Ich blickte kurz auf die angebrachten Verkehrszeichen
(mindestens 5 hingen dort überereinander an einem Pfahl) und
fuhr dann einige Straßen weiter.
Das oberste Schild war Halteverbots-Zone mit einer zeitlichen
Einschränkung und dem Hinweis, dass man einen Parkschein lösen
muss. Letzteres interpretierte ich für die unmittelbar
angrenzenden Parkplätze auf dem Seitenstreifen, da dort direkt
sichtbar auch der Parkscheinautomat stand.
Leider falsch gedacht.
Diese Zone endet wie alle Zonen auch erst, wenn das Aufhebungsschild kommt.
Zudem gilt dieses Schild - Achtung! - nicht wie ein normales Schild mit eingeschränktem Halteverbot nur für die Straße (und nicht für einen Seitenstreifen), sondern auch ohne Zusatzeichen automatisch für alle öffentlichen Verkehrsflächen.
Durch Zusatzzeichen kann das Verbot eingeschränkt werden (Zeiten, Anwohnerparkausweise, Parkscheine).
Einige Straßen weiter (immer noch in dieser Zone) fand ich
dann einen Parkplatz, der offiziell mit dem blauen „Parken auf
dem Seitenstreifen erlaubt“-Schild ausgeschildert war. Es
waren keine zusätzlichen Zeichen angebracht, nur dieses eine.
Das wäre dann als die „Kennzeichnung“ zu verstehen. Vermutlich stand auf dem Zonenanfangsschild:
„Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt - Mit Parkschein“
Da ein Parkverbotszonenschild - anders als ein normales Halteverbotschild - bei fahrendem KFZ erkennbar (und erinnerbar!) sein muss (wenn auch - wie beim Parksuchverkehr typisch - bei eher niedrigen Geschwindigkeiten, dürfte aber hier eine Kombination von mehr als fünf Verkehrszeichen NICHT mehr dem Sichtbarkeitsprinzip genügen.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php…
_1. Soweit die angegriffenen Durchfahrverbote durch Verkehrszeichen umgesetzt wurden, waren sie rechtswidrig, weil sie nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügte die Bekanntgabe nicht den Anforderungen an die Erkennbarkeit der Regelung, die nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für Verkehrszeichen gelten. Das ergibt sich schon aus der Zahl der verwendeten Verkehrszeichen; die Regelung umfasste das Zeichen 253 sowie vier Zusatzzeichen. Hinzu kommt, dass das Zusatzzeichen, mit dem die Zufahrt zum Landkreis Ansbach bzw. zu den Landkreisen Ansbach und Donau-Ries freigegeben werden sollte, nicht ohne Rückgriff auf Hilfsmittel erfasst werden konnte.
11 a) Da Verkehrszeichen sofort befolgt werden müssen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO), muss eine durch das Aufstellen von Verkehrszeichen bekannt gegebene Regelung klar und eindeutig sein. Verkehrszeichen sind deshalb nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann. Unter dieser Voraussetzung äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 ; BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - NJW 1970, 1126 f., jeweils m.w.N.).
12 Dementsprechend wird in Abschnitt III Nr. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vom 22. Oktober 1998 (VwV-StVO) vorgegeben, dass Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden sind. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar sein muss. Da mehr als drei zugleich angebrachte Verkehrszeichen die individuelle Wahrnehmbarkeit überschreiten, sie die Reaktion verzögern und dadurch gefährdend wirken können (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 39 StVO Rn. 36 m.w.N.), dürfen gemäß Abschnitt III Nr. 11 Buchst. a VwV-StVO am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder nebeneinander nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden. Auch Zusatzzeichen sind gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO Verkehrszeichen. Abschnitt III Nr. 17 Buchst. b Satz 1 VwV-StVO regelt, dass mehr als zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden sollen. Bei diesen durch Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen handelt es sich zwar nicht um Rechtsvorschriften, doch binden sie die nachgeordneten Behörden und sind auch für die gerichtliche Entscheidung eine Auslegungshilfe_