Hallo,
ohne irgendeine Form von Rechtsberatung ausüben zu wollen/können, erstelle ich meine spontane Einschätzung der Lage in Form einer Meinungsäußerung.
Zu aller erst muss man sagen, dass man ohne den Text des Versicherungsvertrages weite Spekulationen anstellen kann ohne eine realitätsnahe Einschätzung der Sachlage vornehmen zu können.
Wenn denn ihr Versicherer in einem tatsächlichen Versicherungsfall einen Ersatz „auf Basis von Neuwerten“ ersetzen muss, würde meiner Meinung nach ein vollständiger Ersatz einer Sache zu neuwertigem Wert vorgenommen werden, wenn die Sache zerstört ist.
Dann muss man aber prüfen, ob sie nun ein Wertloses Stück Sitzmöglichkeit im Wohnzimmer stehen haben, oder ob es doch lediglich eine Sitzlandschaft mit einem 2x3 cm großen Schaden darstellt, welche ansonsten noch benutzbar ist. Dann nämlich wäre meiner Einschätzung zu Folge noch kein Ersatz zum Neupreis gerechtfertigt. Dvhlirßlivh könnte Sie sich auch auf den Rest der Wohnlandschaft setzen.
Natürlich wird keiner eine Wohnlandschaft im Haus haben wollen, die einen unreparablen Schaden aufweist, so dass subjektiv gesehen für Sie die WL wertlos ist.
Trotzdem hat sie objektiv noch einen Verkehrswert.
Man könnte es (Ersatz „auf Basis des Neuwerts“) auch so verstehen, dass schon bei einer Beschädigung der Sache ein Ersatz in Höhe des Neuwerts vorgenommen wird, was aber für keine Versicherung vorteilhaft ist, wenn sie denn tatsächlich bei den geringsten Schäden die vollständige Sache ersetzen muss, und das auch noch zum Neuwert.
In solchen Fällen hilft der Versicherungsvertrag ungemein.
Man könnte diese einzelne Regelung aber schließlich auch so verstehen, und so würde ich es persönlich verstehen, wenn ich nur den von Ihnen geschilderten Sachverhalt zu Grunde lege, dass „auf Basis“ des Neuwerts ersetzt wird nicht heißt, das „zum Neuwert“ der Sache ersetzt wird, sondern es wird wohl „auf Basis“ des Neuwerts eine Berechnung angestellt.
Wäre ich ein Versicherungsunternehmen, so würde ich ebenso formulieren, dass ich auf Basis des Neuwerts ersetzt, weil ich mir für die Basis der Berechnung den Neuwert der Sache nehme. Hinzu käme in meiner Rechnung die Abnutzung, sprich die Zeit der Nutzung und eventuelle Sachschäden, die vor dem Kurzschluss vorlagen. Den Umfang des Schadens würde ich auch mit in die Berechnung einfließen lassen, so dass 2x3 cm im Vergleich zu der Größe der Wohn-„landschaft“ wohl eher als gering anzusehen wären.
ABER: Im Endeffekt hilft ein Einblick in den Versicherungsvertrag. Einen Ersatz des Neuwerts können Sie meiner Einschätzung der Sache nach nicht verlangen. Abstriche wären meiner Meinung nach auf jeden Fall zu machen.
Ich persönlich würde mit ein paar Argumenten, wie Unmöglichkeit der Neubeschaffung, Unmöglichkeit der Nutzung aufgrund des unbehebbaren Schadens usw. bei dem Versicherer versuchen einen höheren Ersatzwert auszuhandeln, wenn ich nur einen Versicherungsvertrag hätte, der sagt:" Herr Haumichtot, wir ersetzen Ihnen bei Eintritt eines Versicherungsfalles den Schaden auf Basis des Neuwerts." Allgemein wird in einem Versicherungsvertrag aber mehr stehen, so dass ich eventuell einen Anwalt aufsuchen würde, wenn ein Ersatz sich in Verbindung mit den entstehenden Gerichtsstrapazen und -kosten, als lohnend darstellt.
Und lesen Sie den Versicherungsvertrag.
Bedenken Sie aber, dass es nur eine persönliche Einschätzung der Sachlage ist und keine Art von Rechtsberatung.