Hausratversicherung Fenster auf Kipp bei Anwesenheit

Hallo Leute.
es ist letzte Nacht eingebrochen worden.
Alle waren zu Hause und haben es nicht mitbekommen.
Haben wohl einen zu guten Schlaf. (vielleicht auch gut so)
Eines der Wohnzimmerfenster war auf Kipp.
So konnte man wohl hinen greifen und das zweite Fenster öffnen.
Normalerweise schließen alle die Fenster Nachts, aber bei den momentanen Temperaturen versucht man eben, die Wohnung über Nacht etwas abkühlen zu lassen.
Nun fragen wir uns, wie wohl die Hausratversicherung reagieren wird und ob man Hoffnung haben könnte, den Schaden ersetzt zu bekommen.
Bei einem weiteren Nachbarn wurde das Fenster aufgehebelt. Bei noch einem sind sie gescheitert. Alles in derselben Nacht.
Ob es wohl eine Chance gibt?

Hallo, ich bin zwar kein Versicherungsfachmann, aber wenn ich höre, dass das Fenster offen war (wenn auch nur gekippt), dann hast du wohl nur wenige Chancen. Ich hoffe, jemand anderer hier hat eine bessere info für dich, ansonsten einfach mal bei deiner Versicherung anfragen. LG Robert

Hallo,

Nun fragen wir uns, wie wohl die Hausratversicherung reagieren wird und ob wir Hoffnung haben können, unseren Schaden ersetzt zu bekommen.

Nun, da ein auf „Kipp stehendes Fenster“ zum „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ zählt bei Anwesenheit einer Person in der Wohnung, muss der Schaden ersetzt werden.

Hierbei sollten die Geschädigten jedoch auch Hilfe bei einem Psychologen oder einer Hilfsorganisation suchen, denn ein Einbruch hinterlässt nicht nur Spuren an Gegenständen, sondern vor allem auch an der Seele und Psyche!

16BIT

Das liest sich gut.
Hoffen wir mal, dass es da keine Reibereien gibt.

denn ein Einbruch hinterlässt nicht nur Spuren an Gegenständen, sondern vor allem auch an der Seele und Psyche!

Da ist was dran … man ist wütend und verunsichert zu gleich.

Danke

Hallo,

Hallo,

Nun fragen wir uns, wie wohl die Hausratversicherung reagieren wird und ob wir Hoffnung haben können, unseren Schaden ersetzt zu bekommen.

Nun, da ein auf „Kipp stehendes Fenster“ zum
„bestimmungsgemäßen Gebrauch“ zählt bei Anwesenheit einer
Person in der Wohnung, muss der Schaden ersetzt werden.

Lt. meiner Einschätzung handelte es sich um ein Fenster mit 2 Scheiben und nur eins davon war gekippt. Und somit wäre der Einspruch auf grobe Fahrlässigkeit gegeben.

Ergänzend zu deinem Hinweis: auch ein offenes Fenster zählt zum bestimmunggemäßen Gebrauch. Auch hier würde der Einspruch auf grobe Fahrlässigkeit gelten, sogar wenn die Personen im gleichen Zimmer schlafen.

Gruß Merger

Hallo,

Eines der Wohnzimmerfenster war auf Kipp.
So konnte man wohl hinen greifen und das zweite Fenster
öffnen.

Und somit handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit.
Man sollte die Versicherungsbedingungen durchlesen, denn
in den meisten neueren Tarifen ist die grobe Fahrlässigkeit mitversichert.

Gruß Merger

Hallo,

Nun, da hier im fiktiven Fall die Mieter anwesend waren, wird es mit der Fahrlässigkeit sehr schwierig werden. Denn ein auf „kipp stehendes Fenster“ wurde hier aktuell 2014 beurteilt,
4. Sollte der Täter durch ein gekipptes Fenster eingedrungen sein, wäre auch dies grob fahrlässig herbeigeführt worden, auch wenn es sich um eine Balkontür im ersten Obergeschoss bzw. im Dachgeschoss handelte. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Versicherungsnehmerin die Wohnung lediglich für eine kurze Zeit verlässt.

auch ein offenes Fenster

wenn offen mit „geöffnet, nicht auf kipp“ gemeint ist, kann dies schon sein, jedoch wäre dann die Entschädigungsverweigerung mMn noch einfacher, da dann nur „einfacher Diebstahl“ angenommen werden müsste.
Ist mir aber kein Urteil dazu bekannt…

16BIT

Hallo 16 BIT,

Hallo,

Nun, da hier im fiktiven Fall die Mieter anwesend waren, wird
es mit der Fahrlässigkeit sehr schwierig werden. Denn ein auf
„kipp stehendes Fenster“ wurde hier aktuell 2014 beurteilt,

Du erwartest doch jetzt sicherlich nicht, dass ich alle Urteile auf dieser Internet-Seite durchlese. Wenn Du dich auf ein Urteil beziehst solltest Du schon das entsprechende Urteil angeben.

