Hallo. Die Firma von meiner Lebensgefährtin wird von einem anderen Arbeitgeber übernommen. Sie war bei dem alten Arbeitgeber 16 Jahre angestellt. Falls Sie

Hallo. Die Firma von meiner Lebensgefährtin wird von einem anderen Arbeitgeber übernommen. Sie war bei dem alten Arbeitgeber 16 Jahre angestellt. Falls Sie gekündigt wird, bekommt Sie vom neuen Arbeitgeber Abfindung für die 16 Jahre? Was muss da im (neuen) Arbeitsvertrag drin stehen?

Hi!

Es handelt sich um einen so genannten Betriebsübergang.
Das heißt zunächst mal, dass der neue Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten übernimmt, die auch in der alten Firma galten.

Bevor man hier jetzt antwortet: Wie viele Mitarbeiter sind dort beschäftigt?
Existiert ein Betriebsrat?
Greift ein Tarifvertrag?

Automatisch gibt es keine Abfindung bei einer Kündigung.

Im neuen Arbeitsvertrag sollte mindestens exakt das stehen, was auch im alten Vertrag stand - natürlich sollte man Verbesserungen mitnehmen, wenn sie sich bieten.
Aber auch ohne neuen Arbeitsvertrag hängt man nicht in der Luft, es gilt einfdach der alte Vertrag.

VG
Guido

Hallo,

wenn es so ist, wie da steht, d.h. das Unternehmen übernommen wird, ist es kein Betriebsübergang. Was dann die charmante Folge hat, daß die Arbeitsverhältnisse nicht nur übergehen, sondern unverändert bestehen bleiben und es auch keine Probleme mit eventuell bestehenden Betriebsvereinbarungen beim übernehmenden Unternehmen gibt.

Gruß
C.

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Hallo,

???

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Wenn ein Unternehmen veräußert wird, handelt es sich nicht um einen Betriebsübergang, sondern um einen Unternehmensverkauf bzw. Gesellschafterwechsel. Ein Betriebsübergang findet im Gegensatz dazu statt, wenn ein ein Betrieb oder ein Teilbetrieb aus einem Unternehmen herausgelöst und an einen Dritten veräußert wird.

Neudeutsch: ein Betriebsübergang findet bei einem Asset Deal statt, nicht aber bei einem Share Deal.

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Was verstehst du unter einer Übernahme?
Meinst du, dass z.B. eine Kapitalgesellschaft verkauft wird und somit die Firma als Arbeitgeber, zum Beispiel „Winzigweich GmbH“, bestehen bleibt?

Aber auch hier ändert sich ja der Inhaber des Betriebs. Und genau das ist die Voraussetzung, dass 613a BGB greift.

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http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html

Hallo,

es tut mir leid, aber mit dieser Differenzierung

liegst Du leider falsch. Schon aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 1 BGB wird klar, daß diese Vorschrift auch für komplette Betriebe gilt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html
Der EuGH hat hier frühzeitig den Begriff der „wirtschaftlichen Einheit“ geprägt, dem das BAG ab 1997 gefolgt ist.
Auch die EU-RL 2001/23 EG, die die Grundlage für § 613a ist, spricht in der Überschrift und in Art. 1 von „Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen“.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32001L0023
Das § 613a auch für den Übergang von kompletten „Betrieben“ auch im Sinne der Veräußerung von juristischen Personen gilt, ist in der Literatur und der Rechtsprechung unumstritten.
So z. B. ErfK, Preis, § 613a BGB Rn 5ff.
Es ist noch nicht einmal notwendig, daß der Erwerber den übernommen Betrieb in seiner organisatorischen Identität weiterführt. § 613a BGB gilt grundsätzlich auch dann, wenn die alte Organisation des übernommenen Betriebes mehr oder weniger aufgelöst und in den aufnehmenden Betrieb integriert wird.

