zu 100 % schwer-beschädigt durch Krankheit will ein Handgas System in Auto einbauen lassen. Brauch man dazu ein Ärztliches Gutachten? Und was muß man noch beachten?
Gruß
Hallo!
Behinderungen,die die Fahrtauglichkeit einschränken, müssen dem Straßenverkehrsamt gemeldet werden(Diese Vorschrift ist leider wenig bekannt).Das Amt fordert in der Regel ein Gutachten(TÜV,Facharzt)an.Handgas ist üblicherweise nur bei sehr schweren Behinderungen (z.B. Lähmungen,Amputationen)erforderlich.Denn wer nicht mehr dosiert mit dem Fuß arbeiten kann-was ist mit Bremsen?
Warum also nur Handgas?Ist auch schon Automatik erforderlich?
Grüße
Hallo
zu 100 % schwer-beschädigt durch Krankheit will ein Handgas
System in Auto einbauen lassen. Brauch man dazu ein
Ärztliches Gutachten? Und was muß man noch beachten?
Laut Fahrerlaubnis-Verordnung ist jeder selbst dafür verantwortlich, das Fahrzeug entsprechend anzupassen, falls nötig.
Die Führerscheinstelle kann aber auch diese Auflagen erteilen, die dann im Führerschein eingetragen werden, evtl. wird dort auch ein ärztliches Gutachten angefordert.
Das Auto selbst muss nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und Umbauten evtl. im Schein eingetragen werden.
Wenn man also genau weiss (woher auch immer) welche Umbauten nötig sind, kann man das ganze einbauen lassen und dann dem TÜV vorführen. Auf der sicheren Seite wäre man, wenn man vorher mit der Führerscheinstelle spricht, kann aber evtl. durch ein Gutachten teurer werden.
Grüße
.L
Hallo
Behinderungen,die die Fahrtauglichkeit einschränken, müssen
dem Straßenverkehrsamt gemeldet werden(Diese Vorschrift ist
leider wenig bekannt).
Wo steht die denn? Der Wortlaut der FeV sagt eigentlich das Gegenteil aus.
Grüße
.L
Der § 11 ist also Makulatur und greift erst wenn was passiert ist?
Grüße
Natürlich muß sich der Betroffene um die Hilfsmittel und Umbauten selbst kümmern.Eine Eigenentscheidung darüber was für ihn reicht hat er aber nicht.Da gibts genaue Richtlinien,die eingehalten werden müssen.
Grüße
Der § 11 ist also Makulatur und greift erst wenn was passiert
ist?
hm. gilt der nicht nur für „Bewerber um eine Fahrerlaubnis“? liegt das denn hier vor?
ich denke eher an §46 (http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__46.html), der gilt auch für diejenigen, die die fahrerlaubnis schon besitzen. dort wird natürlich auf den §11 verwiesen, aber ich sehe nirgends eine pflicht zum selber-melden. wo ist die versteckt?
Der § 11 ist also Makulatur und greift erst wenn was passiert
ist?
Es ging um die eigene Melde pflicht , in §11 es um die generelle Eignung.
Grüße
.L
Stimmt.Das wird in 46 klargestellt:
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber
einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
Und wie sollen dem Amt Tastsachen bekannt werden wenn nicht durch den Betroffenen selbst?
Grüße
Und wie sollen dem Amt Tastsachen bekannt werden wenn nicht
durch den Betroffenen selbst?
Hallo,
durch den behandelnden Arzt zum Bleistift.
Können aber auch andere der Fahrerlaubnisbehörde einen Hinweis geben.
Gruß
Nostra