Liebe/-r Experte/-in,
kurz zum Hintergrund meiner Frage: Mein Vater verstarb vor 3 Jahren, meine Mutter befindet sich seit einigen Monaten im Pflegeheim (Pflegestufe II, Demenz). Zurückgeblieben sind Haus und Grundstück. Das Haus steht leer und bedarf der Teilsanierung. Wir (meine Schwester und ich) haben uns schweren Herzens entschlossen, die Immobilie zu verkaufen. Das Haus gehört meiner Mutter, sie ist im Grundbuch eingetragen. Aufgrund ihrer Demenz ist meine Mutter aber leider nicht mehr in der Lage, die Situation zu überblicken und irgendeine begründete Entscheidung zu treffen. Deshalb ergibt sich für uns die Frage: Welche rechtlichen Bedingungen (Vormundschaft oder ähnl.) müssen gegeben sein, damit wir das Haus (mit unserer Unterschrift) anstelle unserer Mutter verkaufen dürfen?
Vielen Dank schon im voraus für Ihre Antwort!
Früher hieß es: Einrichtung einer Gebrechlichkeitspflegschaft, jetzt: Betreuung. Nehmen Sie Kontakt mit dem Amtsgericht des Wohnortes der Mutter auf und stellen dort den entsprechenden Antrag unter Vorlage der Geburtsurkunde und evtl. des vorliegenden Krankenberichts o.ä.
Auch den beabsichtigten Verkauf und das damit verbundene Procedere besprechen Sie gleich mit, damit Sie wissen, wie das Amt es haben möchte. Der Verkauf muss nämlich nach Kaufabschluss gerichtlich genehmigt werden.
MfG
H.G.
Hallo Herr Gintmann,
haben Sie vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Im Zusammenhang mit einer Auskunft zum Grundbuch hatte ich mich bereits an das zuständige Amtsgericht gewandt. Ich stellte dem Gericht im wesentlichen dieselbe Frage wie Ihnen zur Vorgehensweise und den rechtlichen Voraussetzungen. Hier die lakonische Antwort des Amtsgerichts: „Für Auskünfte zum Grundstücksverkauf und den rechtlichen Gegebenheiten wenden Sie sich bitte an einen Notar Ihrer Wahl.“ Mit anderen Worten, das Gericht hält sich nicht für zuständig - zumindest nicht, was eine hinreichende Beratung des Bürgers angeht. Also bleibt doch nur der kostenpflichtige Gang zum Notar?
Viele Grüße,
P.U.
Die Antwort stammt wahrscheinlich von der Abteilung Grundbuchamt und nicht vom Vormundschaftsgericht. An letztere Abteilung sollten Sie sich wenden. —
Die Ihnen vorliegende Antwort ist -gelinde gesagt- unprofessionell und nicht bürgerfreundlich (erfolgt oft durch dienstjunge und nicht-engagierte Angestellte)…
Trotzdem: Viel Erfolg wünschend grüße ich aus dem nördlichen Niedersachsen
H.G.