Hallo,
gibt es noch irgendeine Möglichkeit an sein Geld (in dem Fall Hartz 4) zu kommen, wenn eine Kontopfändung besteht? Es besteht kein P-Konto. Eine Umstellung ist bei beistehender Pfändung auch nicht mehr möglich laut Bank. Also bleibt einem nur noch über den ausstehenden Betrag an den Gläubiger zu überweisen, oder zu warten bis der ausstehende Betrag gepfändet ist? Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit?
Hallo Hang_Over
Du musst mit deinem Bescheid zum Amtsgericht gehen und um eine Freistellung des Geldes bitten.
Hast du Kinder?
Weil es gibt eine Pfändungsgrenze ab wann man erst Pfänden darf.
Je mehr Kinder du hast um so höher ist der Pfändfreie Betrag.
Gehe zum Amtsgericht und dann müsste dir geholfen werden.
LG Kaotenweib
Hallo!
Der bisherige 14-tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 01.01.2012 weg. Hartz IV-Empfänger, denen die Pfändung droht, sollten ihr Konto daher in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Durch eine Umwandlung werde automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro geschützt. Der persönliche Freibetrag könne unter Umständen aber auch höher ausfallen.
Ab 01.01.2012 wird Pfändungsschutz für Kontoguthaben (auch bei Sozialleistungen und Kindergeld!) nur noch bei Pfändungsschutzkonten gewährt. Es entfällt damit die bisherige Möglichkeit, bei Pfändungen die Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang vom Konto abzuheben.
Ein Pfändungsschutz beim Amtsgericht zu beantragen hilft dann auch nicht mehr.
Die Sozialleistungen könnten ab 2012 durch Pfändungen und Verrechnungen in Gefahr sein. Vom Wegfall des § 55 SGB I sind Hartz IV, Arbeitslosengeld, Bezieher der Grundsicherung und Sozialhilfe Bezieher mit bestehenden Altpfändungen oder drohenden Neupfändungen - ebenso wie alle Kontoinhaber, die ihr Konto im Soll führen - betroffen. Denn ab dem Jahre 2012 wird die Verrechnung eines Soll-Standes auch mit Sozialleistungen auf dem herkömmlichen Konto (Girokonto) rechtlich zulässig. Es ist zwar möglich, dass die Banken und Sparkassen von der rechtlichen Möglichkeit nicht gänzlich und nicht im vollem Umfang Gebrauch machen, aber die Betroffenen könnten unter einem erheblichen Druck geraten und werden sich vielfach der Forderung der Banken ausgesetzt sehen, den Minus-stand mit zum Teil sehr hohen Raten zurückzuzahlen.
Hinweis: Sowohl in dem Fall, dass das Konto gepfändet ist (ohne dass ein Kontoinhaber, der die 14 Tage-Frist nutzt, das realisiert!), als auch bei Verrechnung durch die Bank greift nicht die 4-wöchige Schutzfrist (Moratorium) ein. Der Schuldner muss vielmehr damit rechnen, dass die Auskehrung an den Gläubiger bzw. die Verrechnung durch die Bank gleich zu Jahresanfang 2012 erfolgt. Die einzige Möglichkeit die davor schützt, ist die Umwandlung des bisherigen Kontos in ein P-Konto. Dies sollte bis zum 31. Dezember 2011 geschehen!
Anmerkung: Bei Neupfändungen auf einem herkömmlichen Konto greift auch 2012 die vier-wöchige Schutzfrist des § 835 (3) Satz 2 ZPO ein. Hier verbleibt so ein – freilich nicht selten „zu kurzer“ – Zeitraum zur Umwandlung des Kontos.
Kreditinstitute zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet
Das Landgericht Bremen gab der gegen die zusätzlichen Kosten gerichteten Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband statt und urteilte, dass die Preisklausel den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Kreditinstitute seien zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet. Für Tätigkeiten, die sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erbringen, dürfen sie aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein gesondertes Entgelt verlangen.
