Handy einkassiern an Schule - wie lange einbehalten

Guten Tag,

(vorweg: ich bin kein wirklicher Freund von Handies an Schulen)
wenn bspw. ein Lehrer einem Schüler (unter 14) das Handy wegnimmt, weil er 1 min gestört hat

  • obwohl die Schüler sich in einem gesonderten Raum für die Arbeiten (nicht Klassenarbeit) waren
  • die Schüler das Handy nicht als Hilfsmittel („Pfuschen“) nutzten

… darf dann
a) der Lehrer dem Direktor das Handy einfach weitergeben (statt es sofort nach dem Unterricht
zurückzugeben)
b) der Direktor sich vorbehalten, das Handy über das Wochenende einbehalten und
c) der Direktor mich dann vor die Wahl stellen, ob ich eine erzieherische Maßnahme am Wochenende durchziehe (insbesondere dem Kind das Handy nicht aushändigen) oder ob er es einbehält.

Die Frage kommt aus NRW.
Die Schulordnung (was man auch den Kindern aushändigt) sagt nur, dass ggf. im Unterricht die Handies sofort einkassiert werden dürfen.
Meine Eindrück (auch wenn ich diesmal nicht „auf den Putz hauen werde“):
Da hat die Schule das Gesetz nicht genau gelesen. Insbesondere §53 Schulgesetz.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Schulordnung (und die sagt wie gesagt nichts aus) darüber steht. Noch eine Bitte: Keine Antworten der Art: „Warum lässt das Kind das Handy nicht einfach aus.“

Vielen Dank für Info
Sammy

Die Wegnahme darf - wie schon gesagt - nur „zeitweilig“ erfolgen. Dieser Begriff kann zwar unterschiedlich interpretiert werden, es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Handy längstens bis zum Ende des Schultages einbehalten werden darf.“
(Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/SmartphoneHandy-Einbehaltung-auch-nach-ende-des-Schultages--f234260.html)

Die Wegnahme des Handys kann nur vorübergehend erfolgen und nicht dauerhaft.
Wie lange die Schule das Handy behalten kann, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. So ist etwa in Bayern (Art. 56 Abs. 5, S. 3 BayEUG) geregelt:
*„Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.“ *
Wie lange „vorübergehend“ ist, ist durch die Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Der Begriff macht aber deutlich, dass die Wegnahme (1) lediglich zeitlich beschränkt sein kann und (2) sich keineswegs über einen übermäßig langen Zeitrahmen erstrecken darf. Die Schule ist somit verpflichtet, das Gerät alsbald herauszugeben.“
(Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtliche-fragen-der-handynutzung-an-schulen_106908.html)

" Für die Schüler wird in dem Moment die Formulierung „vorübergehend einbehalten“ aus dem BayEUG interessant. Denn dort ist absichtlich nicht präzise geregelt, wann das Handy an den Schüler zurückgegeben werden muss.
Die Dauer liege im „pädagogischen Ermessen der Lehrkraft“, schreibt das Kultusministerium dazu. Es sei jedoch zu berücksichtigen, „dass die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit einen Eingriff in das ebenfalls grundrechtlich geschützte Eigentum darstellt“. Das Handy eines Schülers mehrere Tage einzubehalten, sei daher nur in Ausnahmefällen vertretbar."
(Quelle: https://www.sueddeutsche.de/bildung/schule-sind-handys-an-schulen-komplett-verboten-1.3023566-2)

Gibt noch weitere Quelle die Du mit „schule handy einbehalten“ findest - leider keine klare Linie (in fixen Aussagen bzgl. Dauer)

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Ich „liebe“ Eltern, die nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu erziehen, bei jeder Gelegenheit aber mit dem Gesetz wedeln. :imp:

Was genau steht denn im § 53, wogegen die Schule nach deiner Meinung verstoßen haben soll? Ich lese da nur

(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen.

Was „zeitweise“ bedeutet, ist nicht genau definiert, genauso wie auch die Verhältnismäßigkeit in der Formulierung „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.“

Du weißt nicht, das wievielte Mal er gestört hat!

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… wenn es dann mal über die Ferien verschlossen ist - dann wird sie/er das irgendwie als wichtig erachten und vlt. sogar 3x prüfen

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was aber mit Verhältnismäßigkeit dann schwierig werden dürfte :thinking:

na, na, die einleitende Klammer ist doch auch noch da und es ist in #1 doch erst mal „nur“ eine Frage :wink:

allg:
natürlich gehören immer zwei Seiten dazu, Schule und auch Schüler

genau, „erstmal“. Es ist auch erst das zweite Mal, dass Sammy3 in letzter Zeit Probleme mit der Schule sieht und schon „Richtlinien, Urteile“ usw. gefunden hat. :stuck_out_tongue:

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Wenn unsere Auszubildenden während des Schulunterrichtes in der Berufsschule mit dem Handy herumspielen dürfen sie es behalten. Allerdings kommt dann auch sofort eine Meldung an den Ausbildungsbetrieb das sie für den restlichen Tag vom Schulunterricht ausgeschlossen sind und sich im Betrieb melden werden.
Scheinbar funktioniert dieses System ganz gut.
Beim Unterricht mit Handy herumspielen gehört sich einfach nicht.

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damit meinte ich nicht numerisch das erste mal sondern i.S.v. zunächst mal, sprich einleitend im posting … aber ich denke das hast Du schon so erkannt :smile:

Ich weiß was Du sagen willst und so dem so ist hast Du auch Recht, aber unabhängig von Personen und deren Historie finde ich die Frage rein inhaltlich interessant.

