Hausverbot im Seniorenheim

Kann der Betreiber eines Seniorenheims den dort eingemieteten Senioren den Besuch externer Bekannter und externer Dienstleister verbieten, diesen also Hausverbot erteilen?

Die außerhalb des Basisvertrages liegenden „Sonderleistungen“ durch das hauseigene Personal sind dort mit knapp 80 Euro pro Stunde zu bezahlen – Beispiel: Eine Stunde pro Tag vom Personal im Rollstuhl im Garten herumgefahren zu werden belaufen sich also auf ca. 2370 Euro pro Monat – kein Wunder, dass die Senioren inbrünstig auf externe Helfer hoffen, mit etwa einem Viertel der Kosten, die sonst durch das Seniorenheim aufliefen. Diese Helfer sollen aber nun ausgesperrt werden.

Geht das???

Danke für Rückantwort

E.

Da möchte ich nicht wissen, wie hoch die Gesamtkosten sind.
Oder doch? :grin:

Aber Familienangehörige haben Zutritt?
Müssen die sich ausweisen?

HI

was steht denn im Vertrag mit dem Seniorenheim zum Thema Sonderleistungen? Was wurde da unterschrieben? Prinzipiell darf ein Betreiber natürlich Hausverbot erteilen, aber das sollte schon genau definiert sein und wenn es speziell um die Erbringung von kostenpflichtigen Dienstleistungen geht …

Wenn das vertraglich so vereinbart ist, dass andere Dienstleister nicht beauftragt werden dürfen (gut möglich), und sich das Dilemma nicht lösen lässt, indem z.B Familienangehörige täglich kommen und mit dem Senior spazieren fahren (was die Hausleitung kaum unterbinden kann, es sei denn der spezielle Angehörige oder Freund hätte sich völlig daneben benommen oder Menschen gefährdet) , würde ich eine andere Unterbringung suchen …

Bei Lichte betrachtet würde ich das sowieso, weil dauerhafter Ärger vorprogrammiert ist und ich meine Energie lieber in die Bespaßung des Seniors als in Rechtsstreitigkeiten stecken würde.

Gruß h.

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als erstes stellt sich mir die Frage nach dem Bundesland - die „Heimgesetze“ sind seit längerem Landessache - und dort finden sich auch Hinweise zum Hausverbot.
Für NRW gilt, dass ein Besuchsverbot nur sehr eingeschränkt zulässig ist und der zuständigen Behörde, früher Heimaufsicht genannt, (mit Begründung) anzuzeigen ist.

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Es kommt so ein wenig auf die Zielrichtung und den Hintergrund der Frage und die Umstände des Einzelfalls an. Reden wir hier davon, dass Herr X oder Frau Y einen Vertrag mit Herrn/Frau Z geschlossen haben, wonach diese® beauftragt wird eine Leistung zu erbringen, die auch als Wahlleistung in der Einrichtung angeboten wird, kann diese Leistungserbringung grundsätzlich nicht durch ein Hausverbot verhindert werden, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten. Solche besonderen Umstände können z.B. darin liegen, dass Y seine Leistung unter Nutzung von Gemeinschafts-Einrichtungen und Personal der Einrichtung erbringt, deren Betrieb er selbst sich dadurch erspart, die Einrichtung aber kostenträchtig vorhält und nur gegen entsprechende Vergütung den Bewohnern zugänglich macht/bei denen durch die gewerbliche Nutzung durch Dritte ihr Zusatzaufwand entsteht. Das würde ich für die Ausfahrt im Garten der Einrichtung allerdings verneinen, da die Vorhaltung und Bewirtschaftung des Gartens je nach Art der Einrichtung zwar unterschiedlich finanziert wird, jedoch immer bereits durch Tagessatz oder Miete mit abgedeckt ist. Anders, wenn z.B. Zugang zu einem Therapie-Bad verlangt wird, dass ausschließlich im Rahmen einer entsprechend bezahlten Zusatzleistung genutzt werden kann und nicht zur freien Nutzung zur Verfügung steht, die bereits finanziell abgegolten ist.

Eine ganz andere Geschichte wäre die Beantwortung der Frage vor dem Hintergrund eines gezielten Angebots vor Ort an alle Bewohner einer Einrichtung bei Z Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Dagegen kann sich der Betreiber problemlos wehren und von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Man kann sich ja auch nicht bei Rewe in den Laden stellen und für Aldi werben oder gleich dort vor Ort seine eigenen Waren verkaufen oder Leistungen anbieten. D.h. in einer Einrichtung von Tür zu Tür gehen, und „fragen“, ob jemand gerne gegen Geld durch den Garten geschoben werden möchte, oder eine entsprechende aktive Ansprache auf Gemeinschaftsflächen geht nicht.

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