Formulierungshilfe für den § 765a-Antrag zur Bereinigung des sog. Monatsanfangsproblems
Absender: Kontoinhaber/in
Geschäftsnummern der PfÜB/PfÜV: …
Antrag nach § 765a ZPO (hilfsweise nach §§ 850k Abs. 4 i.V.m. § 850f Abs. 1 ZPO) auf einmalige Freigabe des unpfändbaren Kontoguthabens ohne Anrechnung auf den monatlichen P-Kontoschutz
□ verbunden mit dem Antrag auf Erneuerung des Moratoriums nach § 835 Abs. 3 ZPO
für Konto Nr. … bei der … XY-Bank
In der Vollstreckungssache
A, B, C … (alle Gläubiger mit Adresse)
gegen
X (Schuldner mit voller Adresse)
beantrage ich,
1 1. die o.g. Kontopfändung gem. § 765a ZPO teilweise aufzuheben und den Drittschuldner anzuweisen, für mein im Betreff genanntes P-Konto für den Monat ___________ einen zusätzlichen unpfändbaren Monatsbetrag gem. § 850k Abs. 1 und Abs. 2 ZPO - ohne Anrechnung auf den monatlichen P-Konto-Freibetrag - freizugeben,
hilfsweise
gem. § 850k Abs. 4, § 850f Abs. 1 ZPO den Drittschuldner anzuweisen, für mein im Betreff genanntes P-Konto für den Monat ___________ einen zusätzlichen unpfändbaren Monatsbetrag gem. § 850k Abs. 1 und Abs. 2 ZPO - ohne Anrechnung auf den monatlichen P-Konto-Freibetrag – freizugeben.
1 2. die Vollstreckung insoweit einstweilen einzustellen.
0 3. gemäß § 765a i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO die Vollstreckung in das Konto bezüglich eines Betrages in Höhe von … € vorab aufzuheben und die sofortige Auszahlung anzuordnen.
0 4. gemäß § 835 Abs. 3 ZPO anzuordnen, dass der Drittschuldner eingehende Gutschriften künftig erst vier Wochen nach dem Buchungstag - jeweils zum darauf folgenden Monatswechsel - an den Gläubiger abführen oder den Betrag hinterlegen darf.
Begründung zu 1.
Mein o.g. Girokonto wird seit … als P-Konto geführt. Es ist durch o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss/-beschlüsse/-verfügungen gepfändet.
Im Zeitpunkt der Zustellung des PfÜB/PfÜV befand sich ein Guthaben in Höhe von … auf dem gepfändeten Konto. Dieses Guthaben entstammt der laufenden Lohn-/Sozialleistungszahlung, die – wie immer - zum Ende des Vormonats gutgeschrieben wurde.
Aus diesem Guthaben bestreite ich die Ausgaben für Lebenshaltung, Miete usw. im laufenden Monat.
Deshalb wäre mein Pfändungsfreibetrag für den laufenden Monat bereits ausgeschöpft, wenn zum Ende des laufenden Monats die Gutschrift für den Folgemonat eingehen wird.
Ohne die beantragte Freigabe müsste der Drittschuldner diesen laufenden Lohn-/Sozialleistungs-eingang zum Monatswechsel an den pfändenden Gläubiger auskehren. Damit würden mir jegliche finanziellen Mittel zur Bestreitung meines Lebensunterhalts fehlen. Diese Auswirkung der Kontopfändung stellt sich als eine „sittenwidrige Härte“ dar, denn der Gläubiger würde seine Forderung letztlich zulasten der Sozialkassen beitreiben. Dies soll nach dem in § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO formulierten Rechtsgedanken jedoch gerade verhindert werden (siehe auch NJW 2007, 2703 zum Schutz existenzsichernder Leistungen auf dem Konto eines Dritten).
Allein der beantragte Freigabebeschluss vermag meine Existenzgrundlage zu sichern und zugleich sicherzustellen, dass meine Lohn-/Sozialleistungsgutschrift ihrem Zweck entsprechend verwandt werden können. Der übliche unpfändbare Monatsbetrag muss mir deshalb einmalig ohne Anrechnung auf meinen gesetzlichen P-Kontoschutz ausgezahlt werden.
Danach steht der P-Konto-Freibetrag als Übertrag nach § 850k Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO im Folgemonat zusätzlich zur Verfügung. Damit wird meiner Bank als Drittschuldnerin die EDV-mäßige Kontoführung, wie von der Gesetzesreform beabsichtigt, ermöglicht.
Begründung zu 2.
Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung über den Antrag zu 1. erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 S. 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung einstweilen einzustellen.
Begründung zu 3.
Da ich über keine finanziellen Rücklagen verfüge, bin ich zur Sicherung meiner Existenz auf die sofortige Auszahlung angewiesen.
Begründung zu 4.
Im Falle einer Nachzahlung oder verspäteter Zahlung künftiger Sozialleistungen bzw. künftigen Lohns (Problem der Monats-Doppelleistung) wird sich diese Situation wiederholen. Deshalb besteht die Notwendigkeit, das Moratorium generell für jede Gutschrift um 4 Wochen zu verlängern und so ein Zeitfenster für den notwendigen Schuldnerschutz zu eröffnen.
Um meiner Bank als Drittschuldnerin trotzdem die EDV-mäßige Abwicklung des P-Kontos zu ermöglichen, soll die Auskehrung/Hinterlegung einheitlich auf den darauf folgenden Monatswechsel terminiert werden.
Bitte unterrichten Sie auch das Kreditinstitut vorab telefonisch bzw. per Fax.
(Ort, Datum) (Unterschrift Klient/in)
Anlagen:
– Lohnabrechnung/Kindergeldbescheid/Sozialleistungsbescheid/Kontoauszug in Kopie*
– Ggf. schriftliche Versicherung „an Eides Statt“, dass keine weiteren Geldmittel verfügbar sind.
– Gemeinsame Kundeninformation von AGSBV und ZKA zum Monatsanfangsproblem
(falls verfügbar )
□ Je nach Fallgestaltung den zutreffenden Textbaustein mit verwenden.
* Unzutreffendes bitte streichen.
erarbeitet von Dr. Claus Richter, LAG Schuldnerberatung Berlin und Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt
Vgl. zum Monatsanfangsproblem beim P-Konto auch die gemeinsame Kundeninformation von AGSBV und ZKA, welche zum Download bereit steht unter:
http://www.forum-schuldnerberatung.de/right.htm (eingestellt am 12.08.2010)
Schade, aber hier hast Du geschlafen.
Tschüß
P.S. Antrag kopieren und in Word einfügen.
Tut mir leid, aber mit diesen Bestimmungen kenne ich mich leider nicht aus!
Gruß
Hallo
das ist leider nicht so ganz mein Thema. Aber schau’ mal hier rein, vielleicht hilft das schon etwas weiter:
http://hartz.info/index.php?topic=6578.0
Ansonsten frag’ doch auch nochmal bei http://hartz.info/ nach… dort kennen sich etliche User/Moderatoren gut mit dem Thema aus.
Alles Gute,
LG
Das kann ich leider nicht sagen.
Vielleicht kannst Du Dir Dein Geld direkt im Jobcenter auszahlen lassen.
Hallo,
das Geld innerhalb vier Tage abheben oder zu den zustehenden Amtsgericht gehen und es beantragen das das Geld zur Lebenserhaltung gehört, den Bescheid vom Arbeitsamt mitnehmen. Am besten dann so schnell es geht bei einer anderen Bank ei P-Konto eröffnen.
LG Chipsy759
Hartz4 ist nicht pfändbar, da das ja eh das Existenzminimum ist. Du musst das Geld (aber ganz genau habe ich jetzt den Tag nicht…) innerhalb von 4 Tagen vom Konto runter holen! Nicht ins Bockshorn jagen lassen. Dem Gläubiger ein Angebot machen: ich zahle 20 Euro im Monat. Damit er Ruhe gibt!
Und wenn die Bank trotzdem das Geld überwei
Hartz4 ist nicht pfändbar, da das ja eh das Existenzminimum ist. Du musst das Geld (aber ganz genau habe ich jetzt den Tag nicht…) innerhalb von 4 Tagen vom Konto runter holen! Nicht ins Bockshorn jagen lassen. Dem Gläubiger ein Angebot machen: ich zahle 20 Euro im Monat. Damit er Ruhe gibt!
Und wenn die Bank trotzdem das Geld überweist, einen Anwalt einschalten. Die Bank macht sich ja zum Handlanger!
Schade, aber hier hast Du geschlafen.
Tschüß
P.S. Antrag kopieren und in Word einfügen.
