Das ist schlicht und ergreifend falsch.
§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verbietet das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten. Zweck dieser Regelung ist es, den Berechtigten (Besitzer, Mieter, Pächter, … ) den Zugang bzw. die Zufahrt jederzeit zu gewähren. Daher ist es nur folgerichtig, dass Berechtigte dort Parken dürfen.
Ist bei der Einfahrt jedoch außerdem ein abgesenkter Bordstein vorhanden, sieht das Ganze schon wieder anders aus:
§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verbietet das Parken vor Bordsteinabsenkungen. Schutzzweck ist hier - anders als oben - bedürftigen Verkehrsteilnehmer (Kinderwagen, Rollstuhl, Rollator, …) das Queren der Straße zu ermöglichen. Daher ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten grundsätzlich für alle (also auch für die o.g. Berechtigten) verboten, wenn sich an der Einfahrt ein abgesenkter Bordstein befindet.
In der Praxis wird diese Ordnungswidrigkeit i.d.R. jedoch nicht geahndet. Es gilt nämlich das Opportunitätsprinzip. § 47 Absatz 1 OwiG lautet: „Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie das Verfahren einstellen.“ Für die vorliegende Fragestellung bedeutet das: Wenn in der Nähe eine geeignete Stelle (z. B. 10 m weiter noch ein abgesenkter Bordstein) vorhanden ist, an der die o.g. bedürftigen Verkehrsteilnehmer die Straße queren können, wird das Verfahren eingestellt bzw. gar nicht erst eröffnet. Und das ist in der Praxis in aller Regel der Fall.