Hallo,
darf eine Angestellte im Geschäft/Firma einem Kunden Hausverbot erteilen - ohne dirkte Rücksprache mit ihrem „Chef“ (= ihr Lebensgefährte)?
FALLS JA_, WIE rechtsgültig und verbindlich ist dieses Hausverbot dann für den Kunden? … (d.h. kann die Angest. bei Zuwiderhandlung in jd. Falle die Polizei verständigen?)
Tara
Hallo!
darf eine Angestellte im Geschäft/Firma einem Kunden
Hausverbot erteilen
Der Kunde hat das Verbot hinzunehmen. Es ist ein internes Problem des Geschäfts, mit welchen Vollmachten Mitarbeiter ausgestattet werden.
- ohne dirkte Rücksprache :mit ihrem „Chef“
(= ihr Lebensgefährte)?
Wer mit wem das Bett teilt, geht den Kunden/Besucher nichts an.
FALLS JA_, WIE rechtsgültig :und verbindlich ist dieses
Hausverbot dann für den :Kunden?
Der Kunde muß das Hausverbot akzeptieren, sonst begeht er Hausfriedensbruch. In Deiner privaten Wohnung kannst Du Dir aussuchen, wen Du herein läßt und wer draußen bleiben muß. Das ist in einem Geschäft nicht anders.
Gruß
Wolfgang
Man könnte die ganze Sache jetz noch sehr schön
ausformulieren und mit §§ schmücken. Lange
Rede kurzer Sinn, wie es hier steht ist es !
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Moien!
Klare Antwort: JEIN ;o))))
Es ist natürlich wurscht wer hier mit wem schläft und prinzipiell ist es gar wurscht warum das Verbot ausgesprochen wurde (ist nichtmal interessant ob ein Grund hierfür vorleigt)!
Interessant ist nur ob diejenige Person Vollmacht hierzu hatte und dies ist mit den derzeitigen Informationen nicht zu beantworten!
Wenn allerdings die Person vom Chef dazu berechtigt ist gilt das Hausverbot uneingeschränkt…
Bernd
Ergänzung, weil nicht ganz korrekt: Ein mündlich ausgesprochenes Hausverbot für ein öffentlich betriebenes Geschäft o.Ä. (z.B. ein Freibad) hat eine Wirkungsdauer von 24 Sunden, maximal aber bis zur Erteilung eines schriftlichen Hausverbots. Das Hausverbot muss begründet werden, z.B. wegen einer Straftat oder Nichteinhaltung der Benutzerordung o.Ä… Ein schriftliches Hausverbot hat eine maximale Dauer von einem Jahr! Nicht rechtmäßig ist es, jemandem, der einem nur unsympatisch ist quasi ohne Grund ein Hausverbot zu erteilen oder Bevölkerungsgruppen von der Nutzung/dem Betreten auszuschließen, da dass verfassungswidrig wäre und einer Straftat gleichzusetzen ist. Von daher könnte man theoretisch regelmäßig klagen, wenn einem der Türsteher vor der Disco sagt: „Du komms hier net rein!“
Man muss einfach zwischen öffentlich betriebene Einrichtungen und dem privaten Umfeld unterscheden!
Andreas
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Hallo Andreas!
Von daher könnte man :theoretisch regelmäßig :klagen, wenn einem der :Türsteher vor der Disco sagt: :„Du komms hier net rein!“
Ein Discobetreiber kann ohne Beanstandung nur nach Moschus riechende Leute mit Tatoo auf der Stirn und mindestens 1,90 m Körpergröße in seinen Laden lassen und diese Kriterien auch noch stündlich ändern. Das ist eine private Lokalität/ein privates Geschäft und der Inhaber kann sich aussuchen, mit wem er Geschäfte machen will und mit wem nicht. Umgekehrt kann sich jeder Passant aussuchen, ob er den Laden betreten möchte oder nicht, sofern er herein gelassen wird.
