Hat mein Freund Auskunftspflicht gegenüber

Hallo Experten, ich bin alleinerziehend und beziehe Hartz4. Jetzt habe ich einen netten Mann kennengelernt und wir möchten gern zusammenziehen. Ich habe gehört, dass sein Lohn bei mir angerechnet wird. Hat er jetzt Auskunftspflicht gegenüber dem Jobcente

Hallo !

Nein, er hat keine Auskunftpflicht, da ihr nach dem Gesetz keine Bedarfgemeinschaft seid. Es wird einem 1 Jahr „Probezeit“ eingeräumt.
Ihr dürft nur kein gemeinsames Konto besitzen und sonst keine gemeinsamen Verträge.
Jeder muß für sich sorgen. Er darf nicht der Kindesvater sein. Er soll auch keine Anlage „VE“ ausfüllen.
Die Anlage VE ist ein Formular zur Feststellung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft.
Wenn das Amt von Dir verlangt, das Du seine Einkünfte angeben/nachweisen sollst, dann verneinst Du das mit der Begründung, das diese Unterlagen nicht in DEINEM Besitz sind.
Bei Antragsabgabe dann solltest DU nach Möglichkeit ein von beiden unterzeichnetes Schriftstück mitschicken, dass ihr nicht füreinander gegenseitig einsteht und jeder für sich aufkommt (z.B jeder hat sein eigenes Konto, jeder hat seine eigene Versicherung usw.).
Ein Problem ist, dass Du schon ein Kind hast. Wie da die Sachlage aussieht oder sich was ändert, weiß ich nicht.
Sonst Hilfe holen (z.B. bei einer gemeinnützigen Einrichtung oder Anwalt für Sozialrecht).
Beratungsgespräch beim Anwalt kostet in der Regel 10 - 20 €.

Oder warten, bis Du wieder Arbeiten kannst, dann ist es nicht so stressig, da das Amt häufig Ärger macht, wenn Pärchen zusammenziehen wollen. Dann widersetzen sie sich dem Gesetz und/oder machen Hausbesuche.

Hier der zugehörige Paragraph–>

Die Bedingungen, wann sein Einkommen angerechnet werden darf, stehen hier:
§7 SGBII
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner …

1.länger als ein Jahr zusammenleben,
2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Gruß und viel Glück
Sven

solange ihr nich zusammenzieht nich aber wehe ihr zieht zusammen…bitte schön…tut mir leid für dich aber die gesetze sind so…
lg.

Er nicht, aber Du.
Trotzdem bekommst Du noch volles Geld wenn Ihr es
als nicht als Bedarfsgemeinschaft sondern nur zusammen lebend angebt. Eine Bedarfsgemeinschaft ist es erst nach einem Jahr und dann dürfen sie die Einkünfte Deines Freundes anrechnen. Nur bei den Nebenkosten ( Miete und Heizung ) können sie was abziehen.

Hallo,

da ich nicht weiß, wieviele Kinder du hast, gehe ich der Einfachheit halber im Folgenden einfach mal von 2 Kindern als Beispiel aus.

Wenn in Eurer bestehenden Wohnung noch jemand bei Euch einzieht, muss er sich auf jeden Fall kopfanteilig an den Unterkunftskosten beteiligen (-> 3/4 der Kosten entfallen auf dich und deine 2 Kinder, 1/4 entfallen auf die weitere Person). Du und deine Kinder bekommt dann entsprechend (1/4) weniger Unterkunftskosten vom Jobcenter bewilligt.-

Ob dein Freund über seine anteiligen Wohnungskosten hinaus auch für die Bedarfe von dir und den Kindern aufkommen muss und Auskünfte zu seinem Einkommen und Vermögen erteilen muss, ist davon abhängig, ob Ihr beide durch das Zusammenziehen eine
„Verantwortungs-und Einstehens“- Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bilden wollt…oder nicht (siehe dazu auch: http://hartz.info/index.php?topic=30.0 )

Habt Ihr beide kein gemeinsames Kind, ist es nicht von Eurem geteilten Tisch und Bett abhängig, sondern allein von Eurem finanziellen/ wirtschaftlichen Zusammenleben abhängig, ob er zu deiner „Bedarfsgemeinschaft“/ BG (Kinder und du) gehört - oder nicht.

Als Unverheiratete ohne gemeinsames Kind seid Ihr einander per Gesetz nicht zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Es ist ganz allein Eure Entscheidung, wie Ihr das finanzielle Zusammenleben regeln und ob Ihr für einander aufkommen wollt - und das kann Euch auch das Jobcenter nicht vorschreiben (auch wenn man dort gerne versucht, unverheiratete Paare formell in eine BG zu drängen, um Kosten zu sparen.)

