Liebe Community,
kann mir jemand sagen, ob ich Handwerkerkosten für eine Photovoltaik-Anlage, die auf das Haus meiner Tochter installiert wurde, von der Steier absetzen kann. Die Rechnung lautet auf den Namen meiner Tochter, ich habe sie vom Konto weg bezahlt. Es war nicht möglich, meinen Namen einzusetzen, sonst wäre Mehrwertsteuer fällig geworden. Die Mehrwertsteuerbefreiung bei Photovoltaik gibt es nur bei Installation auf das eigene Haus. In dem Fall gehört das Haus meiner Tochter.
Hi,
der Mann von der LoHi sagte mir neulich, daß Handwerkerkosten nur für das eigene Haus abgesetzt werden können. Der @Aprilfisch weiß bestimmt mehr.
Gruß T
Servus,
in § 12 Abs 4 UStG steht was anderes: PV-Anlage auf privatem Wohnhaus mit maximal 30 kW peak kostet 0% USt.
Was meinst Du mit „absetzen“? Steuerermäßigung gem. §35a EStG kommt nicht in Frage, die gibt es nur für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Die aus dem Betrieb der Anlage erzielten Überschüsse sind aber in vielen Fällen von der ESt befreit.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
ich fand zu dem Thema neulich ein BMF-Schreiben, das ich anders verstand:
2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf (bundesfinanzministerium.de)
Muss ich mich auf eine größere Enttäuschung bei Eingang des Steuerbescheides einstellen oder ist der Abzug der Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage doch möglich?
Grüße
C.
Servus,
mir scheint in diesem Schreiben wesentlich die Bedingung
Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraus-
setzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden.
Ob es sich bei der Ausstattung eines bestehenden Hauses mit einer PV-Anlage um eine Modernisierungsmaßnahme handelt - Renovierung und Erhaltung scheiden eh aus - wage ich zu bezweifeln, aber ich möchte es auch nicht von vornherein abstreiten. Interessant dabei, dass es (glaube ich) zur Abgrenzung dieses Begriffs weder in den Einkommensteuerrichtlinien noch in den ESt-Hinweisen einen besonderen Artikel gibt. Daher ist das Risiko, dass man das von vornherein abgeschlagen kriegt, zwar gering, aber ich sehe auch keine Chance, die Ermäßigung durchzusetzen, wenn auf der anderen Seite einer sitzt, der der Ansicht ist, dass eine neu installierte Anlage, an deren Stelle vorher nichts anderes war, keine Modernisierung darstellt.
Kurz: „kommt nicht in Frage“ war sicherlich zu heftig formuliert, aber ich täte mir davon auch nicht allzu viel versprechen.
Schöne Grüße
MM
Guten Abend,
das war auf jeden Fall ein für mich wichtiger Hinweis, so dass ich den Text „Installation einer PV-Anlage“ durch den (inhaltlich durchaus zutreffenden) Text „Austausch des Wechselrichters, Installation einer Batterie und Erweiterung der PV-Anlage“ ersetzt habe.
Viele Grüße
C.
Keine Ahnung, ob das noch aktuell ist.
Jedenfalls sah das BMF keinen Grund, PV Anlagen grundsätzlich aus der 35a Anwendung auszuschließen.
Beim Mietrecht würde eine PV-Anlage eine energetische Modernisierung darstellen, für die Einkommensteuer finde ich keine belastbare Definition, was eine Modernisierung darstellt, insbesondere ob dort eine Modernisierung nur bejaht wird, wenn eine vorhandene PV-Anlage modernisiert wird oder ob eine Modernisierung des Hauses durch eine nagelneue PV-Anlage auch dazu zählt.
Wichtig ist aber:
„Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn (…) die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen (…) ausgeübt oder erbracht wird.“
Wo befindet sich denn der Haushalt des Vaters?
Dazu kommt das Kuddel-Muddel mit einer Rechnung auf den Namen der Hauseigentümerin, welche nun aber steuerlich dem Vater der Eigentümerin zugerechnet werden soll.
Dabei schränkt §12 Abs. 3 Punkt 1 doch lediglich ein, dass die Lieferung an den Betreiber erfolgen muss (und nicht an einen Dritten). Betreiber hätte der Vater doch sein können - auch wenn er dort nicht wohnt oder das Haus nicht sein Eigentum ist.
Es ist so eine Art „Standard-Anweisung“ zu dem Thema. @C_Punkt hatte dieses Schreiben auch zitiert, und die von mir angeführte Einschränkung „35a nur, wenn Modernisierung“ stammt auch aus diesem Text.
Ebent. Der Null-Tarif bei der USt ist davon unabhängig, daher ist
als Hinweis auf eine ggf. riskante Amateurberatung zu werten. „Mehrwertsteuer“ bedeutet dabei kaum, dass der Haushalt in der Schweiz liegt (nur dort und im EU-Recht heißt die Umsatzsteuer „Mehrwertsteuer“), sondern ist eher ein Hinweis darauf, dass er in D ist, aber bei der Planung des Projekts Leute mitgewirkt haben, die deutsches Steuerrecht eher der Spur nach kennen.
Schöne Grüße
MM