Hallo liebe Gemeinde.
Mehrfamilienhaus (8 Parteien) (Eigentumswohnungen), Haus wurde 1977 gebaut, Bundesland Niedersachsen.
Treppe ist wunderschön seitlich mit Holzbohlen als Absturzsicherung verkleidet, es fehlt aber ein Handlauf.
Ist ein Handlauf entsprechend Bauvorschriften (und welchen) erforderlich und nach welchen DIN-Vorschriften muß dieser ausgeführt sein.
Danke für baldige Hilfe
ojwf
Hallo!
Ist ein Handlauf entsprechend Bauvorschriften (und welchen)
erforderlich…
Ja! Steht in der Bauordnung des betreffenden Bundeslands.
Gruß
Wolfgang
und in der DIN 18065 http://treppauf.de/din18065-treppengelaender.htm
Allerdings gilt die Vorschrift, die zum Zeitpunkt der Errichtung Gültigkeit hatte und nicht die, die heute gültig ist. Da kann es durchaus erhebliche Unterschiede geben. Außerdem gibt es noch den Bestandsschutz des Gebäudes, der durchaus auch nochmal zu eine anderen Ergebnis kommen kann.
vnA
Hallo
Mehrfamilienhaus (8 Parteien) (Eigentumswohnungen), Haus wurde
1977 gebaut, Bundesland Niedersachsen.
Treppe ist wunderschön seitlich mit Holzbohlen als
Absturzsicherung verkleidet, es fehlt aber ein Handlauf.
Ist ein Handlauf entsprechend Bauvorschriften (und welchen)
erforderlich und nach welchen DIN-Vorschriften muß dieser
ausgeführt sein.
Ein Handlauf ist hier in dem Umfang erforderlich, in dem er in den 1977 geltenden Bauvorschriften des Landes Niedersachsen gefordert war, die ich leider nicht zur Hand habe. Seither genießt er Bestandsschutz, so lange an der Treppe keine Umbaumaßnahmen erfolgen. Ich gehe nämlich davon aus, dass ein Achtfamilienhaus 1977 in Niedersachsen noch nach Fertigstellung von der Baupolizeibehörde abgenommen werden musste, hierzu müsste es sogar auch ein Papierchen geben…
Die bauaufsichtlich eingeführte DIN 18065 regelt heute in § 6.9.2 nur (gleichlautend mit den Bauvorschriften der Länder) die Höhe einer Treppenumwehrung, nicht aber deren Ausführung, dies ist vielmehr allein in den Landesbauordnungen bzw. den Ausführungsverordnungen dazu festgelegt. Aber wie gesagt: Bestandsschutz!
Gruß
smalbop
Bestandsschutz gilt allerdings nur für gesetzeskonforme Ausführung (ggf durch Befreiungen), da die Baupolizei (oder wie sie heute auch sonst genannt wird) nur stichprobenhaft prüft.
vnA
Bestandsschutz gilt allerdings nur für gesetzeskonforme
Ausführung (ggf durch Befreiungen), da die Baupolizei (oder
wie sie heute auch sonst genannt wird) nur stichprobenhaft
prüft.
Ich kann es nicht beweisen, bin mir aber recht sicher, dass die baubehördliche Abnahme von Mehrfamilienhäusern 1977 noch der Regelfall war. Das war halt vor den Zeiten der Verwaltungsrechtsreform.
Gruß
smalbop
Da bin ich mir auch ziemlich sicher. Trotz alle dem wird/wurde die Abnahme nur stichprobenhaft durchgeführt.
Ein fehlendes Geländer wird nicht legal, nur weil es bei der Abnahme nicht bemerkt wurde. So erklärte es mir ein Mitarbeiter der Baubehörde, als er auf ein solches Versäumnis angesprochen wurde. Ist auch irgendwie nachvollziehbar.
vnA
Stimme zu. Bleibt die Frage, was 1977 in Niedersachsen für Anforderungen bestanden. Und natürlich, wer sowas im Zweifelsfall zu belegen hat.
smalbop
… und als Ausgangsfrage:
Wer will es wozu wissen.
vnA
****Ticker****
Die Neufassung der DIN 18065 ist im Juni 2011 herausgekommen. Zwar ist sie noch nich bauaufsichtlich eingeführt, doch ist das nur eine Frage der Zeit. In der Neufassung, Tabelle 1, sind einige Angaben zur Ausführung von Handläufen enthalten: Die zu greifende Breite sollte mindestens 2,5 und höchstens 6 cm betragen und sie sollten durchgehend ausgeführt werden.
Das sind aber eben nur soll-Bestimmungen. Und noch dazu neue.
smalbop