Dann bringt mir dieser Antrag also nichts, da ich kein P Konto habe, hab ich das richtig verstanden?!
Ich wollte das Geld direkt am ersten abheben und es ging nicht.
Ist es legal ein zweites Konto zu eröffnen und das Geld dann darauf hin überweisen zu lassen, oder sich nen Scheck im Jobcenter abzuholen?!
Ja, aber die Bank muß dein Konto wandeln, in ein P-Konto. Dann bist Du bei der nächsten Zahlung sicher.
Hallo,
ohne P-Konto ist das Geld nicht mehr gesetzlich geschützt. Mit der Umstellung auf ein P-Konto würde ich mich mal mit dem Schuldnerberater (Caritas) unterhalten.
Siehe auch:
http://www.weser-kurier.de/Artikel/Bremen/499124/Nur…
Gruß
Hallo, ich glaube nicht, dendas Geld gehört zur Lebenserhaltung, und ein P-Konto ist ja zum Schutz da für diejenigen die ja sowieso kaum Geld zum Leben haben und unverschulden in diesen Schuldenteufelskreislauf geraten sind. Am besten mit dem Jobcenter reden oder bei Gericht es anfordern falls der Gläubiger das Konto schon sperren ließ durch die Bank. Und unbedingt dann sobald es geht das Konto umstellen auf ein P-Konto.
LG Chipsy759
Ist es legal ein zweites Konto zu eröffnen und das Geld dann
darauf hin überweisen zu lassen, oder sich nen Scheck im
Jobcenter abzuholen?!
Dazu kann ich leider keine Info geben!
Hallo Toni Trixi,
wie sich jetzt herausstellt hat, habe ich doch ein P.Konto. Welche Formulare muss ich genau bei meiner Bank einreichen damit ich an mein Geld komme?
Hallo!
Schön, wenn das so ist musst Du nur Dein Geld abholen wollen. Ganz normal, denn die Bank darf das Dir zustehende Geld weder an Dritte auszahlen, noch zurückhalten.
Einfach auszahlen lassen.
Tschüß
Ging nicht, die Bank sagte mir das ich irgend nen Antrag Stellen muss damit ich das Geld im Monat darauf bekomme. Ansonsten muss ich das Geld freigeben lassen.
Hallo!
Laß Dich nicht an der Nase herumführen!
Pfändungssicheres Konto (P-Konto) Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Neue Rechte für Schuldner: Das Pfändungsschutzkonto Konto.
Nach der Umsetzung des „Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ ist es Verbrauchern ab dem 1 Juli 2010 möglich ein sogenanntes Pfändungssicheres Konto bzw. ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) mit ihrer Bank oder Sparkasse zu vereinbaren. Die entsprechenden gesetzlichen Neu-Regelungen hierfür finden im § 850k der Zivilprozeßordnung (ZPO) wiederhall.
Gerade Bezieher von Arbeitslosengeld II Leistungen geraten aufgrund der eigenen finanziellen Situation schnell in die Lage sich stark zu verschulden, weil die Einnahmeseite durch Erwerbslosigkeit weg gebrochen ist. Der Gesetzgeber hat nun ein deutliches Signal zum Schutze der Schuldner gesetzt. Denn bislang war es so, dass ein Gläubiger immer die grundsätzliche Wahl hat, was gepfändet werden soll. So kam neben der Pfändung von Gegenständen auch die Pfändung von Einkommen, Sozialleistungen und Guthaben auf dem Konto in Betracht. Ein P-Konto können alle beantragen, unabhängig ob sie Schuldner sind oder nicht.
Wie kann man ein Pfändungssicheres Konto erhalten und anmelden?
Ein Pfändungssicheres Konto ist im eigentlichen Sinne kein neues Girokonto sondern eine Umwandlung des schon bestehenden. Bankkunden können ab dem ersten Juli 2010 mit ihrer Bank oder Sparkasse ein P-Konto vereinbaren. Es ändert sich dadurch nicht die bestehende Bankverbindung (also Kontonummer, Bankleitzahl). Das Girokonto wird dann allenfalls als Pfändungsschutzkonto geführt. Auf Kontoauszügen oder auf der Bankkarte wird sich kein Vermerk finden lassen, dass es sich um ein „P-Konto“ handelt.
