V lebt in einem Pflegeheim. Nach religiösen Spielregeln darf sie dort nicht essen einiges, was zuhause schmeckte. Wenn T etwas von zuhause für den V mitbringe, bekommt T Bedrohung des Hausverbotes. Meine Meinung ist, dass einem Mensch darf man nicht verbieten essen, was er will schon wegen Grundgesetzes, auch wenn die Regeln des Hauses das verbieten. Lege ich richtig? Was tun?
Grundsätzlich ist die Freiheit der Person im Grundgesetz verankert.Daran ändert auch eine "Hausordnung nichts,die nicht einmal Gesetzeskraft besitzt.
Es kann aber sein das die Betreuung vom Gericht angeordnet wurde.In dem Fall hat der Betreuer für den Betreuten die entsprechenden Rechte wahrzunehmen.
Daher bitte zum Anwalt.
Mfg,
Das Grundgesetz garantiert nur die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 14) sowie laut Artikel 2:
„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Dies ist aber vor allem eine Garantie gegen eine staatliche Einmischung. Das besagt beides aber nicht, dass ich in einem fremden Haus essen darf was ich will.
Nun ist man aber auch Mieter des Hauses, hat also dadurch zunächst selbst das Recht, dort zu essen, was man will. Und zudem ein Hausrecht: Der Vermieter darf nicht jedem fremden Besucher den Zugang verbieten - eigentlich fast keinem.
Eine Ausnahme wäre eine erhebliche Störung des Lebens, des Wohnens der anderen Mieter dort. Das kann etwa am Verhalten eines Besuchers liegen.
Zudem man hat ja einen Vertrag unterschrieben mit dem Vermieter. Darin wird in der Regel festgelegt, dass man sich an die Hausordnung oder sonst eine Ordnung halten muss.
Ob jede dieser Klauseln in dieser Ordnung oder in diesem Vertrag auch wirksam ist, das kann man gerne von seinem Amtsgericht überprüfen lassen. Manche Leute schreiben ja jeden Mist in so was hinein.
Und falls die Klausel wirksam ist, wäre die nächste Frage (oder vorher schon), ob man überhaupt dagegen verstoßen hat. Auch darüber entscheidet im Streitfall ein angerufenes Zivilgericht.
Das kann man aber vorher schon mal von einem in solchen Sachen erfahrenen Anwalt prüfen lassen. Oder man studiert davor noch Urteile zu ähnlichen Fällen, im Internet oder in einer Bücherei.
Wie lautet die entsprechende Klausel denn genau? Dann könnte man hier schon mal Hinweise dazu erhalten.
Eine Klausel wie „Es wird gegessen, was auf den Tisch kommt!“ oder „Lebensmittel mitzubringen ist untersagt!“ wird wohl wenig wirksam sein.
Bei Schweinefleisch-Lieferungen in eine vegetarische, muslimische oder jüdische Einrichtung hingegen könnte es sich eher lohnen, vorab nach entsprechenden Urteilen zu suchen.
Gruß aus Berlin, Gerd