Hausratversicherung, eine zuviel bei Zusammenzug

Liebe Wissende,

ich und mein jetziger Mann hatten bisher je eine eigene Wohnung und entsprechend eine eigene Hausratversicherung bei verschiedenen Versicherern. Nun sind wir in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Fuer die haben wir die Versicherung von der einen Wohnung uebertragen. Bei der anderen habe ich entsprechend gekuendigt mit dem Hinweis, dass wegen Zusammenzugs sonst eine zuviel bestehen wuerde.
Als Antwort bekam ich nun, dass sie die Kuendigung zum naechsten Termin (naechstes Jahr) angenommen haetten. Das abzulehnen waere ihnen ja auch echt schwer gefallen, da lange vor den 3 Monaten Kuendigungsfrist. Ich haette aber erwartet, dass ich nun anteilig die Praemie zurueckerhalte. Sie haben auch nicht geschrieben, dass sie jetzt unsere neue Wohnungmit versichern. Die alte Wohnung haben wir ja gar nicht mehr, was wollen sie jetzt also versichern? Sie scheinen einfach nur die Praemie behalten zu wollen.

Daher meine Frage: Ist das rechtens bzw. kann ich nicht aus gutem Grund die Zurueckzahlung des entsprechenden Anteils verlangen?

Vielen Dank
Anabel

Hallo Anabel,

habt ihr gekündigt oder versucht die Versicherung aufzulösen, weil die WHG ja nicht mehr vorhanden ist.

Unsere Erfahrung, eine Kündigung, die dummerweise einen Tag nach dem Termin zur Kündigungsfrist einging wurde nicht akzeptiert. Allerdings ein Anruf mit der Mitteilung, die Whg sei aufgelöst (weil mein Freund zu mir gezogen ist) hat zu einer sofortigen (sogar rückwirkend akzeptierten) Auflösung des Hausratversicherung geführt.

Ähnlich bei der Haftpflicht.

Gruß
Carmen

Doppelversicherung
Hallo Anabell,

es gibt eine Klausel, die heißt „Doppelversicherung“. Wenn ihr mit diesem Wort eine der Versicherungen kündigt und die andere Gesellschaft + Nummer mit angebt, dann wird die jüngere der beiden Versicherungen per sofort aufgehoben (sog. „ältere Rechte“).
Das heißt, wenn ihr sowieso die ältere der beiden Versicherungen behalten wolltet, schreib das nochmal an die Gesellschaft.
Aber vorsicht: Wenn ihr euch entschieden habt, die Versicherung zu behalten die eigentlich später abgeschlossen wurde, dann wird diese nach einem solchen Schreiben trotzdem aufgehoben!! Wichtig ist der ursprüngliche erste Beginn der Versicherung, nicht der der letzten Änderung.

Gruß
Ann

Hallo Anabel,

bei der Hausratversicherung gibt es keine Doppelversicherung. Es gibt nur zwei unabhängig voneinander existierende Verträge.
Wenn Ihr zusammen eine neue Wohnung genommen habt, solltet Ihr zunächst einmal Eure neue Gesamtversicherungssumme ermitteln und danach beide Verträge entsprechend ausrichten und zwar im selben Verhältnis der alten Versicherungssummen.
Den schlechteren Vertrag sollte man dann zum frühestmöglichen Termin kündigen und die Versicherungssumme des anderen Vertrages anpassen.

Der Wohnungswechsel stellt auch keinen Risikofortfall dar, weil der Hausrat, zumindest ein Teil davon, weiterhin existent ist.

Nicht die Wohnung war versichert, sondern der Hausrat!

Gruß
Ralf

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nicht ganz - aber ich hab was vergessen…
Hallo Ralf,

danke für den Hinweis.
Das stimmt zwar so auch nicht ganz, aber ich habe auch was vergessen. Hier nochmal (ich hoffe, jetzt wirds deutlicher):

Beziehen sich infolge Heirat oder Zusammenziehens von Familienangehörigen zwei Hausratversicherungsverträge nunmehr auf dieselbe Wohnung und weisen die Vesicherungsnehmer nach, daß der Gesamtbetrag der Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigt, so soll, wenn die Versicherungsnehmer damit einverstanden sind, wie folgt verfahren werden:

  1. Lautet einer der Verträge auf eine Versicherungssumme unter
    20.000 DM, so wird dieser Vertrag
    aufgehoben.

  2. Lauten beide Verträge auf eine Versicherungssumme unter 20.000 DM,
    so wird der Vertrag mit der niedrigeren Summe oder bei gleichen
    Summen der zeitlich später abgeschlossene Vertrag
    aufgehoben.