Werfe nicht ein öffentliches Schwimmbad mit einem Privatgeschäft in einen Topf! Anders sieht die Sache bei lebenswichtigen Einrichtungen und einer Alleinstellung des Anbieters aus. Die Telekom kann sich nicht weigern, einen Festnetzanschluß bereit zu stellen, weil sich der Kunde seine Haare nicht grün färben lassen will. Auch die Bahn kann niemanden, der sich ansonsten gemäß Hausordnung verhält, von der Beförderung ausschließen. Das sind aber alles ganz andere Stiefel als der private Gemüseladen oder welches privat betriebene Geschäft auch immer. Dort gibt es keine Pflicht, eine bestimmte Person ins Haus zu lassen oder zu bedienen. Deshalb dürfen der Inhaber oder das von ihm bevollmächtigte Personal ohne weiteres Hausverbote erteilen. So ein Hausverbot ist sofort und zeitlich unbegrenzt wirksam. Das läuft nicht anders als bei Dir zu Hause. Wem Du die Tür weist, hat sich zu verdrücken.
Gruß
Wolfgang
Moin Wolfgang,
eben das ist eine allgemein weit verbreitete Fehlinterpetation. Sobald ich ein Geschäft, eine Kneipe, eine Disco oder was auch immer betreibe ist das kein privates Vergnügen mehr. Der Betreiber/Besitzer der Einrichtung ist nicht befugt unbegründet einzelnen Personen oder Personengruppen den Eintritt zu verwehren. Die einzige Möglichkeit ist, dass jemand eine ganze Disco o.Ä. für eine „private Feier“ amietet, dann ist das selektieren wieder möglich. Sobald ich aber z.B. in der Öffentlichkeit werbe und unbekannte Personen einlasse ist von keiner privaten Veranstaltung mehr auszugehen und die Ausgrenzung einzelner ist diskriminierend!
Der Zugang zu einer solchen öffentlichen Veranstaltung kann im Zweifelsfall sogar durch die Polizei gewährt werden!
Zur Gültigkeit und Dauer der Hausverbote s.o.!
Andreas
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Wo stehet das geschrieben? (owT)
.
Nochmal Hallo!
Der Inhaber eines Ladengeschäfts, das offenkundig für jedermann zugänglich ist und den Anschein erweckt, es würde jedermann bedient, gibt einen Teil seines Hausrechts insofern ab, daß er davon keinen willkürlichen Gebrauch machen darf. Lt. BGH-Urteil von 1994(?) dürfen Personen, die sich im Rahmen des üblichen Käuferverhaltens bewegen, nicht willkürlich ausgeschlossen werden.
Es ist jedoch jedem Betreiber eines Ladengeschäfts oder z. B. einer Discothek gestattet, von vornherein nur bestimmtes Publikum herein zu lassen oder ein Schild hinzustellen, das nur diese und jene Leute/Gruppen/Schichten erwünscht sind. Die Kriterien sind dem Eigentümer anheim gestellt.
So ist der Türsteher, der eine „Gesichtskontrolle“ nach nur ihm bekannten Kriterien vornimmt, nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn jemand etwa nur Frauen, nur Männern, nur Tunten oder nur Dicken über 150 kg Schlachtgewicht Einlaß gewährt. Das Geschäft ist dann offenkundig nicht für jedermann gedacht und das geht völlig in Ordnung.
Man kann keinem Geschäftsbetreiber verwehren, sich nur seiner Zielgruppe widmen zu wollen, welche das auch immer sein mag und alle anderen Zeitgenossen nicht herein zu lassen.
Gruß
Wolfgang
Hallo Andreas,
wie kommst du denn auf den Quatsch,das ein Hausverbot begründet sein muss??
Wir leben hier in einer Demokratie und das heisst,jeder darf mit seinem
Eigentum machen wass er will…
Ob das jetzt Lieschen Müller oder Kanzler Schröder ist…wenn ich sage,die Betreffende Person hat bei mir Hausverbot,da hat sie das auch…und zwar solange,wie ICH WILL…
bzw. die Firma oder die Behörde etc.
ES GIBT da keine Fristen…
Hausverbot ist Hausverbot…
Und Begründen musst ich(oder Behörde/Firma)auch nicht…
Oder läßt du in Deiner Kaserne auch jeden rein???..*g*
mfg
Frank