Hausratversicherung nach Trennund

Liebe/-r Experte/-in,

meine Mutter hat vor einigen Jahren einen Mann (Witwer) geheiratet, von dem sie sich vor ca. zwei Monaten getrennt hat. Nun hat es in ihrer neuen Wohnung gebrannt. Da ihr Exmann eine Hausratversicherung hat und die Versicherung laut Versicherungsvertreter bis drei Monate nach der, der Trennung folgenden, Beitragsfälligkeit für beide Wohnungen zahlen muss, hat sie den Schaden natülich gemeldet. Heute kam die Antwort. Die Versicherung zahlt nicht, da der Vertrag auf ihren Exmann und dessen tote Frau läuft. Bei der Eheschließung wurde der Vertrag nicht extra geändert, weil wir dachten, dass der Ehepartner automatisch versichert ist. Ist die Versicherung wirklich nicht zur Zahlung verpflichtet?

Hallo,

also prinzipiell ist eine Hausratversicherung keine Personen- sondern eine sog. Sachversicherung. Das bedeutet, es ist alles versichert, was sich unter einer bestimmten Risikoanschrift befindet.

Allerdings gibt es den Passus, dass bei einer Trennung für Zeitraum XX der Versicherungsschutz für beide Wohnungen gilt durchaus. Oftmals ist hier aber die Formulierung folgende:

„Zieht bei einer Trennung von EHEGATTEN der VERSICHERUNGSNEHMER aus der Ehewohnung aus…“

In diesem Fall hätte Ihre Mutter definitiv keinen Schutz. Wenn allerdings die Aussage, dass es anders wäre, von einem Vertreter einer Versicherung kam, so muss diese auch für seine Aussagen einstehen. Denn wenn Ihre Mutter dem Vertreter glauben geschenkt hat und sich deshalb noch nicht um eine eigene Hausratversicherung gekümmert hat, dann ist das eindeutig dem Vertreter anzulasten.

Hier den Kampf gegen den Vermittler und seinen Brötchengeber aufzunehmen könnte allerdings mühselig sein. Einen Vorstoß würde ich aber auf jeden Fall wagen, sofern es einen Zeugen für die Aussage gibt.

Gruß aus Berlin.

Alexander Haid

Ich denke ja, denn es galt die Ehewohnung versichert und wenn einer die Wohnung verläßt gibt es u.U. eine Karenzzeit. Anwalt einschalten.

Hallo,

grundsätzlich verstehe ich einige Aussagen nicht … Eine Hausratversicherung ist grundsätzlich an den Hausrat gebunden. Eine Hausratversicherung gilt auch befristet für eine 2. Wohnung, sofern eine Person von der versicherten Wohnung mit diesem Hausrat in eine Wohnung zieht. Vollkommen unerheblich sollte die tote Frau sein, weil diese nicht mehr der Besitzer von Hausrat gewesen sein kann, also sollte, sofern noch alle Fristen eigehalten sind, der „umgezogenen Hausrat“ versichert gewesen sein. Ein Nach weis kann sicherlich einfach erbracht werden, indem man eine Bestätigung vom Einwohnermeldeamt vorlegt, wer wann in der Wohnung gelebt hat und wann wohin umgezogen ist.
Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.
MFG
Jürgen