Für die Beantragung eines Pfändungsschutzkontos gehen Sie am besten direkt zu ihrer Bank bei der Sie schon ein Girokonto haben und verlangen eine Umwandlung des Kontos in ein Pfandschutzkonto. Die Banken müssen ab dem 1.7.2010 auf Wunsch das Konto umwandeln, da Bankkunden darauf einen Rechtsanspruch haben (§ 850k VII ZPO). Alternativ können Sie auch einen Brief an die Bank aufsetzen und eine Umwandlung in ein Pfändungssicheres Konto verlangen. Im Anschluß sollten Sie sich die Umwandlung durch die Bank schriftlich bestätigen lassen. Es ist davon auszugehen, dass demnächst Banken auch entsprechende Anträge bereit halten werden. Die Umstellung des Kontos sollte nicht länger als vier Arbeitstage dauern und kann rückwirkend auf den laufenden Kalendermonat beantragt werden.
Wichtig: Immer wieder nutzen Betrüger die Unwissenheit der Verbraucher aus. So kann man in vielen Werbeanzeigen lesen, dass Ihnen bei der Einrichtung und Suche eines Pfändungssicheren Kontos gegen eine Gebühr geholfen wird. Darauf sollten Sie auch keinen Fall einlassen, sondern zu ihrer Bank gehen, bei der Sie bereits ein Konto haben.
Welche Vorteile hat ein Pfändungssicheres Konto?
Wie bereits erwähnt ist das P-Konto weiterhin ein voll funktionsfähiges Girokonto. Hat man ein P-Konto mit der Bank vereinbart, so besteht automatisch ein Pfändungsfreibetrag nach § 850c Zivilprozeßordnung (ZPO) von derzeit 985,15 Euro im Monat. Gesetzlich verankert ist, dass der Pfändungsschutz automatisch besteht und nicht erst vor Gericht erkämpft werden muss. Zudem muss die Bank unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung einen Freibetrag von 985,15 Euro berücksichtigen. Wenn der Schuldner Unterhaltspflichtig ist und nachweisen kann, dass er eine Unterhaltspflicht nicht einhalten kann, kann der Pfändungssichere Betrag auf maximal 1200 Euro angehoben werden. Nachweise können Bescheinigungen beispielsweise von einer Schuldnerberatungsstelle, der Familienkasse oder eines Sozialleistungsbehörde erbracht werden. Über welche Art von Einkünften man verfügt, ist in der Neuregelung unrelevant. Bislang waren Sozialleistungen sind nach § 55 Sozialgesetzbuch (SGB) I nach Eingang des Geldes 7 Tage (also auch das ALG II) lang „geschützt“. Dies bedeutete: Innerhalb dieser Frist mußte die Bank die Sozialleistungen in voller Höhe auszahlen. Nun kann das Geld über das P-Konto geschützt werden.
Was gilt zu beachten?
Jeder der ein P-Konto führt, darf auch nur ein Pfändungssicheres Konto haben. Führt man dennoch mehrere P-Konten, so können die Gläubiger vor Gericht beantragen, dass nur ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann. Ferner erhält die Schufa eine Auskunft darüber, dass man ein P-Konto führt. Dabei wird geprüft, ob der Bankkunde bereits über ein Pfändungssicheres Konto verfügt.
Was ist, wenn man kein Konto mehr hat?