  1. Ist eines der Kinder Euer gemeinsames Kind, gehört dein Freund beim Zusammenzug automatisch zu Eurer Bedarfsgemeinschaft. Er muss sein Einkommen offenlegen und es ggf. auch für deine und (aller) Kinders Bedarfe einsetzen und Euch „mitversorgen“. Das beinhaltet auch Euren Bedarf an Wohnkosten. Für dich und ihn wird dabei der Partnerregelsatz veranschlagt (je 337 Euro), dein Alleinerziehungsmehrbedarf fällt weg, und bei den Unterkunftskosten und der Wohnfläche gelten die örtlichen Angemessenheitskriterien für eine 4-Personen-Bedarfsgemeinschaft. Dein Freund unterliegt dann als BG-Mitglied auch den Regelungen des SGB II und des Jobcenters. -

  2. Wenn Ihr Euch ohne gemeinsames Kind nur die Wohnkosten und Kosten für Grundnahrungsmittel und Sanitärartikel teilt (wie in Wohngemeinschaften üblich) , aber ansonsten getrennte Konten habt, getrennt wirtschaftet, wenn keine gemeinsamen Verträge etc. vorliegen, wenn Ihr einander nicht finanziell unterstützt oder aushelft , und auch nicht über das Geld und Vermögen des Anderen verfügen könnt, dann gehört er nicht zu deiner Bedarfsgemeinschaft. Ihr lebt dann wirtschaftlich im Sinne einer Wohngemeinschaft zuusammen. Er ist finanziell lediglich „eine weitere in der Wohnung lebende Person; keine Verwandtschaft, keine Wirtschafts-/ Einstehensgemeinschaft“… und so wird er dem Jobcenter auch gemeldet. Ob Ihr im selben Bett schlaft, ist dabei irrelevant für den Leistungsanspruch. Nur das Finanzielle zählt.
    In dem Fall muss er nur seine kopfanteiligen Kosten der Unterkunft zahlen und halt für sich selber sorgen (und falls er ALG2- bedürftig ist, für sich selber einen eigenen Antrag
    auf ALG2 stellen). Er für sich ist eine eigene 1-Pers.-BG, unabhängig von Euch - und er muss bezüglich deiner und Kinders ALG2- Ansprüchen/ Anträgen auch keine Auskünfte zu seinem ermögen oder Einkommen erteilen. (Für seinen eventuellen eigenen ALG2- Antrag müsste er diese Angaben aber natürlich machen.)

Du und die Kinder seid in dem Fall weiterhin eine eigene, von ihm unabhängige 3-Pers.- BG innerhalb der mit ihm geteilten Wohnung. Dir steht weiterhin der volle Single- Regelsatz (374
Euro) zu, und dir darf auch nicht der Alleinerziehungsmehrbedarf gestrichen werden. Du und die Kinder habt weiterhin Anspruch auf die angemessene Wohnfläche und die angemessenen Unterkunftskosten für 3 Personen.

Wenn er nicht in den Mietvertrag mit aufgenommen wird und nicht zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehört, wäre es in beiderseitigem Interesse sinnvoll, dass Ihr eine
Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander abschließt (Muster zum passenden Abändern
z.B. hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0 ) , die dann auch dem Jobcenter vorgelegt wird.

  1. Falls Ihr Euch nicht nur die Kosten der Wohnung/der Grundnahrungs- und Sanitärartikel teilt , sondern darüber hinaus auch gemeinsam wirtschaftet , einander finanziell unterstützt und füreinander sorgt, dann gehört er zu deiner Bedarfsgemeinschaft. Siehe oben: In dem Fall muss er sein Einkommen darlegen und es ggf. auch für deine und (aller) Kinders Bedarfe einsetzen und Euch „mitversorgen“. Das beinhaltet auch Euren Bedarf an Wohnkosten. Für dich und ihn wird dabei der Partnerregelsatz veranschlagt (je 337 Euro), dein Alleinerziehungsmehrbedarf fällt weg, und bei den Unterkunftskosten und der Wohnfläche gelten die örtlichen Angemessenheitskriterien für eine 4-Personen-Bedarfsgemeinschaft, und Dein Freund unterliegt dann als BG- Mitglied auch den Regelungen des SGB II und des Jobcenters. -

4.) Zieht er nicht bei Euch ein, sondern Ihr sucht Euch zusammen eine neue gemeinsame Wohnung (oder du und deine Kinder wollt bei ihm einziehen), solltest du dir das hier gut
durchlesen: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Du wirst die Jobcenter- Zustimmung zum Umzug bekommen, falls Ihr durch den Zusammenzug eine Bedarfsgemeinschaft bilden werdet (wodurch das Jobcenter ja Geld spart).

