Hausfriedensbruch?

Liebe Wissende, was meint Ihr?

Darf ein Vertreter der Grünflächenbehörde unerlaubt mein Grundstück betreten (z.Z. eine Baustelle) um vermeintlichen Baumschäden fotographisch zu dokumentieren?

Ratlose Grüße
Owi

Hallo,

Liebe Wissende, was meint Ihr?

Darf ein Vertreter der Grünflächenbehörde unerlaubt mein
Grundstück betreten (z.Z. eine Baustelle) um vermeintlichen
Baumschäden fotographisch zu dokumentieren?

Natürlich wird er das dürfen.
Es gibt eine Menge gesetzlicher Vorschriften, die Behördenvertretern das betreten und „arbeiten“ auf „fremden“ Grundstücken erlauben.
In dem von Dir geschilderten Fall dürfte die Landesbauordnung oder auch das Naturschutzrecht die Grundlage sein.

Gruß
Jörg Zabel

Interessant!
Darf er dann auch in meine Wohnung wenn er einen Verstoss gegen irgendwas vermutet? Ich glaube eher nicht. Da muß ich ja nicht mal die Polizei reinlassen.
Gibt es da also einen Unterschied zwischen Grundstück und Wohnung.
Ich glaube mich auch zu erinnern das nur der Schornsteinfeger das Grundstück unerlaubt betreten darf. Oder?

LG Owi.

Hallo,

Interessant!
Darf er dann auch in meine Wohnung wenn er einen Verstoss
gegen irgendwas vermutet?

Um bei Deinem Beispiel zu bleiben: Es wird in einer Wohnung wohl schwerlich Bäume geben, die jemand vom Grünflächenamt anschauen möchte.

Ich glaube eher nicht. Da muß ich ja
nicht mal die Polizei reinlassen.

Oder vielleicht doch. Schau mal in die Bauordnung Deines Bundeslandes unter „Aufgaben und Befugnisse der Baubehörden“. Da dürfte auch was zu den Wohnungen geschrieben sein.
Im Übrigen erschliesst sich mir nicht der Unterschied zwischen „Polizei“ und „sonstigen Beamten“. Die Leute sind jeweils „in Erfüllung ihrer Amtspflichten“ tätig.

Gibt es da also einen Unterschied zwischen Grundstück und
Wohnung.

Gibt es. Die Frage ist nur, wann dieser Unterschied „interessant“ ist…

Ich glaube mich auch zu erinnern das nur der Schornsteinfeger
das Grundstück unerlaubt betreten darf. Oder?

Wie schon geschrieben, es gibt eine ganze Anzahl von Gesetzen, die ein „Betretungsrecht“ in unterschiedlicher Ausführung regeln. Denk beispielweise mal an Institutionen wie der Gewerbeaufsicht …

Gruß
Jörg Zabel

Moin,

Ich glaube mich auch zu erinnern das nur der Schornsteinfeger
das Grundstück unerlaubt betreten darf. Oder?

DER ist gut *g* Das heisst dann im erweiterten Rückschluss, dass keine Besucher, kein Postbote, keine Paketlieferung etc. erfolgen kann, weil das durch Betreten eines Grundstücks ohne vorherige Erlaubnis Hausfriedensbruch wäre? *g*

Ich würde mal sagen, dass der Herr, der einen Baum begutachtet hat, das durchaus darf, da es ja zunächst mal „nur“ eine Baustelle ist (und die Frage, ob er nicht irgendwen auf der Baustelle gefragt hat, ob er mal zum Baum kann) und zum anderen: wenn der einen städtischen Baum begutachtet hat, der nur über das Grundstück zu sehen ist (oder Teile davon), dann wird er das dürfen.

Da staatliche Organe ja u.a. die Aufgabe haben, Schäden abzuwenden und/oder im Voraus zu vermeiden, dürfen sie auch mal ein Grundstück betreten, jedenfalls soweit ich die Vorgaben hier kenne. Die Feuerwehr überschreitet auch sämtliche Grenzen mehr oder weniger ohne Rücksicht auf Verluste z.B. hinsichtlich Pflanzen, wenn ein Haus brennt.

Gruß
Ex.

