Haushaltsgemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft?

Hallo zusammen, ich habe eine Frage.
Es geht darum, meine Schwiegermutter möchte sich von ihrem Mann trennen und ausziehen.
Wir verstehen uns sehr gut mit meiner Schwiegermutter und sie ist eine große Stütze für uns, daher jetzt ist die Überlegung das wir zusammen in ein Haus ziehen könnten, aber müssten da wegen den Kosten alles regeln.
Sie möchte im Trennungsjahr noch nicht arbeiten gehen, das er keine Ansprüche an sie stellen kann.
Daher würde Hartz IV erstmal in Frage kommen.
Wie würde das dann finanziell aussehen?
Also wir sind 3 Personen, mein Mann Vollzeitarbeiten, ich fange ab Sommer eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich an und unsere Tochter Kindergarten Kind, nächstes Jahr Schule.
Wie würde das Job Center ihr dann Geld anrechnen?
Sie möchte nach dem einen Jahr auf jeden Fall wieder arbeiten gehen.
Wäre das eine Bedarfsgemeinschaft oder eine Wohngemeinschaft?
Ich hoffe die Frage war verständlich.
Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

Hallo,

wenn kein Wille zur Arbeitsaufnahme vorliegt, dann besteht auch kein Anspruch auf Hartz IV bzw. Leistungen nach SGB II.

Im Übrigen ist erst einmal der Ehemann unterhaltsverpflichtet ggü. der Ehefrau. Der Anspruch auf sog. „Trennungsunterhalt“ ist ggü. allen Sozialleistungen grundsätzlich vorrangig. Kann der Ehemann keinen oder nur einen geringen Trennungsunterhalt zahlen, wird vor der Gewährung von Sozialleistungen auch erst noch eine evtl. Unterhaltsverpflichtung der Kinder geprüft.

Ob nach Regelung des Trennungsunterhaltes bzw. der Prüfung eines Unterhaltes durch die Kinder Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt) besteht, hängt dann von sehr vielen Einzelfallumständen ab.

Eine Wohngemeinschaft bedeutet aber nicht zwingend auch eine „Bedarfsgemeinschaft“ (SGB II) bzw. „Einsatzgemeinschaft“ (SGB XII). Auch dies hängt von der konkreten und nachprüfbaren Ausgestaltung der Wohngemeinschaft ab.

&Tschüß
Wolfgang

Es geht jetzt nicht um die Trennung.
Sondern das wir meine Schwiegermutter so zu sagen bei uns aufnehmen möchten und ihr so zu sagen ein Zimmer untervermieten würden.
Dazu die Frage dann halt da sie noch von Hartz IV lebt, was würde das Amt dann bezahlen.
Sie möchte ja nach dem Trennungsjahr arbeiten gehen.

Ja, bekommt sie jetzt schon Hartz4 oder wie?

Wenn Ihr ein Zimmer „vermietet“, dann beachtet bitte auch, dass Ihr damit Einkünfte erzielt, die bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden müssen.
Ansonsten gilt der Abschnitt von Wolfgang:
„Ob nach Regelung des Trennungsunterhaltes bzw. der Prüfung eines Unterhaltes durch die Kinder Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt) besteht, hängt dann von sehr vielen Einzelfallumständen ab.“

Beatrix

Hi,
ich finde sehr spannend, dass du schreibst, der Ehemann ware gegenüber der Ehefrau grundsätzlich unterhaltspflichtig. Wie kannst du das belegen? Soweit ich weiss, sind Ehegatten einander unterhaltspflichtig, die jeweiligen Einkommen werden gegeneinander gehalten und dann wird ermittelt, wer wem was zu bezahlen hat.

Ob der Ehemann dieses Falles arbeitet, steht hier nirgendwo. Aus der Äußerung, dass die Schwiegermutter erst mal nicht arbeiten gehen möchte „damit er keine Ansprüche an sie stellen kann“ scheint mir fast auf das Gegenteil hinzuweisen.

Gruß Nita

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hallo,

hast du natürlich recht, war etwas voreilig

&Tschüß
Wolfgang

Ich muss dazu sagen, das er nie arbeiten gegangen ist und meine schwiegermutter hat für sich arbeiten lassen das er leben kann.
das ist auch ein grund warum sie sich trennen möchte.
nur darum geht es mir hier nicht.

Wenn Anspruch auf ALG-II besteht, stellt das nach dem Gesetz keine Bedarfsgemeinschaft dar, weil ja das Kind offenbar verheiratet ist, vielleicht sogar über 25.
Davon abgesehen, kann eine Haushaltsgemeinschaft vorliegen, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird.
Das kann man umgehen, indem man alles fein säuberlich trennt, wozu u.a. auch ein (Unter)Mietvertrag gehören würde und dieser auch erfüllt wird. Bei entsprechend hohem Einkommen kann die Behörde auch vermuten, dass die (Schwieger)Mutter unterstützt wird. Das Kriterium hierfür sind allerdings nicht die ALG-II-Sätze.