Hausgeldabrechnung Eigentümerwechsel

Hallo Leute,

folgender Fall: 
A kauft eine Wohnung von B Übergang Nutzen / Lasten war der 01.12.2013. Die Abrechnungsperiode für Betriebskosten geht vom 01.01.-31.12. Der Übergang des Eigentums fand am 01.04.2014 statt, die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2013 fand am 05.05.2014 statt. 

Die Hausverwaltung schickt nun A eine Hausgeldabrechnung vom 01.12.2013-31.12.2013 und B schickt sie eine für den Zeitraum 01.01.2013-30.11.2013. Trotz Reklamation des A über die Aufspaltung der Jahresabrechnung mit Hinweis darauf, dass A Anspruch auf eine ganzjährige Abrechnung hat und eine Aufspaltung der Abrechnung nicht rechtens sei möchte die Hausverwaltung ihm keine ganzjährige Abrechnung erstellen. 

Kann mir jemand sagen aus welcher Vorschrift / Urteil sich eine Pflicht zur ganzjährigen Abrechnung ergibt?

Mit freundlichen Grüßen

Knobi

Servus,

Kann mir jemand sagen aus welcher Vorschrift / Urteil sich eine Pflicht zur ganzjährigen Abrechnung ergibt?

eine solche Pflicht gibt es nicht. Im Begriff „Übergang von Lasten“ ist das Wort „Lasten“ zu verstehen als „sämtliche Kosten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Objekt stehen, mit Ausnahme der Grundsteuer, über die ggf. eine gesonderte Vereinbarung zu treffen ist“.

Warum sollten gegenüber A Lasten abgerechnet werden, die B zu tragen hat?

Schöne Grüße

MM

Guten Morgen,

und vielen Dank für deine Antwort. Die Tatsache das der Übergang von Nutzen und Lasten der 01.12. ist geht die Hausverwaltung gar nichts an. Das ist ja nur eine Regelung im Innenverhältnis von A und B. A ist zur Zeit der Beschlussfassung der neue Eigentümer und hat Anspruch auf eine ganzjährige Abrechnung. Das waren die Ergebnisse meiner bisherigen Recherche aber leider stand nie ein Urteil oder was anderes handfestes dabei und genau so was such ich jetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Servus,

nochmal: Die Lasten eines Objektes sind die Kosten, die mit diesem Objekt wirtschaftlich verbunden sind.

Wenn die Lasten von Verkäufer auf Käufer übergegangen sind, schuldet der Verkäufer sie niemandem mehr.

Wer wem was schuldet, geht nicht nur die beiden Schuldner etwas an, sondern auch sämtliche Gläubiger. Insofern ist die Vereinbarung zum BNL-Übergang natürlich nichts, was sich im Innenverhältnis erledigen ließe, weil sowohl am Nutzen als auch an den Lasten jeweils ein Dritter beteiligt ist (falls nicht einer von Käufer und Verkäufer vor/nach Kauf Mieter ist - dann gilt das für den Nutzen nicht, wohl aber für die Lasten).

Die Abrechnung durch die Hausverwaltung dokumentiert, was der Eigentümer eines Objektes der Hausverwaltung schuldet.

Wenn ein Hausverwalter über etwas abrechnet, was der Adressat der Abrechnung ihm nicht schuldet, ist diese Abrechnung falsch.

Eine Verpflichtung zum Erteilen falscher Abrechnungen gibt es naheliegenderweise nicht.

Wenn aus irgendeinem kühlen Grund eine Abrechnung über das gesamte Kalenderjahr benötigt wird - z.B. weil gegenüber einem Mieter verschleiert werden soll, welche Miete er wem schuldet - hilft kein Herumpoltern und Wedeln mit imaginären Ansprüchen, sondern man muss halt reden mit die Lajt - dann lässt sich auch eine Lösung finden.

Schöne Grüße

MM

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Wenn die Lasten von Verkäufer auf Käufer übergegangen sind,
schuldet der Verkäufer sie niemandem mehr.

Genau und somit hat der Verkäufer, nachdem er nicht mehr Eigentümer der Wohnung ist, keinerlei Anspruch ggü. der WEG - daher auch keine anteilige Abrechnung

Wer wem was schuldet, geht nicht nur die beiden Schuldner
etwas an, sondern auch sämtliche Gläubiger. Insofern ist die
Vereinbarung zum BNL-Übergang natürlich nichts, was sich im
Innenverhältnis erledigen ließe, weil sowohl am Nutzen als
auch an den Lasten jeweils ein Dritter beteiligt ist (falls
nicht einer von Käufer und Verkäufer vor/nach Kauf Mieter ist

  • dann gilt das für den Nutzen nicht, wohl aber für die
    Lasten).

Da bringst du wie fast jede Hausverwaltung etwas durcheinander. Der NL Übergang im Kaufvertrag geht nur Käufer und Verkäufer was an. Alle anderen haben sich an dem Übergang vom Eigentum zu orientieren!

Wenn ein Hausverwalter über etwas abrechnet, was der Adressat
der Abrechnung ihm nicht schuldet, ist diese Abrechnung
falsch.

Erklär das mal einem Hausverwalter, von 100 Stück hat einer Ahnung und der geht wahrscheinlich bald in Rente oder nimmt keine neuen WEG´s mehr auf oder sonst was. Fakt ist man landet meistens bei denen die besser was anderes gelernt hätten.