Vielen Schuldnern wurde bei Eingang einer Kontopfändung das Girokonto gekündigt. Obwohl es die ZKA-Empfehlung (Girokonto für Jedermann vom Juni 1995) und somit eine Selbstverpflichtungserklärung der Banken existiert, verweigern viele Banken ihren Kunden die Eröffnung eines Girokontos. Leider kann man sich dagegen rechtlich nicht zur Wehr setzen. Die Banken haben jedoch sogenannte Ombudsverfahren eingerichtet, bei denen man sich beschweren kann. Fragen Sie also ihre (ehemalige) Bank nach dem zuständigen Ombudsmann und kündigen Sie ein Beschwerdeverfahren an. In vielen Fällen hat eine Ankündigung einer Beschwerde schon ausgereicht und die Bank hat ein Girokonto eröffnet. Kommt die Bank dennoch dem Gesuch nicht nach, setzen Sie eine Beschwerde auf und informieren Sie die Schuldnerberatungsstelle darüber. (Stand Mai 2010)
Pfändungsschutz nur mit dem P-Konto Pfändungsschutzkonto hält Gläubiger auf
Schuldner sollten ihr Girokonto schnell in ein P-Konto umwandeln
Um Hartz IV Bezüge, Lohnzahlungen oder Leistungen wie Elterngeld oder das Arbeitslosengeld vor Gläubigern zu schützen, sollten Schuldner ihr bisheriges Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Seit einer Gesetzesänderung zum Jahreswechsel 2012 können Betroffene ihr Guthaben nur mit einem P-Konto schützen, wie Bundeszentrale der Verbraucherschützer erklärte. Ein Pfändungsschutz mit einem normalen Konto ist seit Jahresbeginn 2012 nicht mehr möglich. Wer bislang als Schuldner auf eine Umstellung verzichtet hat, sollte dies schnell nachholen.
Pfändungsschutz nur noch mit dem P-Konto
Wer Schulden aufgrund von chronischen Krankheiten, Arbeitslosigkeit oder persönlichen Problemen angehäuft hat, sollte sich schleunigst ein P-Konto bei seiner Bank einrichten lassen. Seit dem ersten Januar 2012 gilt der Pfändungsschutz nicht mehr für normale Girokonten. Das Guthaben zur Absicherung des Existenzminimums ist nur dann noch gesichert, wenn der Schuldner das pfändungssichere Konto eingerichtet hat. Auf dem P-Konto ist dann ein Betrag von 1028,89 Euro je Monat vor den Gläubigern geschützt. Ein Vollstreckungsschutz für normale Konten gibt es nicht mehr, wie Friedrich Preußler vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erklärte.
Wurde zum Jahreswechsel die Einrichtung eines solchen P-Kontos vergessen, könnte dieser Umstand für den Betroffenen ein böses Erwachen werden. Läuft bereits eine Pfändung, können die Gläubiger darauf zugreifen und alles pfänden lassen. Verbraucherschützer gehen davon aus, dass trotz vieler Hinweise von Sozialverbänden, Schuldnerberatungsstellen und Initiativen viele die Umwandlung „verschlafen“ haben, weil sich schlicht weg nichts davon wußten. Ist die Pfändung im Gange und hat der Schuldner kein P-Konto, „ist das Geld weg“, so der Verbraucherschützer Preußler.
Banken haben nur unzureichend aufgeklärt
Der Grund: Obwohl die Sparkassen und Banken gesetzlich dazu verpflichtet waren, die Kunden auf die Gesetzesänderung hinzuweisen, sei die Informationen vielmals beim Verbraucher nicht angekommen. Zwar hatte das Bundesfinanzministerium angeordnet, dass die Banken schriftlich ihre Kunden auf die Gesetzesumstellung hinweisen müssen. Laut der Verbraucherzentralen haben die meisten Banken aber keine postalischen Anschreiben verschickt, sondern lediglich mittels Kontoauszug darauf hingewiesen. Auf diese Art und Weise ist vielen Betroffenen überhaupt nicht aufgefallen, dass sich hier etwas Einschneidendes verändert. Schließlich lesen nur die wenigsten das Kleingedruckte der Kreditinstitute auf den Auszügen, weil viele davon ausgehen, es handele sich nur um Werbung.
Noch wenige haben den Schritt vollzogen
Anfang des vierten Quartals 2011 hatten laut der Schufa gerade einmal 475.000 Menschen ihr Konto auf ein P-Konto umgestellt. Der geschützte Betrag liegt aktuell bei 1028,89 je Kalendermonat. Der Basisbetrag kann aber noch einmal erhöht werden, wenn beispielsweise Unterhaltszahlungen auf das Konto eingehen. Dazu muss aber der Bankkunde ein spezielle Bescheinigung dem Finanzinstitut vorlegen. Eine solche wird von den Schuldnerberatungsstellen ausgestellt. Laut des Bundesverbandes sind die Anlaufstellen derzeit überlaufen, weil viele Betroffene nun Bescheinigungen benötigen oder weil andere den Umstellungszeitpunkt verpaßt haben.
