Hat ein Testament Vorrecht vor der gesetzlichen Erbfolge

Hallo,
wer kann uns weiterhelfen!
Ich leide an einer schweren Krankheit und möchte meine Parterin noch versorgt wissen und darum möchte ich sie heiraten,damit sie noch wenigstens meine Pension erhält.Durch die Heirat hätte sie aber auch ein Anrecht auf das Erbe.Dieses würde ich gerne umgehen,da ich auch noch zwei Kinder habe.Hat das Testament Vorrecht vor der gesetzlichen Erbfolge ?
Bin für jeden Tipp dankbar

Hi,

spontan würde ich sagen, dass vor der Ehe Gütertrennung sowie Erbverzicht nach § 2346 vereinbart wird.

Aber eine anwaltliche Beratung kann je nach Vermögen sicher sinnvoll sein.

Alles Gute!
Karin

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

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Ja.
Aber, es gibt Personen die ein Pflichtteilsrecht haben (Ehepartner,Kinder,Eltern…) Die kann man zwar mit Testament ausschließen, aber sie können dann ihr Pflichtteil vom Erben verlangen.
Pflichtteil ist die Hälfte des nach gesetzlicher Erbfolge zugestandenem Erbteil. Dieser Anspruch ist immer in Geldmitteln zu leisten. Und das kann problematisch sein, wenn der testamentarische Erbe das nicht ohne weiteres aufbringen kann. Oft müsste dann eine Immobilie beliehen oder sogar verlauft werden.

MfG
duck313

Hallo,

ich weiß nicht, wie es sich bei Pensionen verhält, aber ein Anspruch auf Witwenrente besteht erst nach einjähriger Verheiratung. Es lohnt sich vielleicht, diesen Punkt bei der Pension ab zu klären, sofern deine Krankheit eine geringere Lebensfrist erwarten lässt.

Gruß und alles Gute,
Paran

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Hab dazu das gefunden (wobei das sicher auch davon abhängt, ob Bundesrecht, Landesrecht o.ä. angewandt wird)

Witwen- und Witwergeld

Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld, der wichtigsten Leistung der Hinterbliebenenversorgung, entsteht grundsätzlich erst dann, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Diese Regelung gilt für Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Für Ehen, die vor diesem Termin geschlossen worden sind, musste die Ehe 3 Monate bestanden haben. Diese Regelungen sollen ausschließen, dass Versorgung gezahlt wird, obgleich die Ehe zum überwiegenden Zwecke späterer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist. Die Annahme einer solchen sogenannten Versorgungsehe kann jedoch mit besonderen Umständen des Einzelfalles widerlegt werden, wenn die Schlussfolgerung eines Versorgungszweckes trotz kurzer Ehezeit vor dem Tod als nicht gerechtfertigt erscheint. Letzteres ist zum Beispiel bei einem plötzlichen Unfalltod der Fall.
Beamtenversorgungsrecht: Hinterbliebenenversorgung

Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld ist ferner ausgeschlossen, wenn die kinderlose Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. (67.) Lebensjahr des Beamten vollendet war (sog. Nachheirat). In diesen Fällen kann jedoch gemäß § 22 BeamtVG ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes gewährt werden, der sich im nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer der Ehe und dem jeweiligen Alter der Eheleute richtet.

Servus,

und § 2346 BGB, der von @Karin zutreffend zitiert wurde, ist plötzlich explodiert?

Schöne Grüße

MM