Hallo,
dieses Recht auf prinzipielle Leistungsverweigerung gibt es nicht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wohnungabschlusstür (=Wohnungstür) den Mindestsicherungen entsprach.
Beispiel: Die Wohnungstür ist durch ein bündiges Zylinderschloss mit von außen nicht abschraubbarem Sicherheitsbeschlag gesichert
Vorstellbar wäre aber ein Kommunikationsproblem. Es werden gerne Haustür und Wohnungs(abschluss)tür sprachlich durcheinandergewürfelt. So könnte eine unsaubere Formulierung in der Schadensmeldung dazu führen, dass die Versicherung davon ausging, dass die Wohnungsabschlusstür offen stand.
Wie begründet die fiktive Versicherung denn ihre Leistungsverweigerung? Verweist sie auf Versicherungsbedinungen? Kannst Du entsprechend gleichlautende Bedingungen einer anderen Gesellschaft verlinken oder hochladen?
vdmaster