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Hallo,

Darf ein Vertreter der Grünflächenbehörde unerlaubt mein
Grundstück betreten (z.Z. eine Baustelle) um vermeintlichen
Baumschäden fotographisch zu dokumentieren?

ohne die vorherigen Antworten kommentieren zu wollen: grundsätzlich stellt sich die Frage, ob ein Grundstück eingefriedet ist. Sofern ja, stellt ein unberechtigtes Betreten einen Hausfriedensbruch dar, sofern es nicht rechtfertigende Umstände gibt. Sofern nein, kann jeder so lange auf dem Grundstück herumlatschen, wie es ihm nicht verboten wurde.

Gruß
C.

Hallo,

DER ist gut *g* Das heisst dann im erweiterten Rückschluss,
dass keine Besucher, kein Postbote, keine Paketlieferung etc.
erfolgen kann, weil das durch Betreten eines Grundstücks ohne
vorherige Erlaubnis Hausfriedensbruch wäre? *g*

Genau so ist es aber.
Natürlich kann eine derartige Erlaubnis auch dadurch ausgedrückt werden, dass z.B. der Briefkasten oder die Türglocke am Haus angebracht ist und das Gartentor nicht abgeschlossen ist.

Ich würde mal sagen, dass der Herr, der einen Baum begutachtet
hat, das durchaus darf, da es ja zunächst mal „nur“ eine
Baustelle ist (und die Frage, ob er nicht irgendwen auf der
Baustelle gefragt hat, ob er mal zum Baum kann) und zum
anderen: wenn der einen städtischen Baum begutachtet hat, der
nur über das Grundstück zu sehen ist (oder Teile davon), dann
wird er das dürfen.

Da staatliche Organe ja u.a. die Aufgabe haben, Schäden
abzuwenden und/oder im Voraus zu vermeiden, dürfen sie auch
mal ein Grundstück betreten, jedenfalls soweit ich die
Vorgaben hier kenne.

Du kennst sie offensichtlich nicht.
Überleg mal, wozu ein Durchsuchungsbeschluss wohl überhaupt notwendig ist, wenn eh’ jeder drauf/rein darf, wenn er irgendeine staatliche Aufgabe hat.

Die Feuerwehr überschreitet auch
sämtliche Grenzen mehr oder weniger ohne Rücksicht auf
Verluste z.B. hinsichtlich Pflanzen, wenn ein Haus brennt.

„Gefahr im Verzug“. Schon mal gehört?

Gruß
Testare_

Hallo,

Ich glaube eher nicht. Da muß ich ja
nicht mal die Polizei reinlassen.

Oder vielleicht doch.

Oder vielleicht nicht. Wozu wäre wohl Deiner Meinung nach ein Durchsuchungsbeschluss nötig, wenn die Polizei jederzeit rein darf, hm?

Schau mal in die Bauordnung Deines
Bundeslandes unter „Aufgaben und Befugnisse der Baubehörden“.
Da dürfte auch was zu den Wohnungen geschrieben sein.

Mit Sicherheit aber nicht, dass sie jederzeit Zutritt haben.

Im Übrigen erschliesst sich mir nicht der Unterschied zwischen
„Polizei“ und „sonstigen Beamten“. Die Leute sind jeweils „in
Erfüllung ihrer Amtspflichten“ tätig.

Oje, oje, oje…
Was glaubst Du eigentlich, wozu es ein Polizeigesetz gibt, wenn doch eh’ alle das gleiche dürfen?

Gibt es da also einen Unterschied zwischen Grundstück und
Wohnung.

Gibt es. Die Frage ist nur, wann dieser Unterschied
„interessant“ ist…

Au ja. Erzähl mal.

Ich glaube mich auch zu erinnern das nur der Schornsteinfeger
das Grundstück unerlaubt betreten darf. Oder?