Außerdem handelt es sich hier nicht um ein auf Kipp stehendes Fenster,
sondern um ein Doppelfenster, wobei nur ein Fenster gekippt ist.

Ist ein wesentlicher Unterschied, worauf man auch achten sollte bei einer Antwort.

Denke mal nach, der Dieb greift durch das auf Kipp stehende Fenster und öffnet ohne Anstrengung das 2 Fenster und steigt ein.

Keine Einbruchspuren - also handelt es sich um keinen Einbruchdiebstahl.

Ergänzende Frage: wieviele Hausratversicherungen gibt es, wo der einfache Diebstahl mitversichert ist ?

Gruß Merger

Hallo Merger

Du erwartest doch jetzt sicherlich nicht, dass ich alle Urteile auf dieser Internet-Seite durchlese. Wenn Du dich auf ein Urteil beziehst solltest Du schon das entsprechende Urteil angeben.

Nun, Urteile von 2014 sind es nur 10. Also musst Du nicht alle lesen. Und der Einfachheit halber, es ist das zweite!

Ist ein wesentlicher Unterschied, worauf man auch achten sollte bei einer Antwort.

Ja, man sollte auf seine Antworten achten!
Nun, Doppel- Einfach oder Zehnfachfenster!
Es besteht kein Unterschied, wenn der Mieter anwesend ist.

Und selbst bei Abwesenheit…

Hausratversicherung: Gekipptes Fenster nicht „grob fahrlässig“ ( 13.07.2004 )
Wer einen Flügel vom Doppelfenster „auf Kipp“ stehen lässt und sich 2 1/2 Stunden lang nicht in der Wohnung befindet, hat nicht „grob fahrlässig“ gehandelt, so dass bei einem Diebstahl in dieser Zeit die Hausratversicherung leisten muss. (Oberlandesgericht Hamm, 20 U 198/91)
(Oberlandesgericht Hamm, 20 U 198/91)
[Quelle: Versicherungstip 13.07.2004]

Dass es Versicherungen gibt, die wegen Schadenszahlungen sich gerne was suchen um nicht zu zahlen, ist bekannt. Meist sind es die Versicherer, wo schon anhand der Prämie ersichtlich wird, dass im Schadensfall nicht alles reibungslos verläuft. Und damit meine ich nicht die kleinen Versicherer, sondern (eine) große Gesellschaft.

Ergänzende Frage: wieviele Hausratversicherungen gibt es, wo der einfache Diebstahl mitversichert ist ?

Der einfache Diebstahl von WAS?
Der einfache Diebstahl WO?

16BIT

Inzwischen wurde bekannt, das es 8 Einbrüche in dieser Nacht waren.
Grundstück an Grundstück.

Bei den meisten wurde erheblich Hand angelegt, um ins Gebäude zu kommen.

Hallo BIT16,

Du bist ein Witzbold!

Hallo Merger

Du erwartest doch jetzt sicherlich nicht, dass ich alle Urteile auf dieser Internet-Seite durchlese. Wenn Du dich auf ein Urteil beziehst solltest Du schon das entsprechende Urteil angeben.

Nun, Urteile von 2014 sind es nur 10. Also musst Du nicht alle
lesen. Und der Einfachheit halber, es ist das zweite!

Tatsächlich?
Das 2. von oben ? mit der Überschrift

Grobe Fahrlässigkeit bei Aufbewahrung eines Schlüssels im Hundezwinger

Was hat dies mit dieser Geschichte zu tun?

Ist ein wesentlicher Unterschied, worauf man auch achten sollte bei einer Antwort.

Ja, man sollte auf seine Antworten achten!
Nun, Doppel- Einfach oder Zehnfachfenster!
Es besteht kein Unterschied, wenn der Mieter anwesend ist.

Bitte informiere mich mal, auf welche ´Vertragsbedingungen Du dich beziehst,
wenn kein Einbruch stattgefunden hat.

Scheinbar begreifst Du meinen Hinweis nicht.

