Halbtagsstelle im öffentlichen Dienst (morgens), können Abendtermine angeordnet werden?

Hallo zusammen!

Ich arbeite seit Jahren als Halbtagskraft im öffentlichen Dienst (morgens). Seit Jahren versuche ich, meine Stunden aufzustocken, was aber immer unter fadenscheinigen Begründungen abgelehnt wird. Mein Arbeitgeber verfährt nicht nur bei mir so, sondern auch bei den anderen Halbtagskräften. Einmal Halbtags, immer Halbtags. Jetzt wurden die Stellen für das gesamte Amt neu sortiert. Ich soll jetzt auch an Abendterminen teilnehmen, die zwar nicht oft, dafür aber regelmäßig stattfinden. Neben den Nachmittagsterminen, die ich nie ablehne, weil ich ja meine Bereitschaft zur zusätzlichen Nachmittagsarbeit zeigen möchte, um irgendwann vielleicht doch in den Genuss einer Stundenaufstockung zu kommen. Für Abendtermine allerdings müsste ich morgens normal arbeiten, dann den Nachmittag zu Hause verbringen und abends noch einmal losfahren. Ist das zumutbar?

Es wäre schön, wenn darauf jemand eine fundierte Antwort hätte. Im Netz habe ich leider nichts gefunden :smile:

LG Aplus

Hallo,

Was sagt eure Personalvertretung dazu?

Gruß
Jörg Zabel

So ganz allgemein steht dem erst mal nichts entgegen. Wie ist die Arbeitszeit überhaupt geregelt? Feste Zeiten oder Gleitzeit? Kann man Überstunden machen?

Beatrix

Nichts. Die haben grundsätzlich erst mal keine Ahnung …

Wir haben Gleitzeit. Die Kernzeiten vormittags sind zwischen 10 - 12. Die Kernzeiten nachmittags kenne ich nicht genau. Wenn ich nach 14 Uhr noch arbeite, werden diese Zeiten von der Zeiterfassung automatisch gelöscht. Ich muss die Gutschrift der Stunden dann schriftlich anfordern. Überstunden kann man bis zu einer bestimmten Grenze machen.

Da würde auch erstmal Kontakt zu Eurem Personalrat aufnehmen. Vielleicht kann ja doch erreicht werden, dass Deine Stunden dementsprechend aufgestockt werden - oder Du an dem Tag, wo ein Abendtermin anliegt, eben nicht zur Kernzeit da sein brauchst.

Bei uns damals, als wir noch Kernzeiten hatten, galten diese für Teilzeitkräfte nicht…

Beatrix

Danke für die Antwort. Nur leider ist damit meine ursprüngliche Frage nicht beantwortet.

Die eigentliche Frage lautet: Ist es für eine Halbtagskraft, die ihre 20-Stunden-Woche bis auf wenige Ausnahmen immer an Vormittagen ableistet, zumutbar, auch Abenddienste zu machen? Diese Abenddienste beginnen meist gegen 17 Uhr und enden oft erst zwischen 21 und 23 Uhr. Die Zeiten sind sehr unterschiedlich. Kann der Arbeitgeber so viel Flexibilität verlangen?

Hier findet sich etwas zur „Lage der Arbeitszeit“:

Da steht auch u.a.:
Die Verteilung der Arbeitszeit unterliegt zudem der Mitbestimmung des Betriebs-/Personalrats (§ 87 Abs. 2 BetrVG; § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bzw. entsprechende Vorschrift der LPVGs).

Vielleicht hilft das ja weiter.

Beatrix

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Ja, danke, DAS hilft mir sehr :smile:

Dafür braucht es imho gar keine Begründung. Oder hast Du irgendeinen Anspruch darauf?
Gruß
anf

Hallo,

Neuer Versuch

Was steht in Deinem Arbeitsvertrag dazu?
Und was im Tarifvertrag?
Was ist im Zusammenhang mit „Gleitender Arbeitszeit“ bei Deinem Arbeitgeber wo geregelt (z. B. durch Dienstvereinbarungen)?

Eigentlich Sachen, die auch der Personalrat wissen sollte.

Gruß
Jörg Zabel

Die Antwort hierauf würde zu weit führen und hat erstmal auch mit meiner Frage nichts zu tun :slight_smile:

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In meinem Arbeitsvertrag steht: " Die Dienstzeit wird ab … wie folgt geregelt: montags - freitags 08.00 Uhr - 12.00 Uhr"
Die Dienstvereinbarung, in der die Gleitzeit geregelt wird, erwähnt auch, dass bei Teilzeitbeschäftigung die arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit gilt.

In der Praxis ist es allerdings so, dass die elektronische Zeiterfassung keine festen Arbeitszeiten vorsieht. Das heißt, es wird minutengenau abgerechnet. Es wurde auch von direkten Vorgesetzen immer eine gewisse Flexibilität meinerseits gewünscht. Das heißt, morgens mal später kommen und mittags länger bleiben ist gang und gäbe und wird gerne gesehen, wenn es in den Arbeitsablauf passt und die Kernzeit nicht verletzt wird.

