Handwerker besteht auf Barzahlung, was tun?

Hallo,

Heute war ein Handwerker bei uns, da ich nicht zu Hause war, hat meine Freundin die Rechnung gleich bar bezahlt, da der Handwerker darauf bestand. Problem: Steuerermäßigung gibt es nur bei Überweisung.

Was tun? Kann man den Handwerker auffordern, das Bargeld zurückzuerstatten (per Überweisung) und dann die Rechnung noch mal neu per Überweisung bezahlen? Wird das vom Finanzamt anerkannt?

Oder funktioniert folgender Umweg über den Vermieter (es handelt sich um eine Kleinreparatur):
Dem Vermieter die Rechnung geben, er überweist uns das Geld und stellt uns die Reparatur in der Nebenkostabrechnung in Rechnung. Und die Nebenkostenabrechnung reichen wir dann als Beleg bei der Steuererklärung ein?

Problem: Steuerermäßigung gibt es nur bei Überweisung.

Wie kommt man auf so eine Idee ?

Problem: Steuerermäßigung gibt es nur bei Überweisung.

Wie kommt man auf so eine Idee ?

EStG §35a (5):
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

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wie hoch war denn die Rechnung bzw. der reine Arbeitslohn, also ohne Material ?

noch einmal die Frage: wieso kann die Zahlung nur per Überweisung erfolgen ?

Wenn die Rechnung bar bezahlt wurde, wurde dies doch bestimmt per Quittung bestätigt und somit wurde meiner Meinung nach dem Gesetz genüge getan.

Gruß Merger

Nein
lies den Gesetzestext genau: bar gegen Quittung ist es nicht gemäß dem Gesetz…

Das Finanzamt erkennt die Zahlungen nur an, wenn sie überwiesen werden…siehe Gesetzestext

Allerdings muss man bei der Steuererklärung noch keinen Kontoauszug mit einreichen, aber muss man ihn nachreichen wenn das Finanzamt es verlangt…

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Hallo Stachus,

in eigener Sache hatte ich das Finanzamt kontaktiert und bekam die Auskunft, dass der Nachweis einer Quittung ausreicht.

Wenn es anders wäre, könnten Menschen ohne Girokonto diesen Steuervorteil für sich nicht erhalten.
Wäre dies Rechtens ?

Gruß Merger

Hallo!

Es wurde schon finanzgerichtlich, weiß nicht mehr ob auf Landesebene oder „ganz oben“ beim BFH, bestätigt dass es rechtens ist, dass nur unbare Zahlungen zum Steuervorteil führen.

Nochmal zu Klarstellung das betrifft ja nur Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt. Wenn man ein Haus vermietet und dort den Handwerker reinlässt, dann ist auch eine Barzahlung in Ordnung für den Werbungskostenabzug.

Gruß

derschwede77

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in eigener Sache hatte ich das Finanzamt kontaktiert und bekam die Auskunft, dass der Nachweis einer Quittung ausreicht.

Dann gilt das für dieses FA, aber nicht für jedes FA.

Wenn es anders wäre, könnten Menschen ohne Girokonto diesen Steuervorteil für sich nicht erhalten.

So steht es im Gesetz, wie schon mehrfach erwähnt.

Wäre dies Rechtens ?

Offenbar ja.

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Hallo,

in eigener Sache hatte ich das Finanzamt kontaktiert und bekam die Auskunft, dass der Nachweis einer Quittung ausreicht.

Wie belastbar ist diese Auskunft, wenn dann dem Bearbeiter der Gesetzelaut einfällt? Nicht dass sich da einer einen Scherz erlaubt hat, dass die Quittung als Nachweis der Höhe reicht, aber nicht zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung berechtigt.

Wenn es anders wäre, könnten Menschen ohne Girokonto diesen Steuervorteil für sich nicht erhalten.
Wäre dies Rechtens ?

Ja, es steht nirgendwo, dass der Leistungsempfänger ein Girokonto haben müsste. § 35 a EStG verlangt lediglich, dass „…die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“ Die Überweisung vom eigenen Girokonto ist lediglich einer von drei Wegen, die mir spontan einfallen.

Grüße

Nochmal zu Klarstellung das betrifft ja nur
Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt. Wenn man ein Haus
vermietet und dort den Handwerker reinlässt, dann ist auch
eine Barzahlung in Ordnung für den Werbungskostenabzug.

Klar, nur es geht hier um Kleinreparaturen, für die der Mieter aufkommen muss. D.h. der Vermieter kann das auch nicht als Werbungskosten absetzen, weil der Mieter es ja bezahlt (an den Vermieter). Kann dann der Mieter das auch nach 35a absetzen, wenn der Vermieter bar bezahlt hat?

wie hoch war denn die Rechnung bzw. der reine Arbeitslohn,
also ohne Material ?

Wofür ist denn das relevant? Meine Frage bezog sich auf Kleinreparaturen http://de.wikipedia.org/wiki/Kleinreparaturklausel
d.h. maximal 80-100 Euro.

ganz einfach: ob sich der Aufwand wegen 10.- bis 20.- überhaupt lohnt…

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Hi!

Nein! Auszug aus dem BMF-Schreiben zu §35a vom 15.02.2010:

„…Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung (vgl. Rdnr. 23)des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. …“

Also auch hier klar geregelt, in diesem Fall muss der Vermieter unbar bezahlen!

Gruß

derschwede77

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Hallo,

in eigener Sache hatte ich das Finanzamt kontaktiert und bekam
die Auskunft, dass der Nachweis einer Quittung ausreicht.

das mag ja sein, die Aussage ist aber nicht gesetzeskonform. Der Text im Gesetz ist eindeutig. Ob der Mitarbeiter das dann so eng sieht ist ja noch eine ganz andere Sache, richtig wäre es nicht; er könnte sogar deshalb Ärger bekommen.

Wenn es anders wäre, könnten Menschen ohne Girokonto diesen
Steuervorteil für sich nicht erhalten.
Wäre dies Rechtens?

ob dies rechtens ist weiß ich nicht. Aber wenn diese Menschen eh kein Girokonto haben hätten sie aber dann das Problem dass das Finanzamt wiederum die Erstattung nicht an sie überweisen könnte …

LG

Wenn die Rechnung bar bezahlt wurde, wurde dies doch bestimmt
per Quittung bestätigt und somit wurde meiner Meinung nach dem
Gesetz genüge getan.

Leider zählt hier nicht Meinung, sondern Gesetzestesext - obwohl viele diese Regelung unsinnig finden.

Hoffentlich wird das bei Gelegenheit mal geändert!!!

Gruß JK

ganz einfach: ob sich der Aufwand wegen 10.- bis 20.-
überhaupt lohnt…

Ich bücke mich auch für 10 Cent, die auf dem Boden liegen.

Der genannte Handwerker muss halt lernen, was der Unterschied zwischen Bar und Überweisung für Folgen bei seinen Kunden hat.

Andererseits ist verständlich, dass ein Handwerker lieber Bargeld hat - und es it zwar Tatsache, aber unsinnig, dass das Gesetz auf unbar begrenzt wurde. Aber im Moment ist es halt so.

Gruß JK