Halteverbot vor Ausfahrt

Hallo zusammen,
mal angenommen, in einem Wohngebiet in Hamburg würde gebaut und in diesem Zuge ein temporäres Halteverbot eingerichtet. Dürfte man dann trotzdem vor seiner eigenen Einfahrt parken? Also quer? Dort dürften ja ohnehin keine Baufahrzeuge parken…

Viele Grüße
Milton

N’Abend,

nein, dürfte man generell nie, egal ob eigene Einfahrt oder fremde und erst recht gilt das im Haltverbot.

Gruß
Marius

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Das gilt auch für die eigene Einfahrt und auch schon wegen des dort vorhandenen, abgesenkten Bürgersteigs.
ramses90

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Das ist schlicht und ergreifend falsch.

§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verbietet das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten. Zweck dieser Regelung ist es, den Berechtigten (Besitzer, Mieter, Pächter, … ) den Zugang bzw. die Zufahrt jederzeit zu gewähren. Daher ist es nur folgerichtig, dass Berechtigte dort Parken dürfen.

Ist bei der Einfahrt jedoch außerdem ein abgesenkter Bordstein vorhanden, sieht das Ganze schon wieder anders aus:
§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verbietet das Parken vor Bordsteinabsenkungen. Schutzzweck ist hier - anders als oben - bedürftigen Verkehrsteilnehmer (Kinderwagen, Rollstuhl, Rollator, …) das Queren der Straße zu ermöglichen. Daher ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten grundsätzlich für alle (also auch für die o.g. Berechtigten) verboten, wenn sich an der Einfahrt ein abgesenkter Bordstein befindet.

In der Praxis wird diese Ordnungswidrigkeit i.d.R. jedoch nicht geahndet. Es gilt nämlich das Opportunitätsprinzip. § 47 Absatz 1 OwiG lautet: „Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie das Verfahren einstellen.“ Für die vorliegende Fragestellung bedeutet das: Wenn in der Nähe eine geeignete Stelle (z. B. 10 m weiter noch ein abgesenkter Bordstein) vorhanden ist, an der die o.g. bedürftigen Verkehrsteilnehmer die Straße queren können, wird das Verfahren eingestellt bzw. gar nicht erst eröffnet. Und das ist in der Praxis in aller Regel der Fall.

Wo genau hat der UP denn bitte geschrieben, dass bei ihm ein abgesenkter Bürgersteig vorhanden ist?

Für den Fall, dass kein ebensolcher vorhanden ist, ist deine Behauptung, dass vor der eigenen Einfahrt das Parken verboten sei, nicht zutreffend.

Zur Erläuterung siehe meinen anderen Beitrag in diesem Thread.

Das Halteverbot wurde aber nicht dort eingerichtet, wo du parken möchtest?

Annahme:
Linke Straßenseite Halteverbot, rechts Parken zulässig. Auf Grund des Haltverbots besteht Parkplatzknappheit. Dann darfst du (oder jemand, dem du das Recht dazu eingeräumt hast) vor deiner eigenen Einfahrt parken.

Zur Bordsteinabsenkung wurde genug geschrieben.

Wenn auf der Straßenseite, auf der du deine Einfahrt hast, das Halteverbot ausgesprochen wurde, dann gilt das auch uneingeschränkt vor deiner Einfahrt.

Das habe ich schon anders gelesen. Habe aber keine Lust zu streiten. Und ändert das in diesem konkreten Fall was an der Antwort? Nein. Haltverbot sticht Parkerlaubnis vor eigener Einfahrt. :stuck_out_tongue:

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Erratum. Es muss natürlich heißen § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO

Du hast recht, der Bordstein ist nicht abgesenkt. Also eher eine Auffahrt, keine Einfahrt. Das hätte ich klarer formulieren sollen, sorry!

Achtung, der Bordstein ist nicht abgesenkt. Also eher eine Auffahrt, keine Einfahrt. Das hätte ich klarer formulieren sollen, sorry!

