Hausfriedensbruch?

Hallo,

Darf ein Vertreter der Grünflächenbehörde unerlaubt mein
Grundstück betreten (z.Z. eine Baustelle) um vermeintlichen
Baumschäden fotographisch zu dokumentieren?

Natürlich wird er das dürfen.

Vermutlich. Nicht ‚natürlich‘.

Gut. Dann eben vermutlich.

Es gibt eine Menge gesetzlicher Vorschriften, die
Behördenvertretern das betreten und „arbeiten“ auf „fremden“
Grundstücken erlauben.

Und? Wenn sie Dir nicht mal ime einzelnen bekannt sind,

Woher weist Du das? Nur weil ich diese Regelungen hier nicht herausgesprudelt habe?

wie
kommst Du zu der Behauptung, dass hier ein passender Fall
vorliegt?

„Baustelle“ unterstellt zunächst die Verbindung zur (Landes-)Bauordnung. Wie unten schon anderswo geschrieben: Welche (Landes-)Bauordnung hat keine Betretungsrecht geregelt?

In dem von Dir geschilderten Fall dürfte die Landesbauordnung
oder auch das Naturschutzrecht die Grundlage sein.

Ja. Oder vielleicht auch das Hundehaltergesetz…

Warum nicht?
Über die Landesbauordnung brauchen wir - denke ich - nicht mehr zu reden. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht ein Betretungsrecht (§85) vor, die Landesnaturschutzgesetze (sicher) auch.
Zum Hundehaltergesetz: Auch in einem „Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ dürfte es entsprechende Rechte und/oder Einschränkungen geben.

Ich biete übrigens die Baumschutzsatzung - wenn vorhanden. In
der Bauordnung findet man kaum was über Bäume - die werden so
selten gebaut, weißt Du? Und im ‚Naturschutzrecht‘ kannst Du
ja mal suchen. Der Begriff ist so allgemein, dass er als
Biunsenweisheit genau gar nicht weiterhilft.

Ich gehe davonaus, dass in der Baugenehmigung - auf welche sich der Ursprungsbeitrag bezieht - etwas zum Schutz der Bäume ausgesagt ist. Deshalb auch mein Hinweis auf die Landesbauordnung.

Als Beispiel:
https://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung…
Da findet man dann den §8 ganz interessant.

Tut mir leid, Deinen Link kann ich nicht öffnen, so dass ich nicht an die Informationen komme.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,
sorry, ich hatte hier im Brett gerade so viel Unsinn gelesen, dass ich Dich wohl missverstanden habe.
Ich ziehe meine Einwände deshalb zurück und entschuldige mich dafür.
Gruß
Testare_

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Hallo,

Denn es würde bedeuten, dass ich auch nach Lust und Laune auf dem (nicht
eingezäunten) Kartoffelacker meines Nachbarn herumtrampeln kann.

Es heißt nur, daß das Herumtrampeln kein Hausfriedensbruch
ist. Wenn man einen Scahden anrichtet, wird man den trotzdem
bezahlen müssen.

Nicht ganz. Es wurde unterstellt, dass ein nicht eingefriedetes Grundstück von Jedem nach Herzenslust betreten werden kann.

HIer
http://dejure.org/gesetze/BNatSchG/59.html
ist beispielsweise neben Straßen und Wegen nur von „ungenutzten Grundflächen“ die Rede.

http://de.wikipedia.org/wiki/Betretungsrecht_(Erholu…
http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeingebrauch

Gruß
Jörg Zabel

Hi

Sehe ich anders. Es ist in ganz Deutschland grundsätzlich
verboten, fremde Grundstücke zu betreten. Wer es dennoch tun
will, benötigt eine Erlaubnis.

hatten wir das nicht schon mal vor kurzem?

Was du denkst spielt keine Rolle, da das BGB hier deutlich macht:

§903:
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

somit kann per Gesetzt oder Rechte anderer durchaus ein Zugangsrecht sogar erzwungen werden. Und dann machen wir das auch noch konkret:

§17 VermG Baden-Württemberg:

(1) Die mit der Durchführung der Vermessungsaufgaben beauftragten Personen sind befugt, Flurstücke zu betreten, Vermessungs- und Grenzzeichen einzubringen sowie die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Durchführung von Arbeiten nach diesem Gesetz soll den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten mit dem Hinweis angekündigt werden, dass sie bei den Arbeiten anwesend sein sollen. Sind die Arbeiten ausnahmsweise ohne Ankündigung durchgeführt worden, so sind die Beteiligten unverzüglich zu benachrichtigen.

Somit braucht man nicht mal Beamter zu sein um auf ein Grundstück zu kommen.

Die Antwort auf die Frage, ob ein Beamter unerlaubt ein
Grundstück betreten darf, kann also nur „nein“ lauten.

was falsch ist.

