Handy -Internetkauf

Hallo und guten Tag
Ich habe über Ouoka.de ein Handy erworben . Der Preis war VHB und wir wurden uns einig. Dann = Beim verpacken des Handy fiel dieses angeblich runter und dabei wurde das Gehäuse beschädigt und im Handy klappert etwas . Ich habe dem Verkäufer vorgeschlagen selbst einen Gehäusesatz zu kaufen ( 35 € ) und diesen Betrag dann vom Kaufpreis abzuziehen . Der Verkäufer teilte mir das er sich überlegt mir das Handy überhaupt zuzusenden . Außerdem wollte der Verkäufer von mir eine Bestätigung darüber das ich über den Defekten zustand informiert wurde . Gekauft habe ich aber ein funktionsfähiges Handy )
Meine Fragen nun=

  1. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen ?
  2. Habe ich Anspruch auf Wertminderung in Höhe der Rep. Kosten
  3. Kann der Verkäufer das Handy reparieren lassen und ist der Preis dann der gleiche oder ist dieses dann eine Wertminderung.
  4. Kann der Verkäufer ohne mein Zustimmen vom Kaufvertrag ( Wenn es einer ist ) zurücktreten .
  5. Falls das Handy plötzlich beim Verkäufer verschwunden sein sollte . Habe ich Anspruch auf ein gleichwertiges Handy.
  6. Wie lange muß ich dem Verkäufer für eine eventl Reparatur geben .
  7. Besteht eine Garantie auf das Handy auch wenn dieses in der Anzeige nicht erwähnt wurde.

Vielen Dank jetzt schon einmal für eventl .

Meine Fragen nun=

  1. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen ?

Wenn Sie mit dem Verkäufer eine Einigung über die Kaufsache und den Preis getroffen haben, ist ein Kaufvertrag zustandegekommen.

  1. Habe ich Anspruch auf Wertminderung in Höhe der Rep.
    Kosten

Im Falle eines Sachmangels hat der Käufer verschiedene Rechte. Zu allererst muss er Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) verlangen und hierfür eine angemessene (meist 1 Woche) Frist setzen. Erst wenn der Verkäufer das verweigert oder die Nacherfüllung scheitert, bestehen weitere Ansprüche wie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, vgl. § 437 BGB. Durch die Selbstvornahme der Reparatur verliert der Käufer seine Mängelrechte, wenn er nicht zuvor erfolglos Nacherfüllung verlangt hat.

  1. Kann der Verkäufer das Handy reparieren lassen und ist der
    Preis dann der gleiche oder ist dieses dann eine
    Wertminderung.

Ja, der Käufer kann das Handy reparieren lassen. Soweit es ihm möglich und zumutbar ist, muss er das auch. In der Regel ist der Preis dann der Gleiche, es sei denn, das Gerät ist danach weniger wert.

  1. Kann der Verkäufer ohne mein Zustimmen vom Kaufvertrag (
    Wenn es einer ist ) zurücktreten .

Nein, der Verkäufer kann nicht so ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten. Er braucht dafür ein Rücktrittsrecht. Das kann entweder vertraglich vereinbart oder geseztlich bestimmt sein. Beides ist hier nicht ersichtlich, bzw. nicht geschildert.

  1. Falls das Handy plötzlich beim Verkäufer verschwunden sein
    sollte . Habe ich Anspruch auf ein gleichwertiges Handy.

Solange der Kaufvertrag besteht, haben Sie einen Anspruch auf Leistung. Dies ergibt sich - je nach Fallgestaltung - aus dem Kaufvertrag selbst (vgl. § 433 BGB) oder aus den Gewährleistungsrechten (vgl. § 434 III BGB).

  1. Wie lange muß ich dem Verkäufer für eine eventl Reparatur
    geben .

Siehe oben. In der Regel sollte eine Woch genügen. Bei kniffligen Schäden, kann die Frist auch länger sein. Allerdings ist zu beachten, dass der Verkäufer stets als leistungsbereit einzustufen ist. Daher kann die Frist nicht ins Unermessliche verlängert werden.
(vgl. Wortlaut des § 323 Abs. 1 BGB [„angemessen“])

  1. Besteht eine Garantie auf das Handy auch wenn dieses in der
    Anzeige nicht erwähnt wurde.

Eine Garantie ist eine zusätzliche Vereinbarung (Vertrag) zwischen Käufer und Verkäufer (oder Käufer und Hersteller). Wenn also nichts vereinbart wurde, bestehen auch keine Ansprüche aus Garantie.

