Dauerleistungsverhältnisse zeitraumgerecht abgrenzen
Servus,
Genau und somit hat der Verkäufer, nachdem er nicht mehr Eigentümer der Wohnung ist, keinerlei Anspruch ggü. der WEG - daher auch keine anteilige Abrechnung
er hat selbstverständlich Anspruch auf die Erstattung von Hausgeldüberzahlungen, die in der Periode vor BNL-Übergang von ihm geleistet wurden, und der Verwalter hat Anspruch auf Zahlungen, soweit die Vorauszahlungen in dieser Periode nicht ausreichten, um die tatsächlich angefallenen Kosten zu decken. Und zur Dokumentation von beidem braucht es eine Spitzabrechnung per BNL-Übergang, weil sich nur mit dieser abgrenzen lässt, welche Forderungen/Verbindlichkeiten zum Stichtag bestanden haben.
Da bringst du wie fast jede Hausverwaltung etwas durcheinander.
Gib bitte Deine Definition der Begriffe „Nutzen“ und „Lasten“ in diesem Zusammenhang, dann lässt sich vielleicht klären, wo der Haken bei Deiner Überlegung ist. Mit der schlichten Behauptung, jemand habe die Lasten nicht zu tragen, die auf ihn übergegangen sind, ist nicht so viel anzufangen. Den Sonderfall Grundsteuer hab ich schon genannt, eventuell bringt Dich der ja durcheinander.
Fakt ist man landet meistens bei denen die besser was anderes gelernt hätten.
Sowas kann jede WEG steuern.
??? versteh ich nicht aus welcher Jahresabrechnung geht bitte hervor wer wem Miete schuldet??
Wenn im gegebenen Fall A oder B dem Mieter vorspiegeln möchte, dieser habe die Miete für das ganze Jahr ihm geschuldet, und dann zum Nachweis seiner Betriebskostenabrechnung zwei Hausgeldabrechnungen vorlegt, die an zwei verschiedene Vermieter gerichtet sind, klappt das nicht so gut.
War aber nur ein gegriffenes Beispiel - über den Wunsch von A und B, den vereinbarten BNL-Übergang gegenüber Dritten zu verdecken, braucht an dieser Stelle nicht weiter spekuliert zu werden - das ändert nichts daran, dass und wann dieser stattgefunden hat.
Schöne Grüße
MM