Zwei Vollmachten sind ein Standardthema meiner Vorträge zum Thema Vorsorge, zu dem ich immer sage, dass sich daran erkennen läßt, dass der Spruch von den Juristen, die nicht rechnen können, nicht ganz so unberechtigt ist. Denn das ist einfach mathematischer Mist, wenn es hierzu keine eindeutige Regelung gibt, wie zwei Vollmachten/zwei Bevollmächtigte handeln sollen. Zunächst einmal: Sind sich zwei Bevollmächtigte einig, braucht es die zweite Vollmacht nicht, sind sie sich uneinig nützen zwei Vollmachten ohne besondere Regelung nichts und man steht im kurzen Hemd da. D.h. man produziert damit genau das, was man eigentlich durch die Vollmacht verhindern wollte, nämlich einen Zustand des Stillstands der Rechtspflege.
Aber genug des allgemeinen Exkurses: Ohne besondere Regelung zur Rangfolge der Vollmachten sollten die Bevollmächtigten versuchen eine gemeinsame Lösung zu finden und die Vollmachten - auch wenn rein juristisch dann einer alleine handeln könnte - in einer logischen „Und-Verknüpfung“ sehen. D.h. man sucht sich gemeinsam einen Gutachter aus, oder lässt einen Dritten einen solchen bestimmen/läßt das Los entscheiden, bietet dann das Objekt gemeinsam mit einer abgestimmten Beschreibung im Markt an, wählt gemeinsam einen Käufer aus und stimmt sich gemeinsam über den Inhalt des Kaufvertrages ab.