Bitte gerne in „das richtige“ Brett verschieben, ich fand dieses das am Ehesten passende.
Moin,
Es gibt eine RICHTLINIE 2011/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. März 2011 Quelle: https://www.trisan.org/fileadmin/Rechtsrahmen/EU_Richtlinie_Patientenmobilität.pdf);
sie hat sich damit befasst, dass ein EU Bürger sich Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen als seinem Versichertenland „besorgen“ darf. Sie befasst sich damit, dass die Krankenversicherung das tragen muss. Wenn jemand in Deutschland versichert ist, im Elsass, sprich Frankreich lebt, darf er vor Ort in Frankreich oder in Deutschland zum Arzt, zu anderen Gesundheitsdienstleistern.
Ausgenommen sind Langzeitpflegedienstleistungen, aber das ist hier nicht relevant.
Knifflig wird es, wenn der in Deutschland versicherte in Frankreich lebende sich in Deutschland von einem Physiotherapeuten ich sage mal wegen eines Bandscheibenvorfalls behandeln lässt noch nicht. Solange er nach Deutschland in die Praxis geht (gehen kann).
Jetzt steht, weil der in F lebende Patient nicht mobil ist, ein Hausbesuch des deutschen Physiotherpeuten auf französischem Staatsgebiet an. Abrechnungstechnisch siehe Richtlinie immer noch nicht knifflig.
Aber: darf der deutsche Physiotherapeut in F für die Behandlung dieses einen von ihm eigentlich in D behandelten Patienten sozusagen auf französischen Staatsgebiet eine deutsche Gesundheitsdienstleistung anbieten und durchführen, sei es einmalig, dreimalig bis der Patient wieder mobil ist?
Mit gefurchter Stirn grübelnde Grüße