Hauskauf - "gesicherte" Übergabe

Folgender Fall: Das Haus,
das wir gefunden hatten war ideal: mit Garten und in unserem Budget.
Besonders gut war, dass da noch zwei kleine Einliegerwohnungen im Haus
waren - das Haus hätte sich über die Mieten idealerweise zur Hälfte
selbst abbezahlt. Aber die Sache hatte einen großen Haken, wie sich
herausgestellt hat. Oder eher zwei. Die eine Wohnung war an zwei sehr
zweifelhafte Menschen vermietet, die man nicht unbedingt gleich hätte
kündigen können und die Besitzerin, eine Frau um die sechzig, mit großem
maulkorbpflichtigem Hund, Raucherin, wollte sich auf keine Regelung im
Kaufvertrag einlassen, die sie zu Zahlungen/Unterwerfung zurZwangsräumung verpflichtet, falls sie das
Haus nicht pünktlich im November2016 (acht MOnate Zeit!) übergibt. Da sie eine Mietwohnung
für sich nur in der näheren Umgebung suchen wollte, wäre das sicher ein
ziemliches Risiko gewesen. Die Maklerin hat zudem ständig Zeitdruck
gemacht und auf alle Detailfragen genervt reagiert plus versucht zu
verhindern, dass wir zum Notar vor dem vereinbarten Kaufvertragsabschluss Kontakt aufnehmen. Ich habe die Frage dennoch an ihn gemailt mit cc an die Maklerin ;-)), deren erboster Anruf nicht lange auf sich warten ließ.
Der Job des Notars wäre es doch gewesen, auch unsere Interessen zu schützen? Die Maklerin behauptet, der Notar habe gesagt, „solche Verträge“ (also mit finanziellem Schutz für uns im Fall einer verspäteten Übergabe) - würde er nicht machen. Außerdem hat die Maklerin behauptet, dieser Punkt sei ohnehin gesetzlich geregelt (BGB) und die Verkäuferin müsse bei Verzug ohnehin an uns zahlen. Ich konnte diesen Paragraphen nirgendwo finden. Oder stimmt die Behauptung? Wir haben dann den Kauf gestern platzen lassen - trotz bereits festgelegtem Notartermin und fertiger Finanzierung. Waren wir übervorsichtig? Oder war die Sache tatsächlich unseriös, wie das unser Eindruck ist? Ich denke die Frage ist von allgemeiner Bedeutung für viele andere Käufer, daher stelle ich sie, obwohl der „Zug wohl abgefahren“ ist.

Hallo,
sprechen wir bei der „Besitzerin“ von der Eigentuemerin? Oder die Mieterin einer Wohnung.
Wenn Eigentuemerin, mit welchem Grund sollte sie die Mieter kuendigen? Gegen welches Recht zu verstossen soll sie sich im Kaufvertrag verpflichten. Deine Wuensche und Ideen bitte.
Gruss Helmut

Hallo Helmut,
nein, selbstverständlich nicht. Die Mietverträge sind zu übernehmen, egal wer die Mieter sind, das ist klar. Es geht um die Hauptwohnung der Eigentümerin, in die wir dann einziehen wollten. Hier wurde eine Frist für die Übergabe vereinbart. Hätte sie diese nicht eingehalten, hätten wir zwar nicht bezahlen müssen - aber für uns wären verschiedene Folgekosten entstanden. Weitere Mietzahlungen in der alten Wohnung und Bereitstellungszinsen, weil wir unseren Kredit nicht vereinbarungsgemäß von der Bank abrufen, unsere Vermieter hätten Schadenersatz verlangen können (Nachmieter) etc… Sie dagegen hätte die Frist ohne Konsequenzen verstreichen lassen können. Wir wollten einen Passus im Kaufvertrag, der die pünktliche Übergabe sichert durch z.B. eine Vertragsstrafe, das wurde von der Maklerin abgelehnt. Mein Eindruck ist, dass die Eigentümerin selbst nicht sicher war, die Wohnung pünktlich übergeben zu können - der Termin wurde immer wieder nach hinten „verhandelt“ mit der Drohung, es gäbe ja flexiblere Käufer.
Die vermieteten Einliegerwohnungen haben damit nichts zu tun.
Grüße, Anke

Hallo,

nun bei einem Kauf bestimmt nun einmal der Verkäufer maßgeblich das Spiel.

Man kann niemanden zwingen, auf Bedingungen eines Käufers einzugehen.

Entweder kauft man oder nicht (oder versucht es mit zusätzlichen Geld).

Hallo,
es ist also die Eigentümerin und einzige(?) Verkäuferin, die sich weigert genau was zu tun?

Im Kaufvertrag muss doch zunächst mal ein fester Termin für den Besitzübergang vereinbart werden. Wurde selbst das nicht, muss man schon wissen, was stattdessen. Ein freies Wahlrecht für den Verkäufer halte ich zwar für möglich, aber wohl kaum käuferseits zu akzeptieren. Dann wäre die Entscheidung zum Nichtkauf aus meiner Sicht richtig.

Steht der Termin fest und wird der vom Verkäufer nicht eingehalten, bleibt dem Käufer tatsächlich der Weg, sämtliche Schäden daraus einzufordern (siehe üblicherweise §§ 280 und 286 BGB). Natürlich kann man auch mit Vertragsstrafen arbeiten, die wären hier aber im allgemeinen Geschäftsverkehr unter Verbrauchern relativ unüblich und lt. BGH-Urteil auf 5% des Kaufpreises begrenzt. Eine solche zu vereinbaren, wäre ziemlich doof, wenn der Schaden sehr viel höher wird und auf Gegenseite nicht allzuviel zu holen ist :wink:

Und zu guter Letzt: Ihr zahlt doch wohl den Notar! Also dürft ihn erstens frei wählen (was in der Praxis zugegebenermaßen immer auch ein wenig vom Verkäufer abhängt) und ihm zweitens jederzeit bestimmte Wünsche mitteilen (was in der Praxis überhaupt nicht vom Verkäufer abhängt ;-)).

Er muss Eure Interessen nicht schützen, sondern den Willen der Vertragsparteien erforschen und urkundsfest ausformulieren (siehe §17 Beurkundungsgesetz). Das Erforschen Eures Willens fällt ihm natürlich viel leichter, wenn Ihr ihm den mitteilt :wink:

Gruß vom
Schnabel

Oder anders rum: Es ist nur die Verkäuferin maßgeblich. Nicht der Notar, nicht die Maklerin. Man kann daher ohne weiteres der Verkäuferin ein (Vertrags-)Angebot machen, dass der Notar (oder im Zweifel sein Kollege) umsetzt, ohne die Maklerin zu fragen. Wobei es durchaus üblich ist, das Haus sofort zu kaufen und den Verkäufer noch einige Zeit (gegen Miete) wohnen zu lassen.