Es dürfte davon auszugehen sein, dass recht frühzeitig eine Nachlasspflegschaft über ein solches Erbe nach § 1960 BGB vom zuständigen Nachlassgericht angeordnet worden ist. D.h. da gibt es dann mit dem eingesetzten Nachlasspfleger auch gleich einen Ansprechpartner für alle Gläubiger und Schuldner des Erblassers (insoweit auch gleich die Antwort auf die Rückfrage von @Bombadil2). Der Nachlasspfleger agiert im Sinne der noch unbekannten Erben dahingehend, dass er die laufenden Geschäfte führt, also sicherstellt, dass Forderungen eingezogen und Rechnungen bezahlt werden. Sollte eine Erbenermittlung irgendwann abschließend zu dem Ergebnis kommen, dass außer dem Fiskus kein anderer Erbe vorhanden ist, wird das Erbe final verwertet und das Geld an den Fiskus ausgekehrt. D.h. der Fiskus wird sich regelmäßig nicht mit einem Gebrauchtwagen, einem Dreifamilienhaus und einer Kiste voll Schmuck belasten, sondern diese Dinge normalerweise durch Verkauf zu Geld machen (es gibt Ausnahmen, z.B. eine interessante Kunstsammlung, ein besonderes Baudenkmal o.ä.). Was keinen merkantilen Wert hat, wird bis auf wenige Dinge, die einer Aufbewahrungspflicht für einige Jahre unterliegen, entsorgt.