Hallo!
Üblicherweise ist in der Hausratversicherung „fremdes Eigentum“ ohne Einschränkungen mitversichert. Allerdings natürlich nur am Versicherungsort, nämlich in der im Versicherungsschein genannten Wohnung.
Die Sonderregelungen zum Wohnungswechsel, denen zufolge für eine Übergangszeit auch in der neuen Wohnung VSchutz besteht, gilt dem Wortlaut nach aber nur für den Versicherungsnehmer, also jenem, der im VSchein genannt ist. Insofern ist die Ablehnung formaljuristisch wohl korrekt. Ich sehe hier aber gute Chancen, zunächst einen Einspruch gem. BGB § 307, Stichwort unangemessene Benachteiligung, zu formulieren. Ob der VN hiermit (der Bestimmung oder deren Auslegung) zu rechnen hat, finde ich zumindest höchst strittig. Da ja auch die verstorbene Ehefrau de fakto kein Risikopotenzial mehr verkörperte und daraus folgt zum einen, dass ein grundsätzliches Interesse des VN an der Mitversicherung des Ehepartners besteht (es war ja zuvor so)und zudem der Versicherung auch kein wirtschaftlicher Nachteil gegenüber der Vergangenheit entstanden ist. Von einem gewollten Einschluss des neuen Partners ist somit auszugehen, was diese abeichende Auslegung noch unterstreichen würde.
Hilfsweise wäre diesbezüglich m. E. auch ein Thema, ob solche elementaren Themen (in einer HAUSRATVersicherung) wie Wohnungswechsel, „Wegfall“ eines Versicherungsnehmers etc. nicht eine obligatorische Beratungsgverpflichtung im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten des Vertreters nach sich zieht(und der Versicherer hierfür haftet sprich zahlen muss. Im Falle eines Maklers wärs ähnlich, dieser ist dann selbst für ein Beratungsverschulden haftbar).
Zudem stellte der BGH 1999 klar, dass für die Auslegung von Versicherungsbedingungen (des privaten Bereichs, also wie hier) einzig das „Wortverständnis des durchschnittlichen, redlichen und bemühten Versicherungsnehmers“ zählt und keine anderen Auslegungsmethoden der Juristerei zum Zuge kommen dürfen wie etwa die historische oder theleogische Methode. Es ist fraglich, ob der Versicherungsnehmer damit zu rechnen hat, dass bei dieser Konstellation nur der Ursprungsvertragpartner und dessen tote (!) Frau für einen versicherten Umzug in Frage kommen. Dies ist objektiv unsinnig, daher muss mit diesem Passus in dieser Konstellation niemand rechnen und damit wäreder Passus ungültig (305 bzw. 307 ff. BGB). Mögliche Voraussetzung wäre ggf. allerdings, dass die Agentur (das sog. „Auge und Ohr“ des Versicherers bzw. ein Makler im Rahmen seines Maklervertrages -> Haftung!) Kenntnis vom Tod hatte (also der Versicherer dies sehenden Auges auch hätte kommen sehn).
Stimmt ein Gericht dem zu, wäre dies also eine überraschende Klausel nach § 305c BGB und der Passus wäre dann bereits ungültig, Deckung würde bestehen.
Ich rate hier also dringend zu einer Überprüfung durch einen Fachanwalt(!) für Versicherungsrecht(!), zunächst vielleicht auch über eine Verbraucherzentrale wenn’s nix kosten soll. Mindestens die vorgenannten Punkte sind m. E. zumindest zweifelhaft.
Ich würde mich freuen, wenn sie mich über den Fortgang abschließend informieren könnten, da dies rechtlich interessant ist und bislang ein Novum innerhalb dessen ist, was mir schon begegnete.
Dem Anwalt vorausschicken würde ich im Übrigen eine Beschwerde über den Versicherungs-Ombudsmann (Kontaktdaten stehen in den Vertragsunterlagen oder im Netz). Das hilft oftmals schon weiter, vor allem erfährt man aber im Vorfeld einer möglichen Klage minutiös die Begründung des Versicherers, da der OM verpflichtet ist, beiden Seiten den jeweiligen Kenntnis- bzw. Auslegungsstand mitzuteilen. Der Versicherer erhält also ebenfalls Ihre Eingabe. Das Ganze ist dabei kostenfrei und nimmt zumeist rd. einen Monat in Anspruch(OM nur bei Schäden bis max. 50.000 EUR). Gleiches gilt für eine Beschwerde über die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdiensleistungsaufsicht). Beide Wege sind erfolgversprechend, zumindest wird dann seitens des Versicherers rechtlich an kompeteneter Stelle nochmals genauestens abgewogen. Mit dem Ergebnis ließe sich dann ggf. ein RA munitionieren.

Schöne Grüße,
D. B.

PS: Vorgenannte Informationen bitte ich nach außen hin vertraulich zu behandeln. Außerdem ist mir eine Rechtsberatung untersagt, ich bitte Vorgenanntes daher nur als durch einen RA zu überprüfende Anregungen zu sehen.

Hallo Erwin,

den allgemeinen Bedingungen nach wäre es eine Fadenscheinliche Ausrede. Ich persönlich kenne es nur so, und ich habe schon einige Versicherungsscheine gesehen, dass eine Hausratversicherung auf die Wohnung abgeschlossen wird Da diese nicht vollkommen umgezogen ist, sondern nur ein Teil wäre eine Bezahlung nach den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen. Wann wollte Ihre Mutter denn den Hausrat versichern, Sie hat es jedoch versäumt dem Versicherer Ihren Auszug mitzuteilen.
Meines Erachtens wäre der Versicherer deshalb bei den allgemeinen Bedingungen nicht Zahlungspflichtig.
Da diese nun aber angegeben haben, dass der Versicherungsschutz nicht auf die Mutter ausgeweitet wurde, fragt sich: war in der Zeit, als Ihre Mutter bei diesem Herrn wohnte der Versicherungsvertreter bei Ihnen? Wenn ja, weshalb hat er nicht Ihre Mutter mit in den Vertrag hineingenommen?
Wäre doch eine Möglichkeit, …
Sollten Sie noch Fragen haben,können Sie sich gerne melden.
Mit freundlichem Gruß
Gernot Hans Schulz

PS: Der Vertreter ist mit Sicherheit für solche Regressanprüche versichert.

Die Parallelversicherung für beide Wohnungen gibt es tatsächlich. Aber nur dann, wenn dies dem Unternehmen ordnungsgemäß angezeigt wurde. Dies zäht zu den Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers. Eine namentliche Benennung der versicherten Personen ist nur nötig, wenn es sich um nicht verheiratete Lebenspartner handelt.

Die Parallelversicherung für beide Wohnungen gibt es tatsächlich. Aber nur dann, wenn dies dem Unternehmen ordnungsgemäß angezeigt wurde. Dies zäht zu den Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers. Eine namentliche Benennung der versicherten Personen ist nur nötig, wenn es sich um nicht verheiratete Lebenspartner handelt.

Meine Antwort stellt keine Rechtsberatung dar!

Sie sollten sich damit vorsichtshalber an einen Versicherungsmakler wenden. Soweit ich aber weiß, spielt die Trennung des Versicherten von seiner Frau keine Rolle, solange er seine Hausratversicherungsbeiträge weiterhin zahlt. Ich denke nicht, dass es damit Probleme geben sollte.

www.elektronikversicherung.me

Sie sollten sich damit vorsichtshalber an einen Versicherungsmakler wenden. Soweit ich aber weiß, spielt die Trennung des Versicherten von seiner Frau keine Rolle, solange er seine Hausratversicherungsbeiträge weiterhin zahlt. Ich denke nicht, dass es damit Probleme geben sollte.

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