Handwerker führt Auftrag nicht vollständig aus

Im Mai 2022 beauftragte ich einen Dachdecker mit der Erneuerung meiner Balkonüberdachung inkl. der Seitendwände.

Am 30.06.22 wurde das Material geliefert, ich bekam daraufhin direkt eine Rechnung vom Handwerker. Es handelt sich dabei um einen (mir persönlich bekannten) Kleinbetrieb. Es sprach für mich nichts dagegen und ich bezahlte das Material.

Am 28.07.22 erfolgte die Montage der Dachplatten. Dann stellte der Handwerker fest, dass für die Seitenwände die falschen Platten geliefert wurden.

Am 04.08.22 treffen die richtigen Platten ein.

Trotz mehrfacher Nachfrage bis 04.09.22 erhalte ich keine Antwort bis wann die Seitenplatten montiert werden.

Am 05.09.22 erhalte ich die Information, dass er Termine durcheinander gebracht hat und sich in der Folgewoche meldet.

Am 05.10.22 frage ich nach ob er überhaupt vor hat die Arbeiten noch in diesem Jahr zu beenden.

Antwort: Ja, natürlich. Er hat am 10.10.22 noch ein Gerüst zu stellen und danach bin ich dran.

Bis heute, 25.10.22 auch auf eine weitere Nachfrage keinerlei Antwort.

Das komplette Material ist bezahlt und auch die bisher ausgeführten Arbeiten sind bezahlt.

Frage: Kann ich zur Montage der beiden letzten Platten einfach einen anderen Handwerker beauftragen und muss ich vorher vom Vertrag mit dem „alten“ Handwerker zurücktreten?

Vielen Dank vorab.

Auf welcher Rechtsgrundlage wurde der Vertrag geschlossen? Wurden AGB des Handwerkers vereinbart? Erfolgte die Beauftragung nach VOB oder BGB?

Grundsätzlich: Man vereinbart in solchen Situationen niemals nicht zigfach Termine einfach mündlich oder per SMS/WA… Sobald man feststellt, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, setzt man schriftlich (ganz klassisch) eine klare mit Datum bestimmte, angemessene Frist bis zu der die Arbeiten zu erledigen sind, und kündigt an, dass nach Fristablauf eine Ersatzvornahme unter Einschaltung eines Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchgeführt werden wird. Und wenn die Frist abgelaufen ist, dann setzt man noch mal eine kurze Nachfrist und ist dann damit normalerweise auf der sicheren Seite, wenn man dann angemessenen Kostenersatz verlangt.

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Der Vertrag wurde auf Grundlage eines schriftlichen Angebotes geschlossen.
Der Handwerker hat mir sein Angebot schriftlich unterbreitet und ich habe diesem zugestimmt.
Ich war vermutlich zu gutgläubig da ich den Handwerker privat seit vielen Jahren kenne.

Beantwortet die Frage:

nicht!

Also noch einmal: Wurde in diesem Angebot auf AGB (Kleingedrucktes auf der Rückseite) auf die VOB/B oder das BGB verwiesen oder sind sonstige textliche Inhalte in diesem Angebot enthalten, die deutlich machen, auf welcher Rechtsgrundlage das Angebot gelegt wurde?

Vielen Dank für die Antwort.
Es sind auf dem schriftlichen Angebot keine AGB’s vorhanden. Auch nicht Kleingedruckt auf der Rückseite. Es wird auch nicht auf das BGB verwiesen.

Die Regeln des BGB gelten automatisch, wenn keine AGB wirksam vereinbart wurden (ohne Hinweis auf AGB UND die tatsächliche Möglichkeit, dass du diese auch lesen konntest, gelten keine AGB) und auch nicht die VOB wirksam vereinbart wurde (ebenfalls nur wirksam nach Hinweis und Einsicht).

Du hast einen Vetrag, der voll den Bestimmungen des BGB unterliegt.

Mein Nachbar hat im Dezember eine PV-Anlage bestellt und zu 30% angezahlt, im Januar kamen Panel und Speicher zusammen mit der Anforderung, nun weitere 20% zu zahlen. Im April wurde die Anlage installiert und es wurde die ganze Restsumme angefordert, obwohl der Wechselrichter noch nicht da war. Der liebe Nachbar hat dann „nur“ 90% bezahlt und wartet bis heute auf den Wechselrichter und die Fertigstellung. Als ich ihm dringendst den Gang zum Anwalt geraten habe, stieß ich auf Unverständnis („Aber was soll der arme Solarteur denn machen, wenn der WR nicht geliefert wird“).