Bei einem Einbruch müssen Einbruchspuren vorhanden sein!

Gruß Merger

Nachtrag:
zum besseren Verständnis:

§ 5 Einbruchdiebstahl, Beraubung

  1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, nachdem
    er in
    a) einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher
    Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen
    bestimmter Werkzeuge eindringt; falsch ist ein Schlüssel, wenn
    seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
    Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch falscher
    Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte
    Sachen (siehe § 1) abhanden gekommen sind,
    b) einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche
    Schlüssel (siehe Nr. 1 a) oder andere nicht zum ordnungsgemäßen
    Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen,
    c) einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel
    öffnet, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Einbruchdiebstahl
    oder Beraubung an sich gebracht hat,
    d) einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die
    er - auch außerhalb der Wohnung - durch Beraubung oder ohne
    fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers durch Diebstahl
    an sich gebracht hat.
  2. Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn jemand aus der verschlossenen
    Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) Sachen wegnimmt, nachdem er
    sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte, in einem Raum
    eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der
    Mittel gemäß Nr. 3 anwendet, um sich den Besitz weggenommener Sachen
    zu erhalten.
  3. Beraubung liegt vor, wenn
    a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um
    dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen
    (siehe § 1) auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
    Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet
    werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl),
    b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe § 1) herausgibt
    oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib
    oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes
    (siehe § 9 Nr. 2) verübt werden soll,
    c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe § 1) weggenommen
    werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls
    oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt
    und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.

Einbruch ohne Einbruchspuren, Doppelfenster auf ‚kipp‘
Hallo Merger,

eins vorneweg, ich habe nichts gegen eine sachliche Diskussion, aber dass was Du manchmal betreibst, ist gelinde gesagt…*****…

Du bist ein Witzbold!

Ja!

Das 2. von oben ? mit der Überschrift

Grobe Fahrlässigkeit bei Aufbewahrung eines Schlüssels im Hundezwinger

Was hat dies mit dieser Geschichte zu tun?

Nun, es gibt auch immer Urteilsbegründungen und diese lohnen sich zu lesen!
Punkt 4 der Begründung hatte ich ja schon gepostet!

Bitte informiere mich mal, auf welche ´Vertragsbedingungen Du
dich beziehst,
wenn kein Einbruch stattgefunden hat.

Auf die, die DU gepostet hast!

Scheinbar begreifst Du meinen Hinweis nicht.

Von einem Hinweis habe ich nichts erkennen können, stattdessen Volksglaube, der sich in der Versicherungsbranche bei einigen eingeschlichen hat.

Bei einem Einbruch müssen Einbruchspuren vorhanden sein!

Müssen nicht, denn diese nichtvorhandenen Spuren, in dem von mir gepostetet Fall
Hausratversicherung: Gekipptes Fenster nicht „grob fahrlässig“ ( 13.07.2004 )
Wer einen Flügel vom Doppelfenster „auf Kipp“ stehen lässt und sich 2 1/2 Stunden lang nicht in der Wohnung befindet, hat nicht „grob fahrlässig“ gehandelt, so dass bei einem Diebstahl in dieser Zeit die Hausratversicherung leisten muss. (Oberlandesgericht Hamm, 20 U 198/91)
(Oberlandesgericht Hamm, 20 U 198/91)
[Quelle: Versicherungstip 13.07.2004]

hatte keinen interessiert, da lt. DEINEN Bedingungen dies auch nicht notwendig ist!
Warum wohl?

Nun, dann folgende Frage mal gestellt:
Warum muss die Versicherung in diesem „Doppelfensterfall“ Entschädigung zahlen?
Wegen den Einbruchspuren?
Nun, Du hast doch gesagt, dass dies grob fahrlässig ist bei einem Doppelfenster, eines auf „kipp“ stehen zu lassen! Geht doch einfach zu öffnen!
Keine Spuren=kein Einbruch?

Und da lesen ja nicht so zu Deinen Eigenschaften gehören mag, die Lösung steckt in den von DIR geposteten Bedingungen und das Wort neben dem 4. Komma in Deinem Post, wäre dann das Lösungswort!
„einsteigt“
Eine Interpretation dieses Wortes von Deiner Seite her ist nicht notwendig, da dies der BGH und diverse andere Gerichte schon in ihren „Urteilsbegründung“ vorgenommen haben!

16BIT

1 Like

Hallo,

abseits eurer heißen Debatte möchte ich meine Antwort zweiteilen und zur Diskussion stellen.