Grüße

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Hallo!

somit kann per Gesetzt oder Rechte anderer durchaus ein
Zugangsrecht sogar erzwungen werden.

Wie nennst Du denn ein Verhalten, zu dem ein Mensch berechtigt ist? Nicht vielleicht doch ein erlaubtes Verhalten?

Die Antwort auf die Frage, ob ein Beamter unerlaubt ein
Grundstück betreten darf, kann also nur „nein“ lauten.

was falsch ist.

was falsch ist.

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Ich habe ja extra geschrieben das es eine Baustelle ist.
So steht auch hier „Betreten verboten usw.“ da ja eine Baustelle nicht immer
komplett eingezäunt ist. Der Baufahrzeuge wegen.

Bisher eine sehr spannende Diskusion.
Danke allenBeteiligten.
Owi-

Denn es würde
bedeuten, dass ich auch nach Lust und Laune auf dem (nicht
eingezäunten) Kartoffelacker meines Nachbarn herumtrampeln
kann.

Richtig. Solange man keinen Schaden anrichtet oder einem
dieses durch den Eigentümer/Pächter untersagt wurde.

Hi,

so einfach ist das nicht, bzw. scheint es länderspezifische Regelungen zu geben:

http://www.schwalbach-saar.de/rat-a-verwaltung/schwa…

Gruß
Tina

Hallo Jörg,

ich habe mit der Polizei nur überspitzt.
Will sagen, wenn die Polizei bei mir klingelt und mich fragt ob sie mal in meiner Wohnung
nachsehen dürfen ob ich einen Fernseher habe, muß ich sie nicht reinlassen.
Deswegen die Frage, wenn ich nicht mal die Polizei reinlassen muss, soll ich dann dulden das ein Fremder auf meinen Grundstück rumläuft unerlaubt Fotos macht.
Wenn ich die Antworten richtig deute, hätten die sich wenigstens anmelden müssen.

Gruß Owi.

Nein, Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Überwachungspflichten

Darf ein Vertreter der Grünflächenbehörde unerlaubt mein
Grundstück betreten (z.Z. eine Baustelle) um vermeintlichen
Baumschäden fotographisch zu dokumentieren?

Da du uns das Land verschweigst, in dem die Baustelle liegt, nehme ich mal die Musterbauordnung her und zitiere aus dem § 11 „Baustelle“ und dem § 58 „Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtbehörden“, wobei dir einige Dinge auffallen werden:

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können,
ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen.
Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen […].
(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften
zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung […] von Anlagen darüber
zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit
nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser
Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt,
in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen
zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes…) wird insoweit eingeschränkt.

Schlussfolgerung:

1.) Der Schutz von Bäumen ist Bestandteil der von den Baubeteiligten zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften.

2.) Die Bauüberwachung hat diesbezüglich das hierfür kompetente Grünflächenamt von Gesetzes wegen wahrzunehmen (meinetwegen auch nur im Wege der Amtshilfe).

3.) Zu diesem Zweck sind Amtspersonen jederzeit berechtigt, nicht nur ein Grundstück, sondern auch eine Wohnung zu betreten - und erforderlichenfalls (zur Wahrnehmung der Amtspflichten) sogar dazu verpflichtet.

4.) Baustellen sind mit Bauzaun abzugrenzen, und zwar so, dass keine unbeteiligten Personen sich dorthin verirren und in Gefahr geraten können. Solltest du also der Meinung sein, dass der Mitarbeiter des Grünflächenamts „unbeteiligt“ ist, impliziert dessen Aufenthalt auf der Baustelle, dass gleich nochmal gegen die MBO verstoßen wurde. Die Ausrede mit dem LKW-Verkehr funktioniert nicht mal in dem Moment, in dem der LKW die Baustellengrenze passiert - denn dann ist die entstehende Öffnung unter Kontrolle von MItarbeitern, die den Zaun öffnen, den LKW einweisen und den Zaun wieder schließen.

Nebenbemerkung 1: Das Schild „Betreten der Baustelle verboten“ hat darum auch lediglich einen materiellen Wert, jedoch keinen juristischen. Es ist im Gegenteil juristisch kontraproduktiv, denn es weist darauf hin, dass jemand auf die nötige dauerhaft wirksame Absperrung verzichtet und darum ersatzweise Schilder aufzuhängen müssen meint.

Nebenbemerkung 2: Wenn man dem Amt blöd kommt, kann es auch blöd reagieren. Ich empfehle die Lektüre der Bußgeldandrohungen der Landesbauordnung mit besonderem Augenmerk auf deren mögliche Höhe.

Gruß
s.

Eigentlich der perfekte Schlusspunkt…
… für diese Diskusion.
Ich danke.
Owi.