Hausverkauf bei einer Generalvollmacht

Hallo,

jemand ist dement und liegt im Pflegeheim. Wenn das Geld, das monatlich zugeschossen werden muss, nicht mehr ausreichend vorhanden ist, kann dann derjenige, der eine Generalvollmacht hat, das Eigentum (Haus) des Dementen verkaufen, um die laufenden Kosten des Pflegeheims etc. zu decken ?

Vielen Dank !

Wenn die Vollmacht notariell erstellt wurde und diesbezüglich keine abweichenden Regelungen enthält, ja. Ansonsten bräuchte es eine gerichtliche Genehmigung im Einzelfall. In letzterem Fall muss, im ersteren Fall sollte der Bevollmächtigte das Haus zuvor begutachten lassen und darauf achten, es nicht unter Wert zu veräußern. Insbesondere wenn der Käufer im privaten Umfeld des Bevollmächtigten liegen sollte ist es wichtig im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass der Vollmachtgeber beim Verkauf nicht übervorteilt wurde.

Vielen Dank,
die Vollmacht ist notariell beglaubigt. Und der Verkauf würde sicher nicht im Familienumfeld erfolgen.
Allerdings haben zwei Geschwister eine Generalvollmacht, müssen da beide zusammen handeln ?

Zwei Vollmachten sind ein Standardthema meiner Vorträge zum Thema Vorsorge, zu dem ich immer sage, dass sich daran erkennen läßt, dass der Spruch von den Juristen, die nicht rechnen können, nicht ganz so unberechtigt ist. Denn das ist einfach mathematischer Mist, wenn es hierzu keine eindeutige Regelung gibt, wie zwei Vollmachten/zwei Bevollmächtigte handeln sollen. Zunächst einmal: Sind sich zwei Bevollmächtigte einig, braucht es die zweite Vollmacht nicht, sind sie sich uneinig nützen zwei Vollmachten ohne besondere Regelung nichts und man steht im kurzen Hemd da. D.h. man produziert damit genau das, was man eigentlich durch die Vollmacht verhindern wollte, nämlich einen Zustand des Stillstands der Rechtspflege.

Aber genug des allgemeinen Exkurses: Ohne besondere Regelung zur Rangfolge der Vollmachten sollten die Bevollmächtigten versuchen eine gemeinsame Lösung zu finden und die Vollmachten - auch wenn rein juristisch dann einer alleine handeln könnte - in einer logischen „Und-Verknüpfung“ sehen. D.h. man sucht sich gemeinsam einen Gutachter aus, oder lässt einen Dritten einen solchen bestimmen/läßt das Los entscheiden, bietet dann das Objekt gemeinsam mit einer abgestimmten Beschreibung im Markt an, wählt gemeinsam einen Käufer aus und stimmt sich gemeinsam über den Inhalt des Kaufvertrages ab.

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Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.
Leider ist eine Rangfolge nur im Testament vorgesehen, dort ist festgelegt, wer sich um die Veräußerung kümmern soll.

Die im Testament gewählte Lösung könnte man natürlich als Indiz sehen, wenn man sich nicht einig wird. Aber da hier großes Konfliktpotential besteht, sollte man nach Kräften versuchen zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen. Die finanzielle Situation sollte ja hinreichend allen Beteiligten klar und insoweit die Notwendigkeit des Verkaufs an sich unstreitig sein. Wenn man dann einen zur Neutralität verpflichteten Dritten (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger) den Preis bestimmen lässt, sollte man das Thema einvernehmlich regeln können.

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