Dies kann über Testament/Erbvertrag geregelt werden. Vorteil des Erbvertrages ist der, dass sich die Erblasserin hiervon nicht still und heimlich wieder verabschieden kann. Das ist gerade dann wichtig, wenn die künftigen Erben in Erwartung des Erbes größere Leistungen erbringen (sollen).
Zudem hat der Erbvertrag den Vorteil, dass man hierin auch diese Gegenleistungen mit einem Geldwert versehen kann, der das Erbe dann mindert. Das ist vor dem Hintergrund der schlechten Erbschaftsteuersituation eines Dritten (niedriger Freibetrag, hoher Einstiegsteuersatz, hohe Progression) interessant, weil sich durch die Minderung des Erbes auch die Steuerlast deutlich verringern lässt.
Zudem sollte man aufgrund der steuerlichen Situation auch überlegen, inwieweit man das Erbe auf mehrere Personen aufteilen kann, die dann jeweils für sich genommen wieder den Freibetrag haben. D.h., sofern vorhanden, sollte man überlegen, gleich die Kinder mit einzubeziehen.
Und nichts gegen die Notarskollegen, aber angesichts deren schlechter Abrechnungsmöglichkeiten, ist das Engagement in der Gestaltungsberatung häufig nicht sonderlich ausgeprägt. Da würde ich den erbrechtlich erfahrenen Anwaltskollegen mit die die Überlegungen einbeziehen. Der macht dann die Beratung und den Entwurf, der dann vom Notar nur noch beurkundet werden muss.
Das kostet dann ein paar Euro mehr, die man aber oft aufgrund der hierüber erzielten Gestaltung dann locker hinterher wieder einfährt. Mein Spitzenwert bei der Steuerersparnis einer angemessenen Gestaltung gegenüber einem bereits vorhandenen 08/15 Notarentwurf bewegte sich in Größenordnung eines ordentlichen Einfamilienhauses! Die Stunden, die ich dafür über Excel gebrütet habe, hätte ich mir aber für den Notarsatz auch nicht angetan.