&Tschüß
Wolfgang

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Der Gesetzgeber spricht hier bewußt von einem Betrieb (=Betriebsstätte ohne Rechtspersönlichkeit) und nicht von Unternehmen. 613a BGB greift in diesem Fall daher nicht.

https://www.google.de/search?source=hp&ei=hfilXMj4F47MrgTvwb-ICw&q=share+deal+betriebsübergang&btnK=Google-Suche&oq=share+deal+betriebsübergang&gs_l=psy-ab.3..0.497.11222..11424...0.0..0.91.2036.27…0…1…gws-wiz…0…0i131j0i22i30.cqgvIMqqaXg

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Bei einem Unternehmensverkauft (A GmbH wird an B GmbH verkauft) bleibt der Inhaber des Betriebes identisch. Inhaber bleibt die A GmbH. Es besteht auch gar keine Notwendigkeit, in diesem Falle in Bezug auf die AN-Rechte zu regeln, weil in die Verträge überhaupt nicht eingegriffen wird. Diese bleiben nämlich unverändert bestehen und auch der AG (A GmbH) ändert sich nicht.

https://www.google.de/search?source=hp&ei=hfilXMj4F47MrgTvwb-ICw&q=share+deal+betriebsübergang&btnK=Google-Suche&oq=share+deal+betriebsübergang&gs_l=psy-ab.3..0.497.11222..11424...0.0..0.91.2036.27…0…1…gws-wiz…0…0i131j0i22i30.cqgvIMqqaXg

Ein Betrieb ist kein Unternehmen.

Das sollten Rechtsprechung sowohl dem Internet als auch der Praxis beizeiten mitteilen.

Was bei einem Unternehmensverkauf nicht passiert. Natürlich gibt es Grenzfälle, in denen versucht wird, den Betriebsübergang durch einen verkappten Unternehmensverkauf zu umgehen. Das ist aber die absolute Ausnahme.

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Jetzt dämmert mir, worauf Du hinaus willst, aber das wird hier vemutlich nicht greifen …

Da wäre zu klären, ob das eine umgangssprachliche Bezeichnung ist oder eine korrekte Aussage, die allerdings der widerspricht, daß der Arbeitgeber übernommen wird. Natürlich kann auch letzteres die umgangssprachliche Bezeichnung sein. Daher auch meine einleitenden Worte: „wenn es so ist, wie da steht, d.h. das Unternehmen übernommen wird,“…

Hallo,

was sich im Internet problemlos nachvollziehen läßt bei einfachster Googlesuche. Z.T. wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Übergang ganzer Betriebe bzw. Unternehmen der Normalfall und der Übergang von betriebsteilen der „Sonderfall“ ist.

Die arbeitsrechtliche Praxis weiß das ganz genau - wenn sie es denn wissen will und nicht versucht, die AN über den Tisch zu ziehen. Entscheidungen des BAG zu Betriebsübergängen sind mehrmals jährlich auftretende Rechtsprechungsroutine.

Erkläre mir doch mal bitte, wie Du „Unternehmen“ in Abgrenzung zum „Betrieb“ definierst (wenn Du hier einen Unterschied machst) und warum dann das Unternehmen nicht von dieser immer noch gültigen Definition des BAG (26.08.1999, 8 AZR 718/98) erfasst sein soll:
„Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.“

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Naja, für mich war klar, dass bei einer ohnehin nicht anliegenden Änderung des Inhabers kein neuer Arbeitgeber im Sprachgebrauch gegeben ist.

Vielleicht meldet sich ja @Gammablitz noch einmal mit der ein oder anderen Ergänzung.

VG
Guido

Ein Unternehmen ist eine rechtliche Einheit, während ein Betrieb eine wirtschaftliche bzw. räumlich abgegrenzte Einheit ist. Filiale der Deutschen Bank = Betrieb, Deutsche Bank AG = Unternehmen.

Der Witz beim Betriebsübergang ist, daß die Arbeitnehmer in eine neue rechtliche Einheit wechseln und dabei der Schutz des 613a greift, d.h. die Arbeitnehmer zunächst einmal im gleichen rechtlichen Rahmen beschäftigt sind wie vorher. Wie ich schrieb, besteht ein Regelungsbedarf beim Unternehmensverkauf schon allein deshalb nicht, weil der Arbeitnehmer gar nicht in eine neue rechtliche Struktur wechselt, d.h. alle arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen sowieso weitergelten.

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Dann lese doch mal Deine Fundstellen richtig und vollständig und picke nicht nur das raus, was dir in den Kram passt.

Dann kannst Du zB hier lesen


daß bei dem „Asset-Deal“ genannten Firmenerwerb sehr wohl § 613a BGB zu beachten ist. Und wenn dann der Erwerber selbst ein Unternehmen (zB Deine B-GmbH) ist, dann stellt sich zB die Frage der Weitergeltung von Tarifverträgen.

Sag ich doch. Nur eben beim Share Deal nicht. Da wechselt das ganze Unternehmen (bzw. die Anteile daran) den Eigentümer; ansonsten bleibt alles beim alten und deswegen ist eine gesetzliche Regelung nicht vonnöten.