Zieht Ihr zusammen und wirtschaftet aber getrennt (= keine Bedarfsgemeinschaft), wird das Jobcenter dir die Zustimmung zum Umzug nur erteilen, wenn der Umzug aus anderen Gründen erforderlich ist… z.B. weil dir deine jetzige Wohnung gekündigt wird, oder weil sie für dich und die Kinder deutlich zu klein ist , oder weil sie für Euch drei unangemessen teuer ist und du bereits aus deinem eigenen Regelsatz einen Teil der Miete selber bezahlen musst.

Ohne Umzugs-Zustimmung des Jobcenters müsstest du einiges beachten; alle Folgen und Formalitäten bei Umzug mit/ohne Zustimmung siehe der oben verlinkte Ratgeber. -

Und wie immer wichtig: Alles immer nachweislich einreichen und beantragen - und alle leistungsrelevanten Änderungen umgehend dem Jobcenter mitteilen.

Alles Gute für Euch :smile:
LG

Hallo,

im ersten Jahr Eurere Partsnerschaft wird er noch nicht in deine Bedarfsgemeinschaft reingerechnet. Aber du musst ihn angeben als Mitbewohner. Das heisst das JC zahlt dir nur die halbe Miete und die darf natürlich nicht höher sein als das was du vorher an Miete hattest.
Verpflichtet sein Gehalt anzugeben und für dich mit aufzukommen ist er erst, wenn ihr 1 Jahr zusammen seid, dann nämlich ist es eine echte Lebensgemeinschaft und dann muss er sein Einkommen anrechnen lassen und Euch zu unterstützen!

Sieh es mal so, wer in/mit einer Familie lebt, der sollte auch für Sie aufkommen! Das ist ja wohl in allen Familien so üblich! Aber wie gesagt, erst nach 1 Jahr, falls bis dahin keine Trennung erfolgt ist.

LG Gwen

Wenn es eine Wohngemeinschaft ist, nicht. Bei allen anderen Formen des zusammen Leben ist alles Geld was reinkommt „EINNAHMEN“ und zählt somit mit.

Gruß

Hallo,

da ihr in diesem Fall eine sog. Bedarfsgemeinschaft bildet, besteht auch für deinen Freund die Auskunftspflicht, denn es muss geprüft werden, ob sein Einkommen (ganz/teilweise) ausreicht, um euren Bedarf zu decken.

Gruß

Genau weis ich das nicht aber ich glaube gehort zu haben das der Lebensgefährte eine Auskunft über sein Einkommen machen muss da ihr ja dann eine Bedarfsgemeinschaft seit.

Wenn ihr zusammen zieht seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft .Es müßen dann alle im Haushalt lebenden Personen ihr Einkommen angeben.

Hallo, ja auf jeden Fall…
LG elfie759

JA
Ihr seit dann eine Bedarfsgemeinschaft bzw. Lebensgemeinschaft, und er muss für dich mit einstehen.Und ja, er muss Auskunft geben! So wie du, als du Hartz4 beantragt hast. Wenn ihr das nicht wollt, behaltet beide Eure Wohnungen!

Hallo,
ja, das stimmt leider, sobald Ihr zusammenzieht, muss Dein Freund dem Jobcenter Auskunft über sein Gehalt geben. Es kommt auf die Höhe seines Einkommens an wie viel Er außer zur Miete ,Wasser,Strom zu Ihrem Unterhalt zuzahlen muss, zum Kindesunterhalt muss Er keine Zahlungen leisten wenn es sich nicht um sein Kind handelt.
Wenn sie jedoch dem Jobcenter klarmachen das Sie lediglich ein sexuelles Verhältnis haben, Er lediglich einen Mietanteil zahlt und jeder seinen eigenen Lebensunterhalt bezahlt das heißt Er wäscht seine Wäsche selbst Beteiligt sich prozentual an den Strom und Wasserkosten. Essen besorgt jeder für sich wird zusammen gekocht zahlt Er Ihnen natürlich seinen Anteil. Er unterstützt Sie finanziell nicht. Auch nicht das Kind. Ich habe diese Geschichte ebenfalls durchgezogen. Ging aber nur mit Widerspruch gegen den ersten Antrag. Begründung ist einfach denn man zieht erst mal zusammen da man so wenig Verpflichtungen der anderen Person gegenüber haben möchte wie möglich denn
ansonsten könnte man ja auch Heiraten, aber gerade das möchte man ja nicht. Es gibt darüber Entscheidungen vom
von verschiedenen Sozialgerichten, aber spätestens nach 5 Jahren. Erhält man eine neue anfrage diesbezüglich vom Jobcenter dann muss man in den sauren Apfel beißen und Dein Freund /Lebenspartner muss seine Einkünfte offen legen und Dich finanziell unterstützen wenn sein Gehalt dementsprechend ist.
sollten sie diesbezüglich noch etwas wissen wollen
lassen Sie es an meine E-mail Adresse senden.