doch keine Datensicherung macht und die Daten zB bei einem Hardwareausfall futsch sind? Sollte ich mich schriftlich irgendwie absichern?

mfG
Oliver Eikel

Sehr geehrter Herr Eikel

Ich bin Schweizer Rechtsanwalt und kenne das deutsche Recht deshalb nicht ausreichend. In der Schweiz wären Sie aber schon dadurch geschützt, dass Sie Ihren Kunden schriftlich auf die Probleamtik aufmerksam machen und Ihre Empfehlung abgeben. Für präzisere Auskünfte müssen Sie sich aber einen deutschen Experten suchen.

mfG Baumann

Hallo Herr Baumann,
das war schnell. Danke.
Mir wurde von einem Juristen mal gesgt, dass ich uU auch haftbar gemacht werden kann, wenn der Kunde nicht ordnungsgemäß lizeniert, da ich ausführendes Organ und der Fachmann bin.
Hoffe mal, dass die Schweiz da nicht soo anders ist.
Beste Grüße
Oliver Eikel

Hallo,

die Konstellation ist nicht ganz klar. Aber in jedem Fall ist Folgendes richtig: In einem (Schreibe)Brief an den Kunden klarstellen,
a) was die vernünftige Lösung wäre und - falls diese abgelehnt wird -
b) dass jede Haftung abgelehnt wird, falls durch Datenveerlust mangels vorgenommener Datensicherung ein Problem oder gar ein Schaden entstehen sollte.

Viel Erfolg,
Tronicrot

Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Aber das scheint aus zu reichen. Nicht das da noch irgendweine Formulierung / Gesetzesverweis drin stehen muss. Ähnlich wie im Disklaimer. Hatte was ähnliches mal bei Mietstreitigkeiten. Vermieter war heimlich in der Wohnung. Hätte ich in die Kündigung reingeschrieben, Fristlos wegen unbefugtem Betreten der Wohnung, hätte ich da fristlos reingekonnt. Habs bnicht reingeschrieben, da musste ich drei Monate zahlen.
Besten Gruß

Oliver Eikel

hallo,

besonders schwierig erscheint mir dieses Problem nicht. So etwas sollte bereits über die AGBs ausgeschlossen sein. Zusätzlich kann (sollte) diese Problematik sowohl im Angebot als auch in der Auftragsbestätigung ausgeschlossen sein. Das erscheint weitestgehend sicher.

mfg

JK

Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Aber das scheint aus zu reichen. Nicht das da noch irgendweine Formulierung / Gesetzesverweis drin stehen muss. Ähnlich wie im Disklaimer. Hatte was ähnliches mal bei Mietstreitigkeiten. Vermieter war heimlich in der Wohnung. Hätte ich in die Kündigung reingeschrieben, Fristlos wegen unbefugtem Betreten der Wohnung, hätte ich da fristlos reingekonnt. Habs bnicht reingeschrieben, da musste ich drei Monate zahlen.
Besten Gruß

Oliver Eikel
… mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/query/display_query?..

Hallo und guten Morgen,

deine Einschätzung ist richtig: keine besonderen Formulierungen nötig, sondern so wie erstens von gesagt.

Viel Erfolg
Tronicrot

PS. Für Juristen ist ‚fristlose Kündigung‘ etwas anderes als ‚Kündigung‘ - daher die untrschiedliche Wirkung.

hallo,

nein, mehr braucht es nicht, das ist aktueller Standard

mfg

JK