Hallo,
ist es möglich, als Hartz4-Empfänger eine Weile (1-3 Monate) ins europäische Ausland zu gehen, um dort nach Arbeit zu suchen?
Meine Bekannte bekommt seit kurzem ALG2 und möchte gerne in ihrem erlernten Beruf arbeiten. Da es hier in Deutschland schlecht aussieht, möchte sie es in Spanien versuchen und hat jetzt die Möglichkeit, umsonst bei Freunden in Barcelona unterzukommen, um sich dort nach Arbeit umzusehen. Meine Frage ist, ob so etwas vom ehemaligen Sozialamt unterstützt wird. Es geht ja nur um die Orientierung und nicht darum, im Ausland Geld zu verdienen und hier weiterhin Geld zu beziehen.
Kann der Staat das verweigern, zB weil sie ja hier dazuverdienen könnte, in Form von 400 Euro Jobs beispielsweise? Diese Jobs bringen sie beruflich in keinster Weise weiter. Und die Unterstützung hier ist weiterhin nötig, denn falls es im Ausland nicht klappt, wäre es gut, wenn sie nach ein paar Wochen erfolgloser Suche wieder zurück kommen könnte und ihre Wohnung weiterhin hat.
Natürlich ist der erste Schritt, das ganze mit dem Amt abzusprechen. Sie möchte aber gerne schon im Vorraus informiert sein, daher meine Anfrage.
Vielen Dank für Hilfe.
LG,
Lotta
Hallo
Sie möchte aber gerne schon im Vorraus
informiert sein, daher meine Anfrage.
Ich fürchte, da gibt es zu wenig Erfahrungswerte. Ich vermute, das Amt kann das genehmigen, muss aber nicht. Eigentlich unterstützt das Arbeitsamt aber die Arbeitsplatzsuche im Ausland.
Das einzige Problem dürfte hier ja die nicht vorhandene Vermittelbarkeit wegen Abwesenheit sein. Aber da sie ja dort nach Arbeit sucht, ist sie ja vermittelbar, allerdings dort. Hm, ein bisschen kompliziert. - Sie sollte vielleicht versuchen, das der Arbeitsagentur als unbezahltes Praktikum laufen zu lassen.
400-Euro-Jobs sind bestimmt kein Problem. Die zählen überhaupt nicht als Jobs. Wenn einer so einen Job hat, müsste er ihn ggf. für einen 1-Euro-Job oder eine Weiterbildungsmaßnahme kündigen. Als Job zählen nur versicherungspflichtige Tätigkeiten.
Vielleicht googelst du mal mit „ALG 2 Ausland“.
Viele Grüße
Thea
hallo Lotta,
wohl nicht, denn:
… Zitat …
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige), § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II
Spanien ist sicher nicht der „gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik“.
Ganz nebenbei: Florida-Rolf hätte ja leicht sagen können, er befinde sich zur Arbeitssuche in Miami. Ob das für BILD aureichend gewesen wäre, ihn als ganz vorbildlichen und initiativreichen Sozischmatz darzustellen?
mfg Günter
Hallo Günter,
naja, der Florida-Rolf hat ja nun längere Zeit dort ein feines Leben geführt, er hat ja richtig dort gewohnt. Und der gewöhnliche Aufenthalt meiner Bekannten ist ja in Deutschland, die Zeit in Spanien ist doch auf kurze Zeit begrenzt. Das ist ja ohne Probleme nachzuweisen. Sie hat dort weder einen festen Wohnsitz noch eine Arbeit. Ich glaube auch nicht, dass Rolf das Amt darüber informiert hat, wo er lebt und was er macht.
Ich schreibe das nicht, um zu „streiten“ sondern um zu fragen, ob es unter diesen Umständen nicht vielleicht doch möglich ist.
LG,
Lotta
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo
Florida-Rolf ist ein ganz schlechtes Beispiel. Erstens kriegte der Sozialhilfe und nicht ALG 2, und zweitens war der ein spezieller Fall, wegen Krankheit oder sowas.
Ich kann auch nicht helfen, aber diesen Fall sollte man hier mal weglassen.
Viele Grüße
Thea
sicher nicht
hallo Lotta, hallo Thea,
Florida-Rolf hat in diesem Zusammenhang auch keinerlei Bedeutung, sondern war eher nur eine kleine Spitze.
Sicher gibt es auch Fördermöglichkeiten zur Aufnahme einer Arbeit im Ausland, doch sind die mit Sicherheit an ein konkretes und reales Arbeitsangebot gebunden.
Nur mal so sich Umsehen dürfte mangels anderer Definitionsmöglichkeiten eher unter der Rubrik Urlaub einzuordnen sein. Und da kenne ich aus verschiedenen Diskussionen lediglich die Variante, dass i.d.R. drei Wochen p.a. genehmigt werden. Allerdings dürte selbst das unterschiedlich gehandhabt werden, denn scheinbar ist man nicht überall der Meinung, dass ein Urlaub, noch dazu im Ausland, gewährt werden sollte/könnte. Z.B.
Wie in diesem Fall wird u.U. der „gewöhnliche Aufenthalt“ in Frage gestellt, selbst wenn es sich um einen genau definierten Zeitraum und Reisezweck handelt. Ob man in dieser Frage größzügig handelt, sehe ich eher pessimistisch, Stichwort Residenzpflicht (Fortentwicklungsgesetz). Der Herr Söder (CDU) ist ja auch der Meinung, dass Arbeitslose telefonisch erreichbar sein müssen, also nicht mehr „täglich“ per Post, sondern „stündlich und minütlich“ was eher einem Hausarrest gleichkommt. Er meint das sicher nicht im Sinne: „Gute Reise, liebe Arbeitslose, wir melden und gelegentlich mal auf Ihrem Handy.“
mfg Günter
Hallo!
Ich habe das hier gefunden:
"Ortsabwesenheit
Zur Frage der Ortsabwesenheit von Leistungsempfängern enthält das SGB II keine Regelung. In Abstimmung mit dem BMWA sollen Fragen zur Ortsabwesenheit verbindlich über die Eingliederungsvereinbarung geregelt werden. Grundsätzlich hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige sicherzustellen, dass der für ihn zuständige Träger der Grundsicherung ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichen kann. Mit Abschluss der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet er sich, sich nur nach Absprache und mit vorheriger Zustimmung des Trägers (bzw. des persönlichen Ansprechpartners) außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten. Eine Pflichtverletzung hat Sanktionen zur Folge. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung, die Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation o.ä. nicht beeinträchtigt wird. Im Regelfall sollen nur bis zu drei Wochen Ortsabwesenheit im Kalenderjahr genehmigt werden.
Erwerbsfähigen Hildebedürftigen, die in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stehen, ist Ortsabwesenheit mindestens für die arbeitsvertraglich zustehende Urlaubsdauer zu gewähren.
Erwerbsfähigen Hildebedürftigen, die von der so genannten 58er-Regelung Gebrauch machen (vgl. Zwangsverrentung), können sich nach Anzeige beim persönlichen Ansprechpartner des Trägers der Grundsicherung bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten. Bei zeitlich längerer Ortsabwesenheit kommt eine Sanktionierung in Betracht, wenn der ältere Alg-II-Bezieher einer Aufforderung, sich beim zuständigen Träger zu melden, nicht nachkommt."
auf folgender Seite:
http://www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik/doku/…
Viele Grüße
Thea
Hallo
Weiter oben der Link, den Marion eingestellt hat, ist auch hilfreich:
http://www.harald-thome.de/media/files/Gesetzestexte…
Viele Grüße
Thea
Vielen Dank! owt
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