Wenn aus irgendeinem kühlen Grund eine Abrechnung über das
gesamte Kalenderjahr benötigt wird - z.B. weil gegenüber einem
Mieter verschleiert werden soll, welche Miete er wem schuldet

??? versteh ich nicht aus welcher Jahresabrechnung geht bitte hervor wer wem Miete schuldet??

Dauerleistungsverhältnisse zeitraumgerecht abgrenzen
Servus,

Genau und somit hat der Verkäufer, nachdem er nicht mehr Eigentümer der Wohnung ist, keinerlei Anspruch ggü. der WEG - daher auch keine anteilige Abrechnung

er hat selbstverständlich Anspruch auf die Erstattung von Hausgeldüberzahlungen, die in der Periode vor BNL-Übergang von ihm geleistet wurden, und der Verwalter hat Anspruch auf Zahlungen, soweit die Vorauszahlungen in dieser Periode nicht ausreichten, um die tatsächlich angefallenen Kosten zu decken. Und zur Dokumentation von beidem braucht es eine Spitzabrechnung per BNL-Übergang, weil sich nur mit dieser abgrenzen lässt, welche Forderungen/Verbindlichkeiten zum Stichtag bestanden haben.

Da bringst du wie fast jede Hausverwaltung etwas durcheinander.

Gib bitte Deine Definition der Begriffe „Nutzen“ und „Lasten“ in diesem Zusammenhang, dann lässt sich vielleicht klären, wo der Haken bei Deiner Überlegung ist. Mit der schlichten Behauptung, jemand habe die Lasten nicht zu tragen, die auf ihn übergegangen sind, ist nicht so viel anzufangen. Den Sonderfall Grundsteuer hab ich schon genannt, eventuell bringt Dich der ja durcheinander.

Fakt ist man landet meistens bei denen die besser was anderes gelernt hätten.

Sowas kann jede WEG steuern.

??? versteh ich nicht aus welcher Jahresabrechnung geht bitte hervor wer wem Miete schuldet??

Wenn im gegebenen Fall A oder B dem Mieter vorspiegeln möchte, dieser habe die Miete für das ganze Jahr ihm geschuldet, und dann zum Nachweis seiner Betriebskostenabrechnung zwei Hausgeldabrechnungen vorlegt, die an zwei verschiedene Vermieter gerichtet sind, klappt das nicht so gut.

War aber nur ein gegriffenes Beispiel - über den Wunsch von A und B, den vereinbarten BNL-Übergang gegenüber Dritten zu verdecken, braucht an dieser Stelle nicht weiter spekuliert zu werden - das ändert nichts daran, dass und wann dieser stattgefunden hat.

Schöne Grüße

MM

16 WEG
Servus,

ich glaube, ich hab jetzt kapiert, worum es Dir geht: Werden im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft § 16 Abs 1 und 2 WEG durch die Vereinbarung zum BNL-Übergang abbedungen oder nicht? Hiervon bin ich als selbstverständlich ausgegangen, aber das ist wohl nicht so selbstverständlich.

Da täte ich in den Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten hineinschauen - für einen Profi wird das eine Binsenweisheit sein, ich trau mir keine saubere Begründung zu.

Schöne Grüße

MM

Hi ich verstehe grad nicht was du mit „abbedungen“ meinst oder handelt es sich um ein Schreibfehler?

In die Lektüre werde ich mal reinschauen danke!

Anbei ein link um zu verdeutlichen um was es mir geht. Besonders Punkt 1. Und 5. Treffen auf den von mir geschilderten Sachverhalt zu.

http://www.fibucom.com/hausgeldabrechnung/1033-verte…

Servus,

zu „abdingen“ kann „abgedungen“ und auch „abbedungen“ gebildet werden - an dieser Stelle ist meines Erachtens der Duden unvollständig.

In diesem Fall die Frage, ob die Verpflichtung des Wohnungseigentümers gem. § 16 Abs 2 WEG durch die Vereinbarung zwischen A und B auf B übergeht oder ob sie bei A verbleibt und durch die Vereinbarung ein unabhängiger Anspruch von A gegenüber B entsteht.

Die vermieteten Objekte, die ich in der Hand hatte, enthielten auch bei Eigentümergemeinschaften gottlob niemals Wohnungen, daher war mir dieser Haken nicht gewärtig.

Schöne Grüße

MM

In diesem Fall die Frage, ob die Verpflichtung des
Wohnungseigentümers gem. § 16 Abs 2 WEG durch die Vereinbarung
zwischen A und B auf B übergeht oder ob sie bei A verbleibt
und durch die Vereinbarung ein unabhängiger Anspruch von A
gegenüber B entsteht.

Die Verpflichtung ggü. der WEG geht auf den neuen Eigentümer über wenn sie nach der Eigentumseintragung im Grundbuch entsteht. Die Abrechnungsspitze entsteht mit Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und steht speziell in meinem geschilderten Fall dem neuen Eigentümer zu (Da Eintragung vor Beschlussfassung). Da der BNL Übergang innerhalb der Abrechnungsperiode war entsteht aber ein Anspruch aus der Regelung im Kaufvertrag - Voreigentümer / neuen Eigentümer. Aber der Voreigentümer hat auf keinen Fall einen Anspruch auf die Abrechnungsspitze ggü. der WEG.

Urteile hierüber habe ich bereits gefunden.