  3. In den übrigen Fällen wird eine anteilige Deckung bei beiden
    Versicherern im Verhältnis der bisherigen Versicherungssumme
    vereinbart.

  4. Sind die Versicherungsnehmer nit den unter Nr. 1-3 genannten
    Regelungen nicht einverstanden, wird analog § 60 VVG
    verfahren, also der zeitlich später abgeschlossene Vertrag
    aufgehoben oder reduziert.

Also ich meine: hartnäckig sein! Kulanz wäre die letzte Hoffnung

Gruß Ann

Hallo Ann,

danke für den Hinweis.

danke auch für Deinen Hinweis.

Das stimmt zwar so auch nicht ganz, aber ich habe auch was
vergessen. Hier nochmal (ich hoffe, jetzt wirds deutlicher):

Was stimmt denn hier nicht? In meinen Augen ist die Begriffsbezeichnung Doppelversicherung für die Hausratversicherung etwas irreführend, weil in diesem Falle beim Zusammenziehen nur der Teil „doppelt“ versichert wäre, der die Versicherungssumme des gesamten Hausrates in der neuen Wohnung übersteigt. Parallel würde meines Erachtens besser passen, obwohl §60VVG von Doppelversicherung spricht.
Deine erste Antwort wäre, wenn Du statt Klausel den Begriff Paragraph gewählt hättest und wenn es sich um Haftpflichtverträge gehandelt hätte, richtig gewesen.

Beziehen sich infolge Heirat oder Zusammenziehens von
Familienangehörigen zwei Hausratversicherungsverträge nunmehr
auf dieselbe Wohnung und weisen die Vesicherungsnehmer
nach, daß der Gesamtbetrag der Versicherungssummen den
Versicherungswert übersteigt, so soll, wenn die
Versicherungsnehmer damit einverstanden sind, wie folgt
verfahren werden:

  1. Lautet einer der Verträge auf eine Versicherungssumme
    unter
    20.000 DM, so wird dieser Vertrag
    aufgehoben.

  2. Lauten beide Verträge auf eine Versicherungssumme unter
    20.000 DM,
    so wird der Vertrag mit der niedrigeren Summe oder bei
    gleichen
    Summen der zeitlich später abgeschlossene Vertrag
    aufgehoben.

Es gibt nur eine Empfehlung an die Versicherer, Verträge mit sehr niedrigem Versicherungswert kulanzweise aufzuheben. Genaue Summen sind nicht definiert und erstrecht nicht bindend.

  1. In den übrigen Fällen wird eine anteilige Deckung bei
    beiden
    Versicherern im Verhältnis der bisherigen
    Versicherungssumme
    vereinbart.

Dies ist auch die von mir vorgeschlagene Lösung.

  1. Sind die Versicherungsnehmer nit den unter Nr. 1-3
    genannten
    Regelungen nicht einverstanden, wird analog § 60 VVG
    verfahren, also der zeitlich später abgeschlossene Vertrag
    aufgehoben oder reduziert.

Die Versicherungsnehmer können verlangen, dass der zuletzt abgeschlossene Vertrag soweit reduziert wird, bis keine Überversicherung mehr vorliegt.
Eine Kündigung dürfte bei Hausratverträgen nur sehr selten in Frage kommen, weil die Versicherungssumme in der Regel höher ist als jeder einzelne Vorvertrag.

Also ich meine: hartnäckig sein! Kulanz wäre die letzte
Hoffnung

In diesem Falle finde ich Kulanz auch OK, weil sie ja mal keinen Versicherungsbetrug darstellt.

Gruß Ann

Gruß
Ralf

Hallo Allerseits,

genau so ist es. Die Doppelversicherung wird duch Aufhebung des jüngeren Vertrags bei Zusammenzug, jedoch zeitigstens mit der Anzeige beim Versicherer nach § 60 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) aufgehoben. Die Aufhebung wird allerdings erst zum Ablauf der Versicherungsperiode wirksam. Eine Frist ist hierbei unbeachtlich. Allerdings muss die Aufhebung wegen Doppelversicherung unverzüglich nach deren Kenntnis geltend gemacht werden.

Der vollständige Gesetzestext kann bei mir per Mail angefordert werden.

Grüße Dieter

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