Hausfriedensbruch?

Liebe/-r Experte/-in in Sachen Mietrecht,

darf der Vermieter o. Hausverwalter eine zu einer vermieteten Wohnung gehörende Garage und Garten unangemeldet begehen oder ist das Hausfriedensbruch?

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Clara

Nein,
wenn dafür Miete gezahlt wird und die Garage im Mietvertrag mit angegeben ist, NUR-mit vorheriger Anmeldung! Er darf dafür auch keinen Schlüssel haben, wie bei Ihrer Wohnung ebenfalls nicht. Sie können ihn, wenn er das getan hat, als „Einbrecher“-klingt zwar gemein, ist aber so- anzeigen!
MfG
Waldi64

Soweit ein berechtigtes Interesse besteht und der Zugang ohne weiteres Möglich ist, liegt hier keinesfalls der Tatbestand des Hausfriedensbruches vor! Verschafft sich ein Dritter unberechtigt, z.B. durch einen Einbruch in die Wohnung gewltsam oder gegen den Willen des Mieters Zutritt, dann Wäre der Straftatbestand des Einbruchs bzw. des Hausfriedensbuches erfüllt! Was liegt denn da konkret für ein Grund vor? Niemand mit Verstand geht grundlos in den Garten eines anderen oder betritt dessen Garage! Da fehlt es an angemessener Hintergrundinformation Ihrerseit!

Diese Objekte müssen ja verschlossen oder umzäunt sein, der V. kommt also nur unter Anwenung von Gewalt rein. dann Ist das Hausfriedensbruch. Sind die Objekte allgemein zugänglich, dann nicht.

wenn beides explizit im MV mitvermietet ist: nein, nur nach vorankündigung. grenzfall: zur reinigung / pflege des gartens

Hallo verehrte Userin,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Wohnungsbesichtigung des Vermieters ohne Grund verboten
Ein Vermieter hat kein Recht darauf, die Wohnung seines Mieters routinemäßig zu kontrollieren.
Eine Wohnungskontrolle ist nur statthaft, wenn es einen konkreten Anlaß gibt.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – so lautet ein Sprichwort, das im Mietrecht jedoch keine Anwendung findet. Denn ein Recht des Vermieters, ohne konkreten Anlaß routinemäßig den Zustand der Wohnung seiner Mieter zu kontrollieren, gibt es nicht, urteilte das Landgericht München II (Az.: 12 S 1118/08).
Zwar war im konkreten Fall mietvertraglich vereinbart worden, daß der Vermieter ein Recht auf Routinekontrollen haben solle.
Doch solche Vereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam, so die Richter.
Der Mieter werde durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt.
Im verhandelten Streit hatte der Vermieter postalisch seinem Mieter zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Besichtigung angekündigt, nannte hierfür jedoch keinen Grund.
Später argumentierte er, er habe den Allgemeinzustand der Wohnung in Hinblick auf sich eventuell abzeichnende Mängel an Elektrogeräten überprüfen wollen.
Nachdem sich der Mieter weigerte, der Besichtigung zuzustimmen, drohte der Vermieter damit, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Im nachfolgenden Rechtsstreit bekam der Mieter auf ganzer Linie Recht:
Der Vermieter hat kein Recht auf Routinekontrollen und muß zudem die Kosten des Verfahrens tragen.

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo Clara,
Vermieter und Hausverwalter sind ohne Erlaubnis des Mieters nicht berechtigt, die Mietsache zu betreten. Dies gilt für alle Mietsachen, die dem Mieter zum Alleingebrauch überlassen wurden. Etwas anderes gilt aber für Bereiche, die dem Mieter lediglich zum Mitgebrauch überlassen wurden.

Hausfriedensbruch ist das vorsätzliche Eindringen gegen den Willen des Berechtigten in näher bestimmte Räumlichkeiten. Diese Räumlichkeiten sind Wohnungen, Geschäftsräume und abgeschlossene Räume (auch Garagen). Gleiches gilt für das befriedete Besitztum (z.B. Garten), das in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert ist.

Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo, liebe Clara-Regina,
grundsätzlich ist deiner Vermutung zu zustimmen, dass der Vermieter oder sein Verwalter eine Wohnung und mitvermietete Objekten, die in der Mietvereinbarung Bestandteile der Mietsache sind, nicht ohne rechtzeitige Anmeldung die Wohnung, den Garten oder die Garage betreten und inspizieren, es sei denn, es wäre Gefahr in Verzug.

Eine solche Gefahr hat aber sicher nicht vorgelegen oder war vorhanden.

Aus den vorgenannten Gründen würde ich Dir empfehlen, dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, dass Du in Erfahrung gebracht hast, dass er ohne Deine Zustimmung den Garten und die Garage betreten und inspiziert hat. Dies sei eine eklatante Verletzung des Mietvertrages. Eine derartige Verletzung des Mietvertrages und Dein Besitzrecht über den Garten und die Garage würdest Du zukünftig nicht mehr ungestraft hinnehmen. Schließlich müsste ihm bei seiner Eigenmächtigkeit im Klaren gewesen sein, dass er den Tatbestand des Hausfriedensbruchs begangen hat. Darüber hinaus müsse er sich im Klaren darüber sein, dass er im Widerholungsfalle mit einer strafrechtlichen Anzeige wegen Hausfriedensbruch rechen dürfe.

Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo,

alle in Ihrem Mietvertrag benannten Räumlichkeiten, auch Garten und Garage unterliegen ausschließlich der ausdrücklichen Zustimmung durch den Mieter. Das heißt, erteilen Sie keine Zustimmung für das Betreten der jeweiligen Person in die Räumlichkeit, dann ist das klarer Hausfreidensbruch. Nur wenn Gefahr im Verzug ist, sind autorisierte Personen = Hausmeister usw. berechtigt die Räumlichkeit zu betreten,

Mit freundlichen Grüssen

Hallo,

unangemeldet ist sowas Hausfriedensbruch.

Der Vermieter kann aber 1 x im Jahr, nach vorheriger Anmeldung, auf einer Begehung bestehen.

Gruß, kati

Hallo Clara,

ich habe mich vom 10.07.- 30.07. als abwesend (Urlaub) gemeldet. Da ich gerade erst zurückgekommen bin, konnte ich deshalb bisher nicht antworten.
Sollte noch eine Antwort gewünscht sein, gib mir umgehend eine kurze Nachricht.

Mfg,
walser

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!.

Das ist ein interessanter Aspekt - vielen Dank!

Diese Objekte müssen ja verschlossen oder umzäunt sein, der V.
kommt also nur unter Anwenung von Gewalt rein. dann Ist das
Hausfriedensbruch. Sind die Objekte allgemein zugänglich, dann
nicht.

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

wenn beides explizit im MV mitvermietet ist: nein, nur nach
vorankündigung. grenzfall: zur reinigung / pflege des gartens

Herzlichen Dank für Ihre ausführlichen Infos zum Thema Wohnungsbesichtigung!

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Der Garten ist fast vollständig von einer hohen Buchshecke umgeben, nur an 1 Stelle ist ein kleiner Durchgang (für die Kinder) zu einem kleinen Pfad, der durch alle angrenzenden Gärten führt (aber nicht durch unseren, denn wir haben das Eckgrundstück). Dieser Pfad mündet in einen öffentlichen Weg und ist durch ein - nicht abgeschließbares - Gartentürchen vom öffentlichen Bereich abgetrennt. Gegen willkürliches Betreten ist der Garten also nicht geschützt, aber er ist eindeutig vom öffentlichen Bereich abgegrenzt. Auf Basis dieser Angaben: Hausfriedensbruch oder nicht?
Falls ja: Wie verhält es sich, wenn die Personen, die unbefugt den Garten betreten, vom Mieter erwischt werden und dessen Aufforderung, den Garten sofort zu verlassen, nicht Folge leisten?

guter Tipp - vielen dank!!

herzlichen dank für Ihre antwort!

herzlichen dank für Ihre antwort!.