Kein Verrechnungsschutz bei normalen Girokonten
Achtung: den ehemaligen Verrechnungsschutz für soziale Leistungen (z.B. Hartz IV), Wohngeld oder Kindergeld gibt es für nicht umgewandelte Girokonten nicht mehr. Bislang konnten die Hilfen innerhalb von 14 Tagen vom Konto angehoben werden, bevor ein Zugriff seitens der Gläubiger möglich war. Nun existiert auch dieser Schutz nicht, so dass gleich zum Monatsanfang das Geld gepfändet werden kann. Dieses Geld kann nunmehr wie „normales Geld allgemein behandelt werden“ und deshalb auch sofort gepfändet werden. Demnach sind Hartz IV Zahlungen, Zuschüsse oder Kindergeld nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto sicher. Das betrifft auch soziale Leistungen, die Ende Dezember für Januar überwiesen wurden.
Erhöhte Kosten für P-Konten nicht rechtens
Große Probleme bereiten den Kunden die teilweise erhöhten Kosten für ein P-Konto. In zahlreichen Fällen beklagen sich Betroffene darüber, dass die Banken nun deutlich mehr Kontoführungsgebühren verlangen. Einige Institute begründen dies mit einem erhöhten Aufwand. Die Verbraucherschützer kritisieren seit Einführung der P-Konten, dass ausgerechnet diejenigen kräftig zur Kasse gebeten werden, die aufgrund ihrer Schulden sowieso schon sehr wenig Geld zur Verfügung haben. Das Bundesjustizministerium hat explizit darauf hingewiesen, dass bei einem P-Konto nicht höhere Entgelte im Vergleich zu den regulären Girokonten verlangt werden dürfen. Einige Banken sind zudem dazu übergegangen Serviceleistungen bei Umwandlung zu kürzen. So berichteten Kunden davon, dass teilweise das Lastschriftverfahren oder das Onlinebanking gesperrt wurden. Das dürfe aber nicht sein, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärte. Im Notfall müsse sich der Kunde eine neue Bank suchen. Zahlreiche andere bieten günstige Konditionen auch bei P-Konten an. Aber Achtung: Zuerst muss ein normales Girokonto eröffnet werden, bevor dieses umgewandelt werden kann.
Kein Monatsanfangsproblem mehr
Ein Vorteil seit der Umstellung ist die Abschaltung des sogenannte Monatsanfangsproblems. Der Gesetzgeber hatte vergessen, dass viele Sozialleistungen bereits am Ende des Monats für den neuen Monat überwiesen werden, damit die Gelder rechtzeitig ankommen. Doch am Ende eines Monats war der Freibetrag schon verbraucht, weshalb in vielen Fällen die Gläubiger das Geld pfänden ließen. Daraufhin wurde aber das Gesetz durch das Justizministerium mit Umstellung geändert, so dass solche Probleme nicht mehr auftreten sollten.
Für wen kommt ein P-Konto in Frage
Die Schuldnerberatungsstellen raten Kunden zu einem P-Konto, die bereits eine laufende oder ruhende Pfändung haben oder künftig von einer Pfändung bedroht sind. Dennoch sollten Vor- und Nachteile genau miteinander abgewogen werden, da eine Umwandlung Einschränkungen der Kreditwürdigkeit verursachen. Beistand können Betroffene bei den Verbraucherzentralen oder bei seriösen Schuldnerberatungsstellen einholen. Dort wird die individuelle Situation des Einzelnen genau besprochen.
Banken dürfen P-Konto-Umwandlung nicht ablehnen
Eine Schwierigkeit für viele Schuldner im Alltag ist, überhaupt ein neues Konto zu bekommen, wenn im Vorfeld angekündigt wird, ein P-Konto führen zu wollen. Bevor man demnach ein P-Konto beantragt, ist es sinnreich zunächst ein normales Girokonto zu eröffnen. So kann dann im Nachhinein das bestehende in ein P-Konto umgewandelt werden. Dies darf die Bank nicht verweigern, da die Institute zu P-Konto-Umwandlung gesetzlich verpflichtet sind. Zu beachten gilt, dass jede Person nur ein P-Konto haben darf. Für eine Familie bedeutet dies, dass Mutter und Vater jeweils ein eigenes P-Konto führen.
Tschüß