Wie schon geschrieben, es gibt eine ganze Anzahl von Gesetzen,
die ein „Betretungsrecht“ in unterschiedlicher Ausführung
regeln. Denk beispielweise mal an Institutionen wie der
Gewerbeaufsicht …

Und die darf dann was genau? Und unter welchen Voraussetzungen? Und seit wann ist das Grünflächenamt das gleiche wie die Gewerbeaufsicht?
Gruß
testare_

Der Ursprungsaussage zufolge könnte also jeder, der ein Grundstück betritt, um einen Besuch zu machen oder etwas zu fragen, wegen Hausfriedensbruchs belangt werden … ja ja …

Das Betreten durch solche Sachverständige ist in der Tat in vielen Gegenden, auch hier im Umkreis, erlaubt, sozusagen durch den Auftrag. Ein Kooperationspartner von mir ist Sachverständiger für Baumpflege etc. - und der darf jedes Grundstück betrten, wenn er v.a. städtisches Eigentum beguten muss, es sei denn, es ist abgeschlossen, über Zäune krabbelt er auch nicht. AUch ich darf im Zuge von Bewertungen Grundstücke betreten, soweit notwendig, um den Auftrag zu erfüllen.

Und hier haben wir es ja nicht mit einem abgeschlossenen Gebäude zu tun, sondern, laut Fragesteller, mit einer Baustelle.

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Hallo,

Darf ein Vertreter der Grünflächenbehörde unerlaubt mein
Grundstück betreten (z.Z. eine Baustelle) um vermeintlichen
Baumschäden fotographisch zu dokumentieren?

Natürlich wird er das dürfen.

Vermutlich. Nicht ‚natürlich‘.

Es gibt eine Menge gesetzlicher Vorschriften, die
Behördenvertretern das betreten und „arbeiten“ auf „fremden“
Grundstücken erlauben.

Und? Wenn sie Dir nicht mal ime einzelnen bekannt sind, wie kommst Du zu der Behauptung, dass hier ein passender Fall vorliegt?

In dem von Dir geschilderten Fall dürfte die Landesbauordnung
oder auch das Naturschutzrecht die Grundlage sein.

Ja. Oder vielleicht auch das Hundehaltergesetz…

Ich biete übrigens die Baumschutzsatzung - wenn vorhanden. In der Bauordnung findet man kaum was über Bäume - die werden so selten gebaut, weißt Du? Und im ‚Naturschutzrecht‘ kannst Du ja mal suchen. Der Begriff ist so allgemein, dass er als Biunsenweisheit genau gar nicht weiterhilft.
Als Beispiel: https://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung…
Da findet man dann den §8 ganz interessant.
Gruß
Testare_

Der Ursprungsaussage zufolge könnte also jeder, der ein
Grundstück betritt, um einen Besuch zu machen oder etwas zu
fragen, wegen Hausfriedensbruchs belangt werden … ja ja …

Offensichtlich hast Du genau gar nichts verstanden. Lies doch einfach mal nach: http://dejure.org/gesetze/StGB/123.html
Und dann vielleicht noch das, was ich weiter oben über die Baumschutzsatzung verlinkt habe.

Das Betreten durch solche Sachverständige ist in der Tat in
vielen Gegenden, auch hier im Umkreis, erlaubt, sozusagen
durch den Auftrag.

Genau: ‚in vielen Gegenden‘. Du kennst den Fragesteller und weißt, wo er wohnt? UNd die dortigen gesetzlichen Regelungen kennst Du auch?

Ein Kooperationspartner von mir ist
Sachverständiger für Baumpflege etc. - und der darf jedes
Grundstück betrten, wenn er v.a. städtisches Eigentum beguten
muss,

Und jetzt kommts:

es sei denn, es ist abgeschlossen, über Zäune krabbelt
er auch nicht.

Gibt Dir das nicht irgendwie zu denken?

AUch ich darf im Zuge von Bewertungen
Grundstücke betreten, soweit notwendig, um den Auftrag zu
erfüllen.

Aber unter Umständen muss er dazu erst die Erlaubnis des Eigentümers einholen. Frag Deinen Kooperationspartner mal.

Und hier haben wir es ja nicht mit einem abgeschlossenen
Gebäude zu tun, sondern, laut Fragesteller, mit einer
Baustelle.

Noch nie einen Bauzaun gesehen? Oder auch nur ein Flatterband außen rum? Auch hier wieder die Frage: kennst Du den Fragesteller und weißt, wie es auf DIESER Baustelle aussieht?

