Hallo liebe Rechtsprofis,
ich habe gelesen das das Halteverbotsschild mit einem Pfeil (Typ 1, Nr. 283-10 / 20) immer ein zweiten mit einem Pfeil in die andere Richtung braucht, um einen Bereich abzudecken. Dazu habe ich folgende gelesen: Fehlt das Schild mit Pfeil nach links bzw. in Fahrtrichtung (Beginn des Haltverbots) ist ein rückwirkendes Schild für sich allein jedoch mangels definiertem Beginn des Haltverbotsereichs rechtsunwirksam und muss daher nicht beachtet werden (BVerwG DAR 1975, 250 und VRS 49, 306; BayObLG VerkMitt. 76 10; OLG Hamm VRS 50 469; KG Berlin VRS 47 313) (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Haltverbot unter Gültigkeitsbereich der Zeichen 283 und 286)
Nun meine eigentliche Frage: Wie ist es aber, wenn das Schild ca. 5m vor einer Einmündung steht und quasi auf die Kreuzung zeigt? Ist es dann ungültig und kann ignoriert werden?
Ich danke
Leo
Nun meine eigentliche Frage: Wie ist es aber, wenn das Schild
ca. 5m vor einer Einmündung steht und quasi auf die Kreuzung
zeigt? Ist es dann ungültig und kann ignoriert werden?
Halteverbote sind meines Wissens nach Streckenverbote. Sie gelten immer vom Anfangsschild bis zum Aufhebungzeichen, auch wenn dazwischen Einmündungen liegen (sicher einer der Irrtümer, der am weitesten verbreitet ist!).
Wenn es also irgendwo auf der Straße vor dem Aufhebungszeichen das Schild „Halteverbot Anfang“ gibt, dann ist der Bereich definiert.
Nun meine eigentliche Frage: Wie ist es aber, wenn das Schild
ca. 5m vor einer Einmündung steht und quasi auf die Kreuzung
zeigt? Ist es dann ungültig und kann ignoriert werden?
Im Grunde schon, denn dort darf man doch eh nicht halten…?
http://www.fahrschule.de/verkehrsrecht/stvo/halten_p…
Gruß
finnie
Halten schon, aber parken nicht. Siehe 3(1).