Es kommt so ein wenig auf die Zielrichtung und den Hintergrund der Frage und die Umstände des Einzelfalls an. Reden wir hier davon, dass Herr X oder Frau Y einen Vertrag mit Herrn/Frau Z geschlossen haben, wonach diese® beauftragt wird eine Leistung zu erbringen, die auch als Wahlleistung in der Einrichtung angeboten wird, kann diese Leistungserbringung grundsätzlich nicht durch ein Hausverbot verhindert werden, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten. Solche besonderen Umstände können z.B. darin liegen, dass Y seine Leistung unter Nutzung von Gemeinschafts-Einrichtungen und Personal der Einrichtung erbringt, deren Betrieb er selbst sich dadurch erspart, die Einrichtung aber kostenträchtig vorhält und nur gegen entsprechende Vergütung den Bewohnern zugänglich macht/bei denen durch die gewerbliche Nutzung durch Dritte ihr Zusatzaufwand entsteht. Das würde ich für die Ausfahrt im Garten der Einrichtung allerdings verneinen, da die Vorhaltung und Bewirtschaftung des Gartens je nach Art der Einrichtung zwar unterschiedlich finanziert wird, jedoch immer bereits durch Tagessatz oder Miete mit abgedeckt ist. Anders, wenn z.B. Zugang zu einem Therapie-Bad verlangt wird, dass ausschließlich im Rahmen einer entsprechend bezahlten Zusatzleistung genutzt werden kann und nicht zur freien Nutzung zur Verfügung steht, die bereits finanziell abgegolten ist.
Eine ganz andere Geschichte wäre die Beantwortung der Frage vor dem Hintergrund eines gezielten Angebots vor Ort an alle Bewohner einer Einrichtung bei Z Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Dagegen kann sich der Betreiber problemlos wehren und von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Man kann sich ja auch nicht bei Rewe in den Laden stellen und für Aldi werben oder gleich dort vor Ort seine eigenen Waren verkaufen oder Leistungen anbieten. D.h. in einer Einrichtung von Tür zu Tür gehen, und „fragen“, ob jemand gerne gegen Geld durch den Garten geschoben werden möchte, oder eine entsprechende aktive Ansprache auf Gemeinschaftsflächen geht nicht.