Nein, das Halteverbot ist beidseitig. Vor meiner eigenen Auffahrt darf ich doch aber eigentlich immer parken, oder?

Grundsätzlich ja (wenn wie hier der Bordstein nicht abgesenkt ist). Die Begründung dabei ist ja: „Das Verbot dient dem Schutz des Berechtigten, damit er Zugang zu seinem Grundstück hat.“

Nur kommt ja an dieser Stelle noch ein Schutzbedürfnis dazu: Den Zugang zur Baustelle zu ermöglichen. Daher gilt das Halteverbot hier auch für dich.

Nein. Nicht im Halteverbot. Nicht, wenn da ein Radweg ist. Nicht, wenn die verbleibende Fahrbahnbreite…

Deswegen ein Halteverbot? Aber Baustellenfahrzeuge kommen doch auch ohne Halteverbot zur Baustelle. Ich dachte, da ginge es um das Parken der Baufahrzeuge?

hi,

und gegenüber?
zum Be- und entladen?
Rangiervorgänge?
Begegnung mehrerer Fahrzeuge?

Es gibt genügend Situationen die alle samt nicht das Parken vor deiner Garage als Ziel haben, jedoch die Fahrbahn in Anspruch nehmen.

LKW, eventuell mit Hänger, sind eben etwas größer und unbeweglicher.

grüße
lipi

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Nein. Nimm den Fall, dass Halteverbot beschildert ist und Buslinien durch deine Straße fahren.

Kurti

Da streiten sich die Gerichte. Der „Sinn und Zweck“ der Vorschrift ist es, Rollstuhlfahrenden, Personen mit Kinderwagen etc. das Betreten der Fahrbahn zu erleichtern. Daher sind diese Absenkungen meist an Einmündungen oder anderen Stellen, wo zu Fuß gehende üblicherweise die Straße überqueren - unabhängig von Grundstückseinfahrten.
Der Sinn und Zweck der Absenkung vor einer Einfahrt ist es jedoch, Reifen und Bordsteinkanten zu schonen.

Daher wären Ahndungen immer Einzelfallentscheidungen.

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Danke für die präzise Zusammenfassung und Ergänzung. Ich stimme Dir voll und ganz zu (und hoffe dass meine Ausführungen nicht im Widerspruch zu Deinen Verstanden wurden)

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war kein Widerspruch - nur ein Hinweis, dass das nicht eindeutig beurteilt wird.
Merkspruch unter Juristen: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand

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In der Tat, und ich hatte auch schon Fälle, in denen ich dagegen erfolgreich vorgegangen bin. Z.B. vierspurige Straße mit erlaubtem Parken auf der Bordsteinkante, einige Garageneinfahrten (Tor direkt am Bürgersteig) und zwei Fußgängerampeln mit Absenkungen in Sichtweite. Geparkt wurde vom Gast eines Eigentümers vor dessen Garage genau so wie auch alle anderen Fahrzeuge entlang der Straße, nur eben nicht auf der hohen Kante, sondern auf der Absenkung. Klare Sache, dass die Absenkung dort ausschließlich der Garagenzufahrt dient und nicht als Querungshilfe gedacht ist. Über so eine Straße sollte man ohnehin nicht abseits der Ampeln gehen, die ja auch problemlos und nah erreichbar sind.

Andererseits sehe ich bei einer Baustellenausschilderung sehr deutliche Anzeichen dafür, dass es gerade nicht um die Frage des „wer darf dann dort parken“ geht, sondern der reibungslose Baustellenbetrieb hier im Vordergrund inkl. Arbeitssicherheit sowie Ermöglichung eines Begegnungsverkehrs/Ausweichen, Schaffung ausreichender Fahrbahnbreite für große Fahrzeuge, … steht. D.h. der Bereich soll und muss hier einfach frei gehalten werden. Und da kann ein Eigentümer keine Sonderlocke vor seiner Einfahrt erwarten.