Hausbesuch deutscher Physiotherapeut im Elsass (Frankreich)

Bitte gerne in „das richtige“ Brett verschieben, ich fand dieses das am Ehesten passende.

Moin,
Es gibt eine RICHTLINIE 2011/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. März 2011 Quelle: https://www.trisan.org/fileadmin/Rechtsrahmen/EU_Richtlinie_Patientenmobilität.pdf);
sie hat sich damit befasst, dass ein EU Bürger sich Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen als seinem Versichertenland „besorgen“ darf. Sie befasst sich damit, dass die Krankenversicherung das tragen muss. Wenn jemand in Deutschland versichert ist, im Elsass, sprich Frankreich lebt, darf er vor Ort in Frankreich oder in Deutschland zum Arzt, zu anderen Gesundheitsdienstleistern.
Ausgenommen sind Langzeitpflegedienstleistungen, aber das ist hier nicht relevant.

Knifflig wird es, wenn der in Deutschland versicherte in Frankreich lebende sich in Deutschland von einem Physiotherapeuten ich sage mal wegen eines Bandscheibenvorfalls behandeln lässt noch nicht. Solange er nach Deutschland in die Praxis geht (gehen kann).
Jetzt steht, weil der in F lebende Patient nicht mobil ist, ein Hausbesuch des deutschen Physiotherpeuten auf französischem Staatsgebiet an. Abrechnungstechnisch siehe Richtlinie immer noch nicht knifflig.
Aber: darf der deutsche Physiotherapeut in F für die Behandlung dieses einen von ihm eigentlich in D behandelten Patienten sozusagen auf französischen Staatsgebiet eine deutsche Gesundheitsdienstleistung anbieten und durchführen, sei es einmalig, dreimalig bis der Patient wieder mobil ist?

Mit gefurchter Stirn grübelnde Grüße

Hallo,
das ist der berühmte Einzelfall, für den wohl gilt, dass der Kostenträger in Deutschland, also die Krankenkasse entscheiden muss. Wenn der Vertrag in Deutschland vorsieht, dass ein Behandler (Psychotherapeut/in) auch Hausbesuche machen darf, die er entsprechend vergütet bekommt, dann spielt es meiner Meinung nach keine Rolle, ob die Wegstrecke sind ganz oder nur teilweise auf deutschem Gebiet liegt. Eine Rolle könnte es eventuell spielen wie lange die Strecke ist, aber da es sich offenbar um keine größeren Entfernungen handelt, sollte das kein Hindernis sein.
Ich bringe da auch den Begriff „Ermessen“ ein.
Ich hätte da als Entscheider bei der Krankenkasse kein Problem, aber das bringt niemanden etwas.
Gruss
Czauderna

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Moin Guenter,
das ist nicht die Frage, das ist ja in der Richtlinie auch vorgesehen, und ob der Behandler sein Geld bekommt, steht glaube ich gar nicht in Frage.
Aber:
Darf der Physiotherapeut auf französischem Staatsgebiet ohne französische Zulassung nach deutschen Vorschriften überhaupt behandeln? Ich kenne unser Gesundheitsamt im fiktiven Umkerhfall eher so: „Da könnte ja jeder kommen, der hat keine Behandlungszulassung in meinem Gebiet!“ Wie sehen das die Elsässer/Franzosen, das ist die Frage.
Gibt es da einen Freiraum für die, die knapp an der Grenze wohnen, das ist ja wohl in einige Richtung von vielen EU-Staaten so.
Grüße

Hallo,
ja, das habe ich dann falsch verstanden - es geht darum, wie die Franzosen das beurteilen, wenn ein deutsche Physiotherapeut ( sorry für den Psychotherapeut) einen in Deutschland Versicherten auf französischem Boden behandelt (wie oft eigentlich ?).
Umgekehrt - wie würden denn die deutschen Behörden davon Kenntnis erlangen, wo es doch täglich wahrscheinlich Tausende von Grenzgängern gibt, die als Arbeitnehmer oder auch als Selbständige „den Rhein überschreiten“ - hin und zurück.
Gruss
Czauderna

Moin,
auch das ist nebensächlich, denn die Frage ist, wie ist das offiziell rechtlich?
M.W. dürfen die meisten Einwanderer selbst auf deutschem Boden wohnend nicht „einfach“ auf deutschem Boden einem im Ursprungsland (oder einem anderen) erlernten Heilberuf nachgehen, da hat das jeweilige Gesundheitsamt seinen Daumen drauf.

eher weniger bis gar nicht … Ärztekammer, Krankenkassen usw.

Hallo,
meine Freundin ist Physiotherapeutin mit 25 jähriger Berufserfahrung und auch teilweiser Selbstständigkeit. Ich hab sie hierzu mal befragt. Hier ihre Antwort:

Das kann ich nicht klar beantworten.

Es gibt einen Europäischen Berufsausweis, da können bestimmte Berufsgruppen (auch Physiotherapeuten) relativ unkompliziert eine Anerkennung der Qualifikation bekommen.

Das sollte meiner Meinung nach reichen, um in F qualifiziert zu sein.

Dennoch würde ich bei dem zu beobachtenden dringenden Verlangen der Krankenkassen, alles, aber auch alles, was irgendeinen winzigen Fehler in den Unterlagen beinhaltet, komplett abzusetzen und nicht zu bezahlen, auf jeden Fall eine Kostenübernahmezusage der Krankenkasse für diesen Sonderfall einholen.

Dann bleibt noch die Frage - würde meine Berufsgenossenschaft einen Wegeunfall im Ausland abdecken?

Und, nicht zuletzt aus wirtschaftlicher Sicht: wenn ich den Hausbesuch nicht innerhalb 5 Minuten erreiche, ist es schon ein schlechtes Geschäft für den Therapeuten (es sei denn, es liegen auf der Strecke noch mehr anzufahrende Kunden). Derzeit wird eine Behandlung mit 26,12 € vergütet. Die zusätzliche Vergütung für einen privaten Hausbesuch INKLUSIVE WEGEGELD beträgt 20,08 € .

Also bin ich bei An-und Abfahrt, Treppe rauf, Treppe runter, ggf. Parkplatz suchen schon schlechter dran, als wenn ich in der gleichen Zeit eine Behandlung in der Praxis mache.

Gut, finanziell kann man sich für ein, zwei, drei Behandlungen sicher einig werden.

Das vorgeschlagene Prozedere kostet natürlich auch Zeit, die der geplagte Patient derzeit nicht hat.

Für mich wäre einfach noch wichtig abzuklären, was die BG dazu sagt, wenn man einen Mitarbeiter über die Grenze schickt…

Aber wenn es nur um das Rechliche geht - Europäischen Berufsausweis besorgen.
Gruß

Und wenn bei der Behandlung ein Missgeschick passiert, ist dann der Schaden des Patienten durch die Berufshaftpflicht des Physiotherapeuten abgedeckt?

Das ist eine ganz ander Geschichte. Wer bitte schön will denn ein Missgeschick bei einer Behandlung nachweisen? Könnte ja vorher oder Nacher eingetreten sein. Zeugen? Kommt dann ein Gerichtsmediziener? Ziemlich schwammig und hat mit der eingangs gestellten Frage wenig zu tun.