Handwerkerrechnung und Sonderbelastung

Hallo zusammen,

aufgrund einer diagnostizierten Erkranktung (Allergie) mussten wir in unserem Haus unplanmäßig den Fußboden austauschen. Die Rechnungen wurden von Handwerken ausgeführt und überwiesen.
Jetzt kann ich zum einen die Rechnung bzw. den Arbeitslohn in der EInkommensteuererklärung angeben und darauf 20% erstattet bekommen. Aufgrund der medizinischen Indikation möchte ich gern den Rest (Gesamtrechnung abzüglich der Steuererstattung für den Arbeitslohn = verbleibende Gesamtbelastung) als Sonderausgabe geltend machen. Das FA meint aber entweder Handwerker-Rechnung oder Sonderausgabe.

Hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall oder kennt ggf. Steuerurteile dazu?

Danke für die Unterstützung,

VG
Mario

Hallo Mario,

da hast Du am FA vermutlich den Pförtner gefragt.

Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben, sondern außergewöhnliche Belastungen. Wenn Du die beiden Optionen anschaust, berechne erstmal die zumutbare Belastung und daraus die Auswirkung des Ansatzes als außergewöhnliche Belastung - kann gut sein, dass die Chose damit bereits erledigt ist.

Versuchen kannst Du den Ansatz als außergewöhnliche Belastung allemal - Zurückrudern auf dem Weg des Einspruchs lässt sich nachher immer noch.

Das wird eventuell nötig sein, da an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit von Maßnahmen, die von keiner Krankenkasse nicht wenigstens bezuschusst werden, recht hohe Ansprüche gestellt werden. Ob hier etwas geht, wenn nicht vor Beginn der Arbeiten ein Amtsarzt deren Notwendigkeit bestätigt hat - so der „Standard-Ablauf“ bei allen möglichen Krankheitskosten für deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung - lasse ich mal dahingestellt. Dubito.

Bringt aber (abgesehen von der möglicherweise geringeren Auswirkung, das musst Du halt rechnen) keinen Nachteil, das nicht erstmal zu versuchen. Von vornherein so gut wie irgend möglich dokumentiert und unterfüttert.

Schöne Grüße

MM

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Das ist natürlich nicht möglich, dass nur nur die Steuerermäßigung abziehst und den Rest geltend machst, sondern wenn, dann musst du die Bemessungsgrundlage der Steuerermäßigung (die Aufwendungen) abziehen.

Bei außergewöhnlichen Belastungen (hier verweise ich zur Abgrenzung gegenüber den Sonderausgaben auf die Anmerkung von @Aprilfisch) besteht ein Wahlrecht, im Gesetz heißt es hier „soweit“, woraus sich auch ein Teilwahlrecht ableiten läßt. Somit ist es möglich, einen Teil der Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen, den Rest bei den haushaltsnahen Handwerkerleistungen anzusetzen.

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