Alle Angaben ohne Gewähr :smile:

MfG

Hallo, ohne im Detail auf Ihre Fragen einzugehen. Nur soviel. Natürlich ist ein Kaufvertrag zustandegekommen. Mit Leistungen jeder Seite und auch 2 jähriger Gewährleistung. Nur, die ganze Sache ist für mich verkäuferseitig nicht stimmig. Wahrscheinlich will er Sie auf ein anderes Handy polen. Ich würde unter Fristsetzung von 10 Tagen auf Lieferung eines neuen, wie vereinbarten Handy bestehen, sonst betrachten Sie den Vertrag als gegenstandslos. Theoretisch hätten Sie sogar Anspruch auf Schadenersatz, z.B. Kosten der Mails, dieses dürfte sich jedoch im marginalen Bereich bewegen.

Hallo,

ein Kaufvertrag ist auf jeden Fall zustande gekommen. Daraus ergeben sich für beide Parteien die entsprechenden Pflichten. Der Verkäufer hat die Ware so zu liefern, wie es vereinbart war. Weist sie einen Mangel auf, dann kommt evt. Preisminderung in Frage oder er muss den Mangel beseitigen.

Hier wird aber offenbar deshalb nicht geliefert, weil der Verkäufer sein Handy zu einem besseren Preis an einen Dritten verkaufen könnte. Seine Gründe sind, nach meiner Meinung vorgeschoben.

Gruß Pif

Hallo,
hinterher ist man immer schlauer!
Ein heruntergefallenes Handy hätte ich nicht mehr abgenommen und schon gar nicht das neue Gehäuse bezahlt.
Wie dem nun sei, Sie als Käufer haben auf die Abwicklung des Vertrages unter den geänderten Bedingungen bestanden, so dass insoweit ein echter Vertrag zustande gekommen ist. Ferner gehe ich davon aus, dass Sie einen Privatkauf getätigt haben, also alle Gewährleistungs- und Rückgaberechte ausgeschlossen wurden.
Wenn das Gerät vor der Übergabe defekt wurde, kann der Verkäufer, so er darüber einen Nachweis vorlegt, von dem Vertrag zurücktreten.
Was soll aber der Punkt 5.? Wenn das Handy plötzlich verschwunden ist?
Also, was ist tatsächlich los? Wer will da wem was, Sie Sie etwa der Verkäufer und wollen den Verkauf nicht mehr?
Mir kommen die Fragen sehr eigenartig vor.
MFG
PB

Hallo,
ich kenne mich mit Quoka nicht aus. Aber wenn du ein Funktiontüchtiges handy gekauft hast, dann muss es auch so geliefert werde. Ist das Handy laut Beschreibung aber In Ordnung, also rein technisch, hat aber einen mangel, zB defektes gehäuse, das in diesem Insereat auch erwähnt wurde ist der Kaufvertrag zu Stande gekommen. Es kommt auf die Auslobung im Inserat an. Wenn der gelieferte Gegenstand NICHT der Beschreibung entspricht, kannst du den Kauf rückgängig machen.
Ole

Hallo und guten Tag
Ich habe über Ouoka.de ein Handy erworben . Der Preis war VHB
und wir wurden uns einig. Dann = Beim verpacken des Handy fiel
dieses angeblich runter und dabei wurde das Gehäuse beschädigt
und im Handy klappert etwas . Ich habe dem Verkäufer
vorgeschlagen selbst einen Gehäusesatz zu kaufen ( 35 € ) und
diesen Betrag dann vom Kaufpreis abzuziehen . Der Verkäufer
teilte mir das er sich überlegt mir das Handy überhaupt
zuzusenden . Außerdem wollte der Verkäufer von mir eine
Bestätigung darüber das ich über den Defekten zustand
informiert wurde . Gekauft habe ich aber ein funktionsfähiges
Handy )
Meine Fragen nun=

  1. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen ?

Ja

  1. Habe ich Anspruch auf Wertminderung in Höhe der Rep.
    Kosten

Wenn er es repariert hat, du das anerkannt hast, wieso sollte da noch eine Wertminderung drnn sein? Nein!

  1. Kann der Verkäufer das Handy reparieren lassen und ist der
    Preis dann der gleiche oder ist dieses dann eine
    Wertminderung.

Es besteht kein Grund zur Wertminderung wenn der Schaden behoben wurde.

  1. Kann der Verkäufer ohne mein Zustimmen vom Kaufvertrag (
    Wenn es einer ist ) zurücktreten .

Ja

  1. Falls das Handy plötzlich beim Verkäufer verschwunden sein
    sollte . Habe ich Anspruch auf ein gleichwertiges Handy.

Du hast Anspruch auf das Handy aus eurem Vertrag

  1. Wie lange muß ich dem Verkäufer für eine eventl Reparatur
    geben .

Räum ihm eine Frist ein… 3 Wochen müssen drin sein.

  1. Besteht eine Garantie auf das Handy auch wenn dieses in der
    Anzeige nicht erwähnt wurde.

Was nicht erwähnt? Die Garantie? Nur wenn vertraglich vereinbart, sonst nicht.