Wie gesagt, ich interessiere mich hier nur für Fakten.

Hi @anon93192183,
ich fürchte ja, das was ich jetzt loswerden will, wirst Du nicht hören wollen.
Einerseits bittest Du um „Fakten“ andererseits schreibst Du diesmal(!) nicht „auf den Putz hauen“ willst. Was genau willst Du denn?

  • es wurde Dir gesagt, dass es Urteile gibt, dass es wohl okay ist, wenn Handys „konfisziert“ werden, dass die aber nach „angemessener Zeit“ zurückgegeben werden. Ob „angemessen“ nun eher Minuten, Stunden, Tage oder Wochen ist wohl nicht geklärt.
    Was willste denn noch? Und vor allem: da Du doch zur Klassenfahrt „anderswo“ offensichtlich deutlich besser beraten wurdest, warum fragst Du dann doch wieder hier? Stehst Du auf sowas? Willst Du uns nur beschäftigen? Isses in „anderswo“ doch nicht so schön wie hier?

Und nochmal zu den Fakten: ein Lehrer trägt ein Handy nicht zum Rektor, wenn’s da nicht eine (Dir möglicherweise nicht (vollständig) bekannte) Vorgeschichte gibt. Der weiss durchaus, dass die Eltern dann gleich mit Gesetzen kommen :wink: Nur so als Denksansatz…

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Ok, dann Fakten:

Fakt ist, der Schüler hat unerlaubt das Handy benutzt. Ob er in einem gesonderten Raum war oder das Handy (nicht) als Hilfsmittel genutzt hat ist absolut irrelevant. Er durfte es nicht benutzen. Punkt.
Fakt ist, der Lehrer muss das Handy nicht sofort nach dem Unterricht zurückgeben.
Fakt ist, der Lehrer darf das Handy an den Direktor weitergeben.

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leider falsch.

Die Seite nennt sich Wer-Weiss-Wass…die Antworten sind aber eher
…wer-meint-was. War früher anders.
Die Geschichte mit der Klassenfahrt ist geklärt. „Köln kommt nicht.“
…wohl, nachdem auch andere Eltern da eingehakt haben.

Ich lösche mein Profil hier wieder.

Dann begründe das doch bitte, ich freue mich von Dir zu lernen.

Schaaaaade…

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Ja klar, „früher“ vor nem knappen Jahr…

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Ah so. Zitierte Gerichtsurteile sind nur „Meinung“? Junge, nicht alles, was deiner Meinung widerspricht sind Fakenews. Komm mal raus aus deiner Scheinwelt!

Und Tschüß. Die Lücke, die du hinterlässt, wird dich vollumfänglich ersetzen.

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Deine Meinung. Meine Meinung ist eine andere.

Früher war auch mehr Lametta!

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Kann doch sein, dass Sammy früher unter einem anderen Namen hier angemeldet war.

Ich versuche, bei den Fakten zu bleiben.

  • Wenn das Handy den Unterricht stört, stört es halt: Das kann auch während nur einer Minute der Fall sein.
  • Die zeitweilige Wegnahme kann sich m. E. (bezogen auf das „Stören“) im einfachsten Fall auf das Ende der Unterrichtsstunde oder das Ende des Schultages beziehen.
  • Ein längerer Handy- Entzug kommt dennoch als „erzieherische Massnahme“ in Betracht: Schulen haben nicht nur einen Bildungs-, sondern auch einen Erziehungsauftrag. Der richtet sich naturgemäß nicht nur an die Schüler, sondern ggf. auch an die originär für die Erziehung zuständigen Eltern.
    Der etwas längere Entzug des Handys ist m. E. noch „vorübergehend“ und darüber hinaus auch gekoppelt an die den Eltern alternativ angebotene Möglichkeit, eine erzierischa Maßnahme (Entzug übers Wochenende)
    selber durchzuziehen.
    Ich kann mir zwar bessere erzieherische Maßnahmen durch Eltern vorstellen. Aber halt durch Eltern und nicht durch Schule.
    Die versucht vermutlich notgedrungen, Erziehungsdefizite von Eltern auszugleichen.
    Was hältst Du denn davon, schlicht und einfach mit Deinem Sohn Regeln für die (von Dir finanzierte) Handynutzung auszumachen? Weil Du keinen Bock mehr auf solche Auseinandersetzungen hast. Ist doch Dein gutes Recht, einige Bedingungen aufzustellen.
    Und dass Pubertierende ihre Eltern manchmal richtig Scheiße finden, gehört dazu. Für die Kinder und die Eltern.
    LG
    Amokoma1
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Aber nein! Simsy, was denkst Du denn? Das wäre ja, ich meine… Also na-hören-Sie-mal-Sie! Diese Unterstellungen verbitte ich mir in Sammys Namen (immerhin ist er/sie/es ja auch noch angemeldet!) in aller Deutlichkeit! Das wäre ja, ich meine, Du würdest ja sagen, Sammy war schonmal angemeldet. Hat sich dann hier abgemeldet und dann wieder angemeldet (Okay, das gehört zu ner erfolgreichen Troll-Karriere hier ja heutzutage echt dazu). Aber würde das ja dann nicht sagen! Nein, Simsy, sowas kannst Du echt nicht behaupten. Also echt.

*wink*
Holy Jana

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