1.Der Verweis bzw. der Nachweis der groben Fahrlässigkeit dürfte für den Versicherer nur sehr schwer zu führen sein,da sich der Versicherungsnehmer zur vermeintlichen Tatzeit am Versicherungsort befunden hat.Würde ich an dieser Stelle ausschließen.

2.Aber:open_mouth:hne erkennbare Einbruchsspuren hat der VN das Problem,den nachweis zu erbringen,dass überhaupt ein versicherter Tatbestand stattgefunden hat.Das ist für mein Empfinden der Knackpunkt an dieser Stelle.Sollte der Nachweis geführt werden können,dass ein Einbruch (auch im Sinne eines Einsteigens) vorliegt,handelt es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen von der Versicherung zu regulierenden Versicherungsfall.

16BIT

Grüße,sapine

Nachtrag:Bestimmte Tarife (Allgefahrendeckungen) würden auch in diesem Fall bedingungsgemäß leisten müssen.da aber nicht bekannt ist,welcher Tarif zugrunde liegt,ist das ein Schuß ins Blaue meinerseits…

Hallo sapine,

:2.Aber:open_mouth:hne erkennbare Einbruchsspuren hat der VN das Problem,den Nachweis zu erbringen,dass überhaupt ein versicherter Tatbestand stattgefunden hat.Das ist für mein Empfinden der Knackpunkt an dieser Stelle.Sollte der Nachweis geführt werden können,dass ein Einbruch (auch im Sinne eines Einsteigens) vorliegt,handelt es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen von der Versicherung zu regulierenden Versicherungsfall.

Nun, der erste Teil des Nachweises für einen Diebstahl, ist der Entwendungsnachweis!
Dazu genügt (grob gesagt) „is wech…“, allerdings werden/können Nachweise des Vorhandengewesenseins (schreib man dies so??) eingefordert werden (Zeugen, Rechnungen etc.)
Und erst dann erfolgt der notwendige Nachweis eines Einbruches/Einstieges.
Dazu kann dann das Polizeiprotokoll eingesehen werden, denn (ich hoffe es) dort wurde die Tatortsituation ggf. vermerkt.

Es gibt in der Tat einige Fälle, wo die Gesellschaften nicht zahlen mussten, da einer von den beiden Nachweisen, nicht schlüssig waren (z.B. sollte ne Rolex gestohlen worden sein, wo der „Besitzer“ nur ein Bild aus dem Internet präsentierte und keine Rechnung oder ähnliches vorlegen konnte.)

16BIT

Hallo,

Hallo sapine,
Nun, der erste Teil des Nachweises für einen Diebstahl, ist
der Entwendungsnachweis!
Dazu genügt (grob gesagt) „is wech…“, allerdings
werden/können Nachweise des Vorhandengewesenseins (schreib man
dies so??) eingefordert werden (Zeugen, Rechnungen etc.)
Und erst dann erfolgt der notwendige Nachweis eines
Einbruches/Einstieges.
Dazu kann dann das Polizeiprotokoll eingesehen werden, denn
(ich hoffe es) dort wurde die Tatortsituation ggf. vermerkt.

das ist mir bewusst.Du schreibst ja nicht umsonst vom „1.Teil“,für das „äußere Bild“.also im Endeffekt den versicherten Schaden,muss eben auch der Einbruchsnachweis geführt werden.Das muss im Einzelfall ggbfs. durch einen Gutachter geklärt werden.Kann aber der Einbruch als versichertes Ereignis vom VN nicht nachgewiesen werden,hilft es ihm auch nicht,den Entwendungsnachweis zu erbringen…ich denke,da herrscht Einigkeit?!

16BIT

Grüße,sapine

Hallo,

warum sollte ein gekipptes, oder gar sperrangelweit offenes Fenster, eine grobe Fahrlässigkeit sein, wenn ich daheim bin?

Gruß
tycoon

Hallo,

…ich denke,da herrscht Einigkeit?!

Ja!

16BIT

Hallo 16Bit;

Deine Ausdrucksweise kommt mir bekannt vor…

Hallo Merger,

eins vorneweg, ich habe nichts gegen eine sachliche
Diskussion, aber dass was Du manchmal betreibst, ist gelinde
gesagt…*****…

Und dies nennst Du eine sachliche Diskussion ?

Scheinbar hast Du ja den Hinweis von Sapine verstanden und ich muss es nicht wiederholen.

Gruß Merger