Vielen Dank jetzt schon einmal für eventl .

Biba,…

Hallo,

also ich kenne dieses Verkaufsportal leider nicht, daher wirst du dich wohl einmal selbst auf der AGB-Seite schlau machen.

So wie ich es einschätze, ich ein Kaufvertrag zustande gekommen, wobei jetzt allerdings eine Vertragsstörung eingetreten ist. Dabei hat der Verkäufer das Recht auf Ersatz- oder Ausbesserung der Ware, wenn ein Defekt auftritt. Er kann sich die Lösung aussuchen, ob er ein gleichwertiges Produkt (unbedingt gleiches Gerät) als Ersatz verschickt, oder die Ware repariert. Das schließt selbstredend auch „Verlust“ der Ware mit ein. Vom Kaufvertrag einfach zurück zu treten, wäre Vertragsbruch! Es gibt für eine Nachbesserung, soviel ich weiß, keinen festen Zeitraum einzuräumen. Man geht aber in der Regel von ein- bis zwei Wochen bei Ware dieser Größenordnung aus. Bei Privatkäufen muss keine Garantie/Gewährleistung gegeben werden. Der Zustand der Ware muss lediglich dem beim Kauf vereinbarten entsprechen.
So wie du es schreibst, fand offenbar der Kauf persönlich statt, sodass der Verkäufer lediglich das Handy im Internet angeboten, aber der wirkliche Verkauf per Telefon, oder Email, etc. erfolgte. Richtig? Im Falle der mündlichen Auftragsvergabe könnte es schwierig werden, Beweise für einen Kauf und der Beschaffenheit der Ware zu sammeln. Sofern allerdings Schriftwechsel stattfand, sollte es ganz gut für dich aussehen, sofern der Verkäufer Probleme bereitet.
Im Problemfall, so ist es zumindest bei ebay und Amazon, kann man auch den Support der Tauschbörse kontaktieren, welcher Hilfe leisten wird.

Wünsche alles Gute!

Viele Grüße, TT

Hallo, alle fragen bin ich nicht im sande zu beantworten.
Wenn du ein funkt- fah. Handy erworben hast, hast du auch Anspruch auf ein solches. Weiterhin auf keinen Fall bestätigen, dass du den defekt gewusst hättest, was du ja nicht hast. Der Kaufvertrag ist in meinen Augen nicht zustande gekommen, da du auf ein funkt- fähiges geboten hast und ein defektes bekommen. Hier stimmen die sogen. Zugesicherten Eigenschaften nicht. Ich wurde das Handy zurücksenden auf vorher abgeklärte kosten des Verkäufers und das Geld ruckfordern. Weiterhin wurde ich ansonsten mich auf keine anderen Abwicklungen einlassen, denn der Verkäufer wirkt suspekt, da er das Handy hat fallen lassen und dennoch versendet hat. Das war wissentlich getäuscht in meinen Augen. Schreibe ihn schnellstmöglich an, dass du vom Kaufvertrag zurücktrittst, da die zugesicherten Eigenschaften nicht zutreffen ( Funktionsfähigkeit ) und bitte um Mitteilung der weiteren Vorgehensweise in Bezug auf die rücksendung der Ware und erhalt des Geldes. Ansonsten verweise noch auf das BGB, Suche dir dazu im www. Den entsprechenden paraggraphen raus. Rücktritt vom Kaufvertrag und verweise wrang.

Mehr kann ich dir leider nicht helfen, hoffe, es reicht dir. Grusss

Hallo Hobbybasteler,
vorausgesetzt es ist tatsäche eine Kaufvertrag zustandegekommen, dann können sie auf Erfüllung besteehen.
Ein Vertrag kann nur in beiserseitigem Einvernehmen aufgelöst werden.
MfG
AS

Hallo,

  1. zwar ist ein Vertrag zustande gekommen, aber die Ware ist untergegangen. Wenn es sich um Neuware handelt, dann haben Sie theoretisch Anspruch auf ein gleichwertiges Gerät, wenn es sich um einen Händler handelt. Bei einem Privatkauf war’s das.
  2. Nein, da das Handy nicht in Ihr Eigentum übergegangen ist
  3. er könnte es ohne Wertmindrung reparieren lassen, wenn es dann im Urzustand ist. Der Verkäufer hat das Recht auf Nachbesserung.
  4. da der Kaufgegenstand nicht mehr existiert, gibt es genau genommen auch keinen Vertrag mehr
  5. siehe 1
  6. schwer zu sagen, das Gesetz spricht nur von einem „angemessenem Zeitrahmen“
  7. wenn es ein Händler ist, dann unterliegt das Handy der gesetzliche Gewährleistung, auch wenn es gebraucht ist. Garantie ist eine freiwillige Leistung der Hersteller.

Gruß,

twilight666