Ich habe die Frage etwa zw. 3.5.16 und 19.12.17 schon mal gestellt und ohne ganze Antwort, ohne den Punkt, wie ich es mir damals in Eventualität und eigentlich (-er) vorstellte, betreffende Antwort - das praxisnahe Umsetzen kam bei den Antworten ein Bißchen zu kurz.
Die Frage ein Kleinbus für Schülerbeförderung muß einfach in bestimmten Situationen im Haltverbot (d. h. durchgeixt, nicht einfach durchgestrichen) halten - kurz.
Also die Frage: wie stark kann er sich darauf verlassen, daß die Polizei GEBRAUCH von ihrem Ermessensspielraum macht, d.h. das ganze ist gratis?
Verlassen? Gar nicht.
Und erst recht nicht, wenn dadurch akute Gefahrensituationen verursacht werden.
Ich verstehe die ganze Anfrage gar nicht.
Um was für ein Verkehrsschild geht es denn hierbei:
Was, bitte, ist ein durchgeixtes, nicht durchgestrichenes Halteverbot???
Und inwiefern gibt es neuerdings einen Ermessensspielraum bei Halteverboten?
Gruß, Diva
Gar nicht.
Das Ermessen liegt doch eben gerade im Ermessen ( die Person entscheidet aus der Situation heraus, ob hier eine Ausnahme oder nur ein „Auge zu gedrückt“ gelten kann ).
Vielleicht bemühst Du doch mal, deine offenbar schon alte Frage mal klipp und klar zu stellen.
Warum muss ein Bus/Schulbus an einer Stelle halten wo ausdrücklich Halteverbot besteht ? Warum kann er nicht 20 m vorher oder nachher anhalten ?
Aber ich kann dir schon so sagen, es gibt keine gesetzliche Regel, die das Halteverbot außer Kraft setzt wenn dieses oder jenes eingetreten sein sollte.
Es wird von Fall zu Fall entschieden. Zum Beispiel geht es da um ein „höheres Gut“ oder nur um Bequemlichkeit.
MfG
duck313
Hallo,
wenn das im Halteverbot stehen „müssen“ nicht nur der individuellen Bequemlichkeit von Fahrer oder Schüler geschuldet ist, sondern aufgrund objektivierbarer Gründe, zB der Sicherheit der ein-oder aussteigenden Schüler, notwendig ist, besteht immer die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung bei der jeweiligen Strassenverkehrsbehörde zu beantragen.
Dann ist man auch nicht mehr auf die Ermessensentscheidung von evtl. ständig wechselnden Polizeibeamten angewiesen.
Es liegt übrigens in der Natur einer spontanen Ermessensentscheidung, daß hier niemand vorhersagen kann, wie diese ausfällt, da jeder Beamte die Situation unabhängig für sich selbst würdigt und die Einzelfallumstände, die ja auch je nach Verkehrssituation unterschiedlich sein können, für sich selbst gewichtet.
&Tschüß
Wolfgang
Das absolute Halteverbot ( Zeichen 283) hat ein Kreuz ( sein „X“) drin, das eingeschränkte Halteverbot( Zeichen 286) „nur“ einen Diagonalstrich.
OK, die Frage von Dir ist irgendwie schon richtig… ich habe halt - zu Ehren von allen Usern, die als 2. Buchstaben des Usernamens ein I haben, an das X (in duck 313 s Antwort) noch ein I gesetzt… so könnte man es etwas schräg ausdrücken.
Die Sache hat für mich z. Zt. keine Bedeutung. Da, wo ich jetzt halten muß, darf ein PKW, ein überdimensionaler Bierkrug aus trockenstem Sand statt Ton oder aus Hochton statt Kalotte, ein Krad oder eine Zarbombe stehen bis zum Tag des jüngsten Gerichts, aber damals, als ich sie stellte: das Halten in dem erwähnten Straßenabschnitt war nicht nur wegen Bequemlichkeit nötig, sondern es ist faktisch nicht anders gegangen (legale Plätze schon vorhanden, aber an 39908 von 39909 Tagen besetzt). Erteilen (beantragen) einer Ausnahmegenehmigung wäre von Erfolg gekrönt gewesen. Eine Gefahr ging vom Halten an der Stelle mit dem absoluten Haltverbot nicht aus.
Außerdem hat einer von der Schulleitung selbst gesagt, daß das absolute Halteverbot geradedafür zu (hin-) stellen bei den Kollegen vom Straßenverkehrs- oder sonst- Amt bei der Stadt vorgeschlagen wurde, damt ICH (u. Kollegen) da halten können (was keinen Sinn ergibt zugegebenermaßen) - die „Autos“ stehen an der Stelle dann nicht und ich kann (besser konnte) stehenbleiben.
Den gibt’s schon immer.
Ja, das stimmt. Es meint also mehr eine Frage von Abwägung oder anders ausgedrückt von Position. Gefahr steht da nicht zur Frage gibt keine. Siehe auch ganz unten hinter dem Wort „Schulleitung“.
Das wäre mit Zusatzschlid „ausser Bus/ Schulbus“ leicht zu regulieren gewesen.
Da hat wohl irgendwer bei der Schilderplanung gepennt oder die Wirkung könnte durch „interne Anordnung“ genau für desen Zweck aufgehoben sein um die „allgemeine Akzeptanz“ der Beschilderung zu erhöhen.
Ich habe die Formulierug aus den Grund mit Verwendung von Begriffen wie „Streichung“ gemacht, weil es Begriffsunklarheiten gibt, weil die Bezeichnungen „eingeschränktes Haltverbot“ und „absolutes Haltverbot“ eine gewisse Zeit lang abgeschafft waren. Früher - vor langer Zeit - hidß es Absolutes und Eingeschränktes. Dann wurde es umbenannt: Absolutes hieß ab dann Haltverbot, Eingeschränktes hieß Parkverbot. In die Zeit fiel der Zeitpunkt, zu dem ich den Führerschein machte. Dann wurden irgendwann diese Begriffe wieder durch die alten Benennungen ersetzt und es heißt jetzt wieder absolutes Haltverbot/eingeschränktes Haltverbot.
Es ist mit großer Sicherheit letzteres, also das bedeutet wenn da ein Zusatzschild dazukäme, dann meinen alle, es müsse nicht ernst genommen werden.
Das ist wohl ähnlich wie mit etlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen in Autobahnbaustellen, wo „80“ gerne mal ignoriert werden und nur(!) genau damit begründet (nachträglich) auf „60“ beschildert wurde.
Ich finde den Begriff „höheres Gut“ in einer der Antworten passend - in Anlehnung, nicht exakt, aber es könnte es treffen. D. h., es kann nicht angehen, daß bei Personenbeförd. die Polizei den aufhält und dadurch, daß er schneller fahren muß, die Verkehrssicherheit gefährdet (was wieder ein bneuer Punkt wäre, nicht unbedingt DIREKT höheres Gut).