Hallo!
Üblicherweise ist in der Hausratversicherung „fremdes Eigentum“ ohne Einschränkungen mitversichert. Allerdings natürlich nur am Versicherungsort, nämlich in der im Versicherungsschein genannten Wohnung.
Die Sonderregelungen zum Wohnungswechsel, denen zufolge für eine Übergangszeit auch in der neuen Wohnung VSchutz besteht, gilt dem Wortlaut nach aber nur für den Versicherungsnehmer, also jenem, der im VSchein genannt ist. Insofern ist die Ablehnung formaljuristisch wohl korrekt. Ich sehe hier aber gute Chancen, zunächst einen Einspruch gem. BGB § 307, Stichwort unangemessene Benachteiligung, zu formulieren. Ob der VN hiermit (der Bestimmung oder deren Auslegung) zu rechnen hat, finde ich zumindest höchst strittig. Da ja auch die verstorbene Ehefrau de fakto kein Risikopotenzial mehr verkörperte und daraus folgt zum einen, dass ein grundsätzliches Interesse des VN an der Mitversicherung des Ehepartners besteht (es war ja zuvor so)und zudem der Versicherung auch kein wirtschaftlicher Nachteil gegenüber der Vergangenheit entstanden ist. Von einem gewollten Einschluss des neuen Partners ist somit auszugehen, was diese abeichende Auslegung noch unterstreichen würde.
Hilfsweise wäre diesbezüglich m. E. auch ein Thema, ob solche elementaren Themen (in einer HAUSRATVersicherung) wie Wohnungswechsel, „Wegfall“ eines Versicherungsnehmers etc. nicht eine obligatorische Beratungsgverpflichtung im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten des Vertreters nach sich zieht(und der Versicherer hierfür haftet sprich zahlen muss. Im Falle eines Maklers wärs ähnlich, dieser ist dann selbst für ein Beratungsverschulden haftbar).
Zudem stellte der BGH 1999 klar, dass für die Auslegung von Versicherungsbedingungen (des privaten Bereichs, also wie hier) einzig das „Wortverständnis des durchschnittlichen, redlichen und bemühten Versicherungsnehmers“ zählt und keine anderen Auslegungsmethoden der Juristerei zum Zuge kommen dürfen wie etwa die historische oder theleogische Methode. Es ist fraglich, ob der Versicherungsnehmer damit zu rechnen hat, dass bei dieser Konstellation nur der Ursprungsvertragpartner und dessen tote (!) Frau für einen versicherten Umzug in Frage kommen. Dies ist objektiv unsinnig, daher muss mit diesem Passus in dieser Konstellation niemand rechnen und damit wäreder Passus ungültig (305 bzw. 307 ff. BGB). Mögliche Voraussetzung wäre ggf. allerdings, dass die Agentur (das sog. „Auge und Ohr“ des Versicherers bzw. ein Makler im Rahmen seines Maklervertrages -> Haftung!) Kenntnis vom Tod hatte (also der Versicherer dies sehenden Auges auch hätte kommen sehn).
Stimmt ein Gericht dem zu, wäre dies also eine überraschende Klausel nach § 305c BGB und der Passus wäre dann bereits ungültig, Deckung würde bestehen.
Ich rate hier also dringend zu einer Überprüfung durch einen Fachanwalt(!) für Versicherungsrecht(!), zunächst vielleicht auch über eine Verbraucherzentrale wenn’s nix kosten soll. Mindestens die vorgenannten Punkte sind m. E. zumindest zweifelhaft.
Ich würde mich freuen, wenn sie mich über den Fortgang abschließend informieren könnten, da dies rechtlich interessant ist und bislang ein Novum innerhalb dessen ist, was mir schon begegnete.
Dem Anwalt vorausschicken würde ich im Übrigen eine Beschwerde über den Versicherungs-Ombudsmann (Kontaktdaten stehen in den Vertragsunterlagen oder im Netz). Das hilft oftmals schon weiter, vor allem erfährt man aber im Vorfeld einer möglichen Klage minutiös die Begründung des Versicherers, da der OM verpflichtet ist, beiden Seiten den jeweiligen Kenntnis- bzw. Auslegungsstand mitzuteilen. Der Versicherer erhält also ebenfalls Ihre Eingabe. Das Ganze ist dabei kostenfrei und nimmt zumeist rd. einen Monat in Anspruch(OM nur bei Schäden bis max. 50.000 EUR). Gleiches gilt für eine Beschwerde über die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdiensleistungsaufsicht). Beide Wege sind erfolgversprechend, zumindest wird dann seitens des Versicherers rechtlich an kompeteneter Stelle nochmals genauestens abgewogen. Mit dem Ergebnis ließe sich dann ggf. ein RA munitionieren.
Schöne Grüße,
D. B.
PS: Vorgenannte Informationen bitte ich nach außen hin vertraulich zu behandeln. Außerdem ist mir eine Rechtsberatung untersagt, ich bitte Vorgenanntes daher nur als durch einen RA zu überprüfende Anregungen zu sehen.