Hat Makler nach Vertragsablauf noch Anspruch

Hallo

Folgendes:
Wir möchten ein Haus kaufen. (immernoch)
Besichtigung hat stattgefunden durch Makler. Die Verkäufer können aber noch nicht ausziehen, weil sie kein neues Haus haben. Ende August läuft der Vertrag zwischen Verkäufer und Makler aus. Verkäufer will auch nicht verlängern, da Makler sich um nichts kümmert und Verkäufer hängen läßt. Kaufen wollen wir aber trotzdem.
Für uns heißt es einfach nur warten, bis die Verkäufer ausziehen. Finanzierung ist noch nicht durch (gibt aber keine Probleme), nichts beim Notar eingereicht oder sonst irgendwas zum Kauf unternommen. Wir wollen kaufen, Verkäufer will an uns verkaufen. Wie gesagt, Ende August läuft der Vertrag aus. Angenommen wir können das Haus im Oktober dann kaufen, hat der Makler dann noch Provisionsanspruch?

Wenn das Haus durch den Makler gefunden wurde, oder die Besichtigung mit dem Makler stattfand, dann hat er auch Anspruch auf seine Provision, auch wenn der Vertrag mit dem Verkäufer abgelaufen ist.
Ich bin mir nicht sicher, glaube aber die Spanne danach -wo der Makler noch Anspruch auf Provision hat- beträgt 1 Jahr. Dies gilt auch wenn Freunde oder Verwandte das Objekt kaufen sollten.
SORRY! :frowning:

Hallo,

JA

denn er hat den Kontakt zwischen Euch (Verkäufer und Käufer) hergestellt. Das war seine Aufgabe.

Christian

Hallo Janet

da kann ich nicht antworten, da ich es nicht weiß
13.Master

Vorsicht: Ihr habt die Adresse und Kontakt mit dem Makler gehabt. So wird seine Provision immer fällig. Er kann diese sogar noch bis zu 10 Jahre einklagen! Wenn ihr sicher gehen wollt, lasst euch vor dem Kauf vom Makler bestättigen das er keine Makler-Provision von euch haben will.
Gruß Sanne

Hallo,

wenn mit Ihnen ein Maklervertrag abgeschlossen wurde (Immobilie wurde nachgewiesen durch den Makler, Besichtigung erfolgt, etc.), macht es nichts, wenn der Maklervertrag ausläuft. Sie haben die Immobilie durch den Makler nachgewiesen bekommen und somit ist auch die Courtage nach einem Kauf fällig - auch, wenn der Kauf erst im nächsten Jahr stattfindet…

Destails müssten Sie sonst mit einem Rechtsanwalt Thema Maklerrecht klären…

Viel Erfolg!

MfG

Jens Gause
www.der-Hausinspektor.de

Keine Ahnung, am besten Verbraucherzentrale oder bekannte/N JuristIn befragen. Gruß Andidurandi

Hallo

Erstmal danke für die Antworten. Ich habe folgendes im netz gefunden:

BGB § 653
Keine Maklerprovision bei Aufgabe der Absicht zum Verkauf

Ein Provisionsanspruch des Maklers entsteht dann nicht, wenn dieser eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist, diese Möglichkeit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht aufgegeben hat, sie dann aber später unter veränderten Umständen erneut fasst und wenn nun der Kunde ohne Hinweis des Maklers diese neu entstandene Gelegenheit nutzt.

OLG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2009 - 13 U 140/09

Heißt doch also, wenn die Verkäufer jetzt vom Verkauf zurücktreten und irgendwann dann doch wieder verkaufen möchten, dann brauchen wir nichts zu zahlen. Oder seh ich das falsch??

Hallo,

hierzu bitte einen Rechtsanwalt einschalten. Rechtsberatung ist nicht erlaubt.

MfG

Jens Gause

Wenn der Makler den Kontakt hergestellt hat, hat er immer einen Anspruch.

Hallo.
´Sie haben die Maklerleistung schon mit der Besichtigung in Anspruch genommen.Auch wenn sie warten,hat er einen Anspruch,da sie sich jetzt schon zum Kauf entschlossen haben.
Hier gilt die Mitursächlichkeit: das heißt, ohne Makler hätten sie das Haus nicht besichtigt und das bleibt auch bei Ablauf des Vertages Fakt.
Es gibt eine Zäsur von 6 Monaten,wonach der Rechtsanspruch wegfällt.Dann hat man kein Interesse mehr am Objekt und schaut sich auch andere Objekte an und später nimmt man wieder Kontakt zum ersten Objekt auf.In Ihrem Fall dürfte Ihnen die Zäsur nicht helfen, wenn Sie sich jetzt bereits zum Kauf entschlossen haben. Das Abwarten würde dann ja bloß mit dem Zweck erfolgen, den Makleranspruch entfallen zu lassen, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Tipp:
Sie sollten erst einmal nicht von sich auf den Makler zugehen, sondern abwarten, ob dieser überhaupt eine Forderung gegen Sie geltend macht. Erst wenn Sie eine Rechnung erhalten haben, sollten Sie versuchen, eine geringere Courtage auszuhandeln, da es ja sein kann, dass der Makler sich ansonsten gar nicht meldet.

Leider keine verbindliche Ahnung.
Gesunder Menschenverstand sagt mir: Wenn der Makler den Kontakt hegestellt hat, dann hat er auch Anrecht auf die Provision. Wie dann aber Fristen oder andere Tricks funktionieren, weiiß ich nicht.
Viel Erfolg, Stefan

Trotzdem danke für die Antwort. Es ist seit Nov. 2009 so geregelt (per Gesetz), dass der Makler keinen Anspruch hat, wenn die Verkäufer den Verkauf zurückziehen und später dann aber doch verkaufen. Dazu muß der Vertrag zwischen Verkäufer und Makler aber abgelaufen sein. Weiter oben habe ich den Gesetzestext schon mal gepostet.