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Da freu ich mich einfach, dass du die Weisheit mit Löffeln abgekommen hast und sowieso und grundsätzlich mit allem Recht hast, auch wenn du nicht die entfernteste Ahnung hast, was ich beruflich tue. Muss schön sein, soviel „Weisheit“ zu haben, dass einem der REst der Bevölkerung und Forenmitglieder als komplette Idioten begegnen.

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ruummmmssssss
Hi @ll,

ich bin mir gerade nicht sicher, ob bei dem rums ein Sack Reis in China umgefallen ist (denn die Antworten gehen z. T. nicht auf das Posting ein, sondern gehen in Richtung „Recht HABEN(!)…“

aber vielleicht war das rums auch der Baum, der umgefallen ist.

Damit überhaupt die ersten sachlichen Antworten gegeben werden könne, müsste doch erstmal festgestellt werden, WO das ganze stattfindet, denn ich denke mal, da gibt es innerhalb der verschiedenen Bundesländer und/oder Gemeinden schon die verschiedensten Vorschriften.

Nix für ungut :smile:

LG vom Mond

Hallo,

grundsätzlich stellt sich die Frage, ob ein Grundstück
eingefriedet ist. Sofern ja, stellt ein unberechtigtes
Betreten einen Hausfriedensbruch dar, sofern es nicht
rechtfertigende Umstände gibt.

Gut.

Sofern nein, kann jeder so
lange auf dem Grundstück herumlatschen, wie es ihm nicht
verboten wurde.

Sicher? Dazu hätte ich gerne einen Beleg. Denn es würde bedeuten, dass ich auch nach Lust und Laune auf dem (nicht eingezäunten) Kartoffelacker meines Nachbarn herumtrampeln kann.

Gruß
Jörg Zabel

Es würde schon reichen, wenn man sich mal mit den einschlägigen Vorschriften und dem Unterschied zwischen Recht und Vollstreckung auseinander setzt, anstatt alles durcheinander zu werfen.

Es kann sein, dass jemand aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ein Recht zum Betreten hat. Dabei kann es aber auch sein, dass das zumindest eine Ankündigung voraus setzt. Das wäre alles der Norm zu entnehmen.

Das beudeutet aber nicht, dass man das einfach so machen kann, wenn der Eigentümer es untersagt. Denn dazu bedarf es einen Vollstreckungstitels, den die Verwaltung in bestimmten Fällen selbst schaffen kann (nur einfach so Betreten ist keiner). Andernfalls muss das gerichtlich durchgesetzt werden (Klage auf Duldung).

Dann gibt es Behörden, insb. die Gefahrenabwehr- und Ordnungsbehörden, die das ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug sofort und ohne Vollstreckungstitel dürfen. Das können aber die normalen Behörden nicht.

Hausfriedensbruch ist wieder was völlig anderes, da es sich um eine Strafnorm handelt. Die setzt insb. die Rechtswidrigkeit voraus, also das Fehlen eines Betretungsrechts. Das stellt wiederum auf die Berechtiungsnorm ab und hat nichts damit zu tun, ob man einen Titel hat.

Wenn man das ganze jetzt mal richtig einordnet, dann kann man die Frage auch beantworten.

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Da freu ich mich einfach, dass du die Weisheit mit Löffeln
abgekommen hast und sowieso und grundsätzlich mit allem Recht
hast, auch wenn du nicht die entfernteste Ahnung hast, was ich
beruflich tue.

Ah so. Sind wir also beim Punkt ‚ich hab recht, weil ich es von Beruf aus wissen müsste‘? Wie wäre es alternativ mit Argumenten?

Btw., vielleicht könntest Du grad noch darlegen, was eine ‚Sachverständige für Immobilienbewertung‘ (die Berufsbezeichnung ist übrigens nicht geschützt) von Berufs wegen mit dem Thema der Frage zu tun hat, dass Du Dich auf derartiges berufst?

Hallo,

Ich glaube eher nicht. Da muß ich ja
nicht mal die Polizei reinlassen.

Oder vielleicht doch.

Oder vielleicht nicht. Wozu wäre wohl Deiner Meinung nach ein
Durchsuchungsbeschluss nötig, wenn die Polizei jederzeit rein
darf, hm?

Eben. genau das. Oder was Ähnliches. Sagt Dir „Gefahr im Verzug“ etwas? „Ich muß nicht mal die Polizei reinlassen“ gilt auf keinen Fall immer und überall.