Der Personalrat ist in meinem speziellen Fall eher ratlos. Zwar in der Theorie freigestellt, in der Praxis aber zu sehr unter Druck, um sich in solche Spezialfälle einzuarbeiten. Deswegen frage ich ja hier. Es gilt übrigens der TvöDL.

Hallo,

Sind da irgendwelche Ausnahmen vorgesehen? Möglicherweise mit Hinweis auf Tarifvertrag oder andere Regelungen?

Diese Dienstvereinbarung müsste auch das zu Deiner „festen“ Arbeitszeit im Arbeitsvertrag regeln. Was gibt sie her - oder auch nicht?

Ich kann mir vorstellen, dass in der „Dienstvereinbarung Gleitzeit“ irgendwo sinngemäß „dienstliche Notwendigkeiten gehen vor Gleitzeit“ steht.

Noch eine Rückfrage: Was ist bei Dir „abends“ und welche Arbeiten hättest Du da?

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

Da bin ich anderer Meinung- Die Ablehnung könnte Hinweise auf die für Dich geltende Regelung geben, die wir hier nicht kennen.

Mich interessiert genauso die Begründung Deines/Deiner Vorgesetzten. Denn wenn schon der Personalrat nichts weiss/nichts wissen will, was sagt dann der/die Vorgesetzte bzw. die personalstelle dazu?

Gruß
Jörg Zabel

Nein.

„Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit“

Mehr ist das nicht geregelt - und wie gesagt, in der Praxis wird das anders gehandhabt.

Im Einzelfall und nur mit Zustimmung des Personalrats kann die Gleitarbeitszeit aus organisatiorischen, rechtlichen oder anderen zwingenden Gründen aufgehoben werden.

Es handelt sich um die Teilnahme bei Ausschüssen. Meistens fangen diese gegen 16:30 Uhr an und enden unterschiedlich. Je nach Themenbereich können sie auch schon mal bis 23:00 Uhr dauern. Meistens sind sie gegen 20:00 Uhr vorbei, aber wie gesagt, planen kann man das nicht.

Damit ist ja alles etwas klarer.
Deine übliche Dienstzeit ist für den Vormittag festgelegt.
Damit kannst Du Dich darauf berufen, dass ein davon abweichender Einsatz nur mit Deiner Zustimmung möglich ist - oder der Arbeitsvertrag wird geändert.
Hier sollte sich dann der PR mal schlau machen, wenn er sagt, dass er davon keine Ahnung hat…

Beatrix

Nur eine blöde Frage: Wenn ich das richtig verstehe, bis Du „jeden“ (wir nehmen hier mal Krankheit, Fortbildung und Urlaub aus) von 8 bis 12 beim Arbeiten, und sollst „gelegentlich“ am Abend nochmal antreten, richtig? Leider schreibst Du nix, wie häufig diese Abendaktionen sind, aber lass uns mal davon ausgehen, dass das zweimal im Monat je 4 Stunden sei. Damit baust Du Dir doch recht fix ein riesiges Überstundenkontingent auf. Wie sieht denn Dein Brötchengeber den Abbau desselben?
Bei uns ist das so, dass man nach solchen „Abendeinsätzen“ einfach - nach Rücksprache - an einem anderen Tag dann halt den Vormittag daheim bleibt. Sei es jetzt an dem Ausschusstag oder am nächsten, aber halt irgendwie in zeitlicher Nähe. Wäre das für Dich auch denkbar oder willst Du überhaupt nicht am Abend arbeiten?

Hallo,

eine Dienstvereinbarung oder ein Tarifvertrag kann nicht in verpflichtende Arbeitsverträge eingreifen. Deswegen auch diese explizite Klausel in der Dienstvereinbarung.

(Wobei der Grundsatz nicht nur für Teilzeit gilt)

Ist bei Dir im Vertrag tatsächlich 8:00 - 12:00 als Arbeitszeit festgelegt, dann gilt das auch.
Abweichungen sind nur möglich im beiderseitigen Einvernehmen.
Einseitige Änderungen des Arbeitgebers sind nur möglich im Rahmen einer Änderungskündigung.

Und was bisher noch gar nicht Thema war:

Natürlich gilt für Dich auch das ArbZG, das eine zwingende Ruhezeit von 11 Std. vorsieht, sofern Du in Deiner Tätigkeit nicht speziellen gesetzlichen bzw. tariflichen Ausnahmen unterliegst. ( § 5 Abs. 1 ArbZG http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__5.html ).

Wenn also einer dieser "Abendtermine bis 23:00 Uhr geht, darfst Du frühestens um 10:00 am Folgetag wieder arbeiten.

Insgesamt ist das aber alles arbeitsrechtliche „Grundschule“. Ein PR sollte diese Dinge zumindest im Grundsatz wissen, ansonsten hat er dringenden Schulungsbedarf.

&Tschüß
Wolfgang

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