Halten im angeblichen Parkverbot

Hallo,

war heute bei einer Weiterbildung und als ich zurück zum Auto kam, sprach mich ein Fußgänger an, angeblich hätte ich im eingeschränkten Halteverbot gestanden und einen öffentlichen Parkplatz zugeparkt. Ja da war ein Schild mit Halteverbot, dachte aber es geht um die Einfahrt des Parkplatzes. Habe beim aussteigen geguckt und nix zugeparkt, da fuhren sogar noch Autos rein und raus. Jetzt meine Frage, sollten die mir das in Rechnung stellen, womit muss ich rechnen? Da der Fußgänger meinte die Polizei hätte sich die Autonummer aufgeschrieben aber eine Knolle war nicht dran?

Danke schon mal für die Info!

Hallo wenn ein Schild mit eingeschränktem Halteverbot da steht heißt das : man darf halten um ein und auszusteigen oder das Fahrzeug zu beladen und abzuladen .
viele Grüße noro

Da haben noch mehr Autos geparkt, habe mich nur dahinter gestellt… was kann das wohl an Strafe kosten?

Das interessiert die Polizei oder das Ordnungsamt herzlich wenig. Ich habe einmal direkt neben einem Polizeiwagen geparkt, in dem die Polizisten saßen, an einer Stelle, an der es für mich nicht ersichtlich war, dass es kein Parkplatz ist (zu lang zum Erklären und ist auch irrelevant), aber die haben nichts gesagt, und als ich später zum Auto kam, hatte ich einen Wisch von der Polizeiinspektion (normalerweise macht das bei uns das Ordnungsamt, muss ich dazu sagen!), dass sie sich melden würden. Ich glaube, der „Spaß“ hat damals 20 Euro gekostet. Du dürftest mit 15 Euro davonkommen laut dieser Tabelle: http://www.bussgeldkatalog.de/parken/

1 Like

Danke, mal abwarten. Aber man kann nicht sagen ich hätte den öffentlichen Parkplatz zugeparkt wenn da Autos noch munter rauf und runter gefahren sind.

Man kann einfach sagen, du standest im Halteverbot. Wenn „Behinderung“ noch dazu kommt, wird’s noch teurer.

Im Parkverbot darf man halten:

Die von Zeichen 286 erlaubten Zwecke sind keine Ausnahmen vom
Haltverbot, sondern fallen als erlaubte Tätigkeiten überhaupt nicht
unter die Vorschrift z. B. des § 1
StVO, sodass es unerheblich ist, ob eine Be- oder Entladetätigkeit auch
an einer anderen Stelle weniger behindernd hätte vorgenommen werden
können. Der übrige Verkehr muss die damit verbundene Behinderung
hinnehmen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr.
34 zu § 12
StVO). Nur unter besonderen Umständen kann es geboten sein, die Be-
oder Entladetätigkeit auf einem anderen Straßenteil oder auf der anderen
Straßenseite durchzuführen, wo es den Verkehr weniger stört (BayObLG
VRS 5, 554; OLG Bremen VRS 22, 309).

Man beachte, es darf beladen, oder entladen werden, ebend solange es dauert, man beachte, dass es nicht be- und entladen heißt!

Das war nicht die Frage und auch nicht der Sachverhalt.

Das Auto wurde vermutlich über mehrere Stunden verlassen. Jetzt komm nicht damit an, das Auto wurde entladen, als man zur Weiterbildung ging, weil man da eine Tasche mitgenommen hat, und es wurde wieder beladen, als man von der Weiterbildung zurückkam und die Tasche wieder ins Auto packte!

@Christa, dann schreibe das auch mal @ noro !

Kein Bedarf, du hast hier lang und breit etwas erklärt, was mit dem eigentlichen Problem nichts zu tun hatte. Und er kann meine Antwort auch lesen, wenn sie an dich gerichtet ist. :stuck_out_tongue:

oh, wie kleinkariert.