Häusliches Arbeitszimmer als Betriebsvermögen bei selbstständiger Nebentätigkeit bei Immobilienverkauf

Hallo Community

Ich überlege zeitnah ein Gewerbe als Makler in meiner Eigentumswohnung anzumelden – andere Räume/Adresse möchte ich, da ich Gründer bin, nicht anmieten.
Ich bin nichtselbstständig tätig (Angestellt) und möchte das Gewerbe nebenberuflich selbstständig ausüben.

In der 85qm Wohnung leben Ehefrau, 2 Kinder und ich. Die Wohnung in einem 12-Familien-Haus möchte ich dieses Jahr gewinnbringend verkaufen.

Da besteht das Risiko, dass die Wohnung als Betriebsvermögen festgelegt wird. Um das zu vermeiden müsste ein häusliches Arbeitszimmer angeben mit dem Ziel einen Immobilienwert unter 20.500 zu liegen.
Nun bestehen zwei (mir bekannte) Möglichkeiten als häusliches Arbeitszimmer anzugeben, damit der Wert unter €20t liegt

  1. Abstellraum (ohne Fenster), ca 1,5qm
  2. Den 15qm großen Keller (ohne Fenster mit Licht) mit Wände abzutrennen, so dass als Arbeitszimmer ca 2-3qm abgetrennt werden.
    Weitere Räume, kann ich nicht „zweckentfremdet“.

Habt ihr weitere Ideen, wie ich die Wohnung steuerfrei verkaufen könnte.?

Vielen Dank

Hallo!

Ich frage mich warum muss man eine Nebentätigkeit als Makler unbedingt noch vor einem sowieso geplanten Verkauf der Wohnung aufnehmen ?
Könnte man sich nicht das ganze Prozedere sparen und erst in der neuen Wohnung als Makler anfangen ?

Oder wäre das wieder mal zu einfach gedacht ?

MfG
duck313

Gute Frage :smile:

habe bereits einige Aufträge die vor eigenem Immobilien Verkauf abgewickelt werden wollen.
Und der Verkauf der eigenen Wohnung könnte sich noch bis nächstes Jahr ziehen…

viele Grüße

Von wem wird das festgelegt?

Dem Gewerbeamt ist - soweit ich weiß - egal, ob Du den häuslichen Küchen- oder den Wohnzimmertisch zum Schreibtisch umfunktionierst.
Dem Finanzamt eigentlich auch.

Achso, Du willst beides haben.
Die Einnahmen durch die Aufträge und die Steuerersparnis durch ein häusliches Arbeitszimmer, das es nur in Form einer Besenkammer oder als Kellerverschlag gibt.

Das wird nicht festgelegt, sondern es handelt sich gegebenenfalls um notwendiges Betriebsvermögen, dann ist es bei Entnahme, Veräußerung oder Betriebsaufgabe zu besteuern.

Das ist nicht direkt vergleichbar mit den Überschusseinkünften (etwa nichtselbständige Arbeit), da es bei diesen kein Betriebsvermögen gibt. Der nichtselbständige Lehrer kann sein Arbeitszimmer relativ sorgenfrei ansetzen, während der Gewerbetreibende die Grenzen des untergeordneten Werts (Richtlinie 4.schießmichtot EStR) im Auge behalten muss.