Hallo,
man nehme an: ein EFH grenzt mit einigen Gebäuden direkt an eine Wiese. Die Wiese soll zukünftig als Pferdekoppel genutzt werden, aber die Eigentümer des EFH müssen weiterhin an die Außenwände der Gebäude kommen können.
Welcher Abstand ist da bei einer Pferdekoppel zu den Wänden einzuhalten? Oder kann man dem Hauseigentümer zumuten, die Leiter auf der „bewohnten“ Koppel auf zu stellen oder mit Pferd im Rücken die Wand neu zu vermörteln?
Gibt es hierzu ein Gesetz?
Gruß,
Paran