Hallo,
gibt es noch irgendeine Möglichkeit an sein Geld (in dem Fall Hartz 4) zu kommen, wenn eine Kontopfändung besteht? Es besteht kein P-Konto. Eine Umstellung ist bei beistehender Pfändung auch nicht mehr möglich laut Bank. Also bleibt einem nur noch über den ausstehenden Betrag an den Gläubiger zu überweisen, oder zu warten bis der ausstehende Betrag gepfändet ist? Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit?
gibt es noch irgendeine Möglichkeit an sein Geld (in dem Fall
Hartz 4) zu kommen, wenn eine Kontopfändung besteht?
Das Geld ist nicht mehr „sein Geld“, laut Gerichtsbeschluß.
Es besteht kein P-Konto.
Der Kontoinhaber hat sich also für nichts interessiert. Sonst hätte er die neue P- Konto- Regelung mitbekommen. Aua!
Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit?
- Rechtsberatung einholen (Schuldnerberatung vor Ort, Caritas, Rechtsanwalt etc.).
- Hartzgeld bar vom Hartzamt abholen
- P-Konto bei anderer Bank einrichten (z.B. hier ohne Ablehnungen).
Erdbeerzunge
P-Konto
Hallo.
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gibt es noch irgendeine Möglichkeit an sein Geld (in dem Fall
Hartz 4) zu kommen, wenn eine Kontopfändung besteht? Es
besteht kein P-Konto. Eine Umstellung ist bei beistehender
Pfändung auch nicht mehr möglich laut Bank.
Womit begründet das die Beispielbank?
Fehlen hier noch Informationen?
Normalerweise kann auch noch nach erfolgter Pfändungzustellung, des bis dahin „Normal-Giro-Kontos“ immer noch in das P-Konto umgewandelt werden.
Das ist doch gerade beabsichtigt mit dem Gesetz.
(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
nur noch über den ausstehenden Betrag an den Gläubiger zu
überweisen, oder zu warten bis der ausstehende Betrag
gepfändet ist? Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit?
Schnellstens umwandeln in P-Konto ist die Möglichkeit.
So, nach einem Gespräch mit meiner Bank, besteht wohl doch ein P Konto! Nun sagte man mir das ich beim Arbeitsamt ein Formular zur Pfändungsfreigabe bekomme, das ich bei der Bank einreichen muss. Kann mir einer sagen ob ich das Formular auch irgendwo im Internet bekomme?