Schau mal in die Bauordnung Deines
Bundeslandes unter „Aufgaben und Befugnisse der Baubehörden“.
Da dürfte auch was zu den Wohnungen geschrieben sein.

Mit Sicherheit aber nicht, dass sie jederzeit Zutritt haben.

Wer hat was von „jederzeit“ geschrieben? Es geht für mich um „Zutritt im allgemeinen“. Und der ist in der (Landes-)Bauordnung geregelt. Oder sollte es eine Landesbauordnung geben, in der das Betretungsrecht nicht geregelt ist?

Im Übrigen erschliesst sich mir nicht der Unterschied zwischen
„Polizei“ und „sonstigen Beamten“. Die Leute sind jeweils „in
Erfüllung ihrer Amtspflichten“ tätig.

Oje, oje, oje…
Was glaubst Du eigentlich, wozu es ein Polizeigesetz gibt,
wenn doch eh’ alle das gleiche dürfen?

Auch das hab ich nicht behauptet.
Es gibt ein Polizeigesetz für die Polizei. Und es gibt für andere Behörden andere Gesetze. Und auch da dürfte es Regelungen geben, die das Betreten von Gebäuden und Wohnungen regeln - wenn „das Gesetz“ das für nötig hält und regelt.

Gibt es da also einen Unterschied zwischen Grundstück und
Wohnung.

Gibt es. Die Frage ist nur, wann dieser Unterschied
„interessant“ ist…

Au ja. Erzähl mal.

Was möchtest Du jetzt hören/lesen?
Nur, damit wir beide weiterhin keine MIssverständnisse haben.

Ich glaube mich auch zu erinnern das nur der Schornsteinfeger
das Grundstück unerlaubt betreten darf. Oder?

Wie schon geschrieben, es gibt eine ganze Anzahl von Gesetzen,
die ein „Betretungsrecht“ in unterschiedlicher Ausführung
regeln. Denk beispielweise mal an Institutionen wie der
Gewerbeaufsicht …

Und die darf dann was genau? Und unter welchen
Voraussetzungen? Und seit wann ist das Grünflächenamt das
gleiche wie die Gewerbeaufsicht?

Ich habe auch nicht behauptet, dass das Grünflächenamt genau die gleichen Befugnisse hat wie die Gewerbeaufsicht. Genauso wenig wie im ersten Beitrag vom Betreten einer Baustelle und weiter unten dann plötzlich vom Betreten der Wohnung die Rede war.

Gruß
Jörg Zabel

Denn es würde bedeuten, dass ich auch nach Lust und Laune auf dem (nicht
eingezäunten) Kartoffelacker meines Nachbarn herumtrampeln kann.

Es heißt nur, daß das Herumtrampeln kein Hausfriedensbruch ist. Wenn man einen Scahden anrichtet, wird man den trotzdem bezahlen müssen.

Gruß,
Max

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Hallo,

Sofern nein, kann jeder so
lange auf dem Grundstück herumlatschen, wie es ihm nicht
verboten wurde.

Sicher? Dazu hätte ich gerne einen Beleg.

dafür kann es naturgemäß keinen Beleg geben, weil nach deutschem Recht erlaubt ist, was nicht verboten ist.

Denn es würde
bedeuten, dass ich auch nach Lust und Laune auf dem (nicht
eingezäunten) Kartoffelacker meines Nachbarn herumtrampeln
kann.

Richtig. Solange man keinen Schaden anrichtet oder einem dieses durch den Eigentümer/Pächter untersagt wurde.

Gruß
C.

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Mmmöööp!

Damit überhaupt die ersten sachlichen Antworten gegeben werden
könne, müsste doch erstmal festgestellt werden, WO das ganze
stattfindet, denn ich denke mal, da gibt es innerhalb der
verschiedenen Bundesländer und/oder Gemeinden schon die
verschiedensten Vorschriften.

Sehe ich anders. Es ist in ganz Deutschland grundsätzlich verboten, fremde Grundstücke zu betreten. Wer es dennoch tun will, benötigt eine Erlaubnis.

Die Antwort auf die Frage, ob ein Beamter unerlaubt ein Grundstück betreten darf, kann also nur „nein“ lauten.

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