Hauptbeschäftigung und mehrere Minijobs

Hallo

Angenommen, ein AN hat einen Hauptjob, und daneben einen ganz kleinen Minijob, sagen wir eine halbe Stunde Arbeit in der Woche. Einige Monate später nimmt er einen weiteren Minijob an, der auch nicht umfangreich ist, so dass die beiden Minijobs zusammen nicht annäherend auf diese 450 Euro kommen. Der AN nimmt fälschlicherweise an, dass man mehrere Minijobs haben kann, so lange sie nicht insgesamt 450 Euro übersteigen und erwähnt beim zweiten Minijob seinen ersten Minijob nicht weiter in der Annahme, dass das keine Rolle spielt. Den Hauptjob erwähnt er.
Der AG fragt nicht nach weiteren Minijobs, lässt auch keinen Fragebogen dazu ausfüllen und nichts.

Wenn einige Zeit später, wenn der AN schon mehrere Monate als Minijobber beim AG gearbeitet hat, irgendeiner Behörde auffällt, dass da was falsch läuft, was passiert dann? Sie schreibt den AG an, aber was schreibt sie ihm?

Der AG muss den zweiten Minijob als normalen Job anmelden. Aber was ist mit der Zwischenzeit von Arbeitsbeginn bis zu dem Zeitpunkt? Weiß das zufällig jemand?

Moin,

wenn der AG, wie du schriebst, keinen Fragebogen ausfüllen ließ, bleibt er allein auf den Kosten sitzen.
Der AN wird rückwirkend bei der Knappschaft abgemeldet und bei der „normalen“ Krankenkasse angemeldet. Die Beiträge hierfür muss er allein zahlen. Die Anmeldung erfolgt hier mit Beitragsgruppenschlüssel 1101, da seltsamerweise hier keine Beiträge für die Arbeitslosenversicherung anfallen. Da der ehemalige Minijob jetzt auch der Einkommensteuer unterliegt, muss er bei der Erklärung mit angegeben werden. Der AG hat aber die Möglichkeit, den Job pauschal mit 20% zu versteuern. Dies hat dann sg. Abgeltungscharakter, sodass dieser Job nicht mehr der Einkommensteuer unterliegt.

Schwieriger wird die Choose, wenn der AN den Fragebogen falsch ausgefüllt hätte.

Data

Hallo

Der AN muss die Beiträge für die zurückliegenden Monate allein zahlen?

Oder doch der AG?

Bitte um Aufklärung.

Viele Grüße

Sorry, meinte natürlich den AG. Der AG muss die Beiträge (AG und AN Anteil) komplett allein zahlen und kann den AN nicht mit ins Boot holen.

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Danke!

Ach, gibt es zufällig irgendeinen Paragraphen oder irgendwas Offizielles, wo man das nachlesen bzw. nachlesen lassen (belegen) kann?
Das wäre absolut perfekt, wenn es sowas noch gäbe …

Oder irgendein Gesetzbuch o.ä., in dem ich selber danach suchen könnte?

Hi!

Dass der Arbeitnehmer alleiniger Schuldner ist, findest Du im § 28e SGB IV

Grundsätzlich könnte ein AG seinen AN mit ins Boot nehmen, sprich: Er könnte den Arbeitnehmeranteil bei ihm zurückfordern.
Das ergibt sich aus § 812 BGB.

ABER
§ 818 Abs. 3 BGB schließt das dann aus, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr bereichert ist.

Man kann davon ausgehen, dass eine Rückforderung für 3 Monate regelmäßig keine Probleme darstellt,
Schön nachzulesen ist das hier, allerdings fehlen dort die Quellen.
Im § 28g SGB IV findest Du die 3 Monate, der Rest ist leider „nur“ in gefühlten 300 Urteilen bestätigt, stellvertretend empfehle ich dieses hier (wegen des Volltexts).

Ich hoffe, das hilft.

VG
Guido

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Nachtrag:

Sollte der Text etwas wuselig in den Absätzen sein - sorry, da kam ein sehr nervendes Kundesgespräch (am Freitag!) zwischen …

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Ich würde §2 Nachweisgesetz noch mit in den Ring schmeißen. Dort ist zwar der Personalfragebogen nicht explizit aufgeführt, aber es geht ja hier um die Vertragsgestaltung für den AN. Wenn man nicht alle Infos hat, kann man §2 nicht erfüllen.
Ich glaube, es wird für den AG sehr schwer im vorgelegten Fall, eine Beteiligung des AN zu verlangen.

Viele Grüße

Data

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Das glaube ich, nicht zuletzt deshalb

Aber da man den Einzelfall mit allen Details nicht kennt, lege ich mich lieber nicht fest und schreibe etwas „globaler“ :slight_smile:

Schönes Wochenende!

Welche Details fehlen denn, die hier wichtig sein könnten?

Danke, alle Antworten waren sehr hilfreich!

Das weiß ich nicht - manchmal ist der Teufel halt ein Einhorn.

Eine eindeutige Tendenz hast Du, eine sichere Beratung bekommst Du nur unter Vorlage aller Unterlagen beim Anwalt.

Da es zu Verwirrungen kam:

Texterkennung am Smartphone halt …