Hallo!
Hundehaltung ist was anderes als Besuch mit Hund. Auch, wenn die Haltung von Hunden verboten ist, ist gegen Besuch mit Hund nur selten etwas einzuwenden. Aber: Vermutlich wirst du Dauergast bei deiner Freundin sein, und damit dein Hund auch. Dann sieht die Sache schon wieder ganz anders aus, und es geht mehr in Richtung Hundehaltung.
Guckstdu hier:
http://www.mietrecht.org/tierhaltung/mietwohnung-tiere-zu-besuch :
In diesem Sinne urteilte das Amtsgericht Rheine (Az. 4 C 673/03). Es verbot den Besuch eines Hundes, wenn der Besucher regelmäßig sein Tier mitbringt, der Hund häufig auch nachts in der Wohnung verbleibt oder sich dort täglich mehrere Stunden auffällt. Dann handele es sich eben nicht mehr um einen vorübergehenden Aufenthalt.
Auch das LG Frankfurt ging von einer Hundehaltung ist aus, wenn der Besucher eines Mieters ständig einen Hund mit in die Wohnung bringt und der Hund dort über Nacht bleibt (LG Frankfurt, Urt.v.12.1.1988, Az: 2/11 S 276/87).
Ist laut Mietvertrag die Hundehaltung ausdrücklich verboten, soll es dem Mieter auch nicht gestattet sein, einen Hund im Durchschnitt zwei- bis dreimal in der Woche für jeweils ca. 3 bis 4 Stunden in die Mietwohnung aufzunehmen (AG Hamburg, Az. 49 C 29/05). Auch darf der Mieter einen fremden Hund für den Zeitraum von lediglich 3 Tagen nicht beaufsichtigen (AG Bergisch Gladbach, Az. 23 C 662/93).
Andererseits sind die Urteile auch schon was älter, mittlerweile hat sich da auch wieder was getan.
https://www.das.de/de/rechtsportal/mietrecht/alltag-wohnung/tierhaltung-in-mietwohnungen.aspx :
Nach aktueller Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist auch eine Klausel, nach der Hunde und Katzen verboten sind, unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt, BGH VIII ZR 168/12.
(Nebenbei: Ein generelles Tierhalteverbot im Mietvertrag ist so oder so unwirksam)