Hausverwaltung will Abfall in Tiefgarage lagern

Guten Tag,

wir nehmen folgende Situation an:
Mr.X wohnt in einem Wohn - und Geschäftshaus zur Miete. (13 Parteien)
Das Gebäude wurde 2008 fertig gestellt.
Es gibt in dem Haus einen seperaten Müllraum in dem lt.
Hausverwaltung/Hausordnung und Mietvertrag die Restmülltonnen und
die Gelben Säcke gelagert werden sollen. (bis zur Abholung durch die
Entsorgungsbetriebe)
Der Raum ist direkt vom Treppenhaus und von draußen durch
abschließbare Türen zugänglich.
Der Müllraum verfügt über eine (zu) kleine Abluftanlage. Dadurch
stinkt es vermehrt in diesem Raum da er ja die meiste Zeit auch
geschlossen ist.Nun im Sommer sind auch Fliegen da.
Der Hausmeister ist dadurch nicht mehr in der Lage dort sauber zu
machen.

Nun kommt die Hausverwaltung auf eine „grandiose“ Idee:
Jeder Mieter soll seine Mülltonne auf seinen gemieteten Stellplatz in
der Tiefgarage stellen.

Also kann dies von der Hausverwaltung verlang werden ?

Die hauseigene Tiefgarage ist unter 100m² groß und fast vollständig
vermietet, aber nicht jeder Wohnungsmieter hat einen Stellplatz.
Die Argumente die dagegen sprechen KÖNNTEN sind:

-wäre es schlichtweg Zweckentfremdung, da eine TG für Fahrzeuge
gedacht ist? Die Mieter (auch Mr.X) habe einen EXTRA
Mietvertrag für die TG in dem auch festgeleft wurde dass eine TG für
die Abstellung von Fahrzeugen dient.

-Ist es vorstellbar dass die Abfalllagerung in der TG
gegen die Brandschutzverordnung verstoßt? (Das Beispielshaus befindet sich in Baden-Württemberg)

Hat jemand ein Ähnliches Bsp. ? Vll. sogar eine Rechtssprechung/Gesetz das die hier geschilderte Situation regelt ?

Vielen Danke für das aufmerksame Lesen und vorab auch für eure
konstruktiven Antworten.

Viele Grüße

Support81

Moin,
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&q…
insbesondere § 14, da Müll brennbar ist.
§1 Nr.7+8 bitte vorab noch mal überprüfen.

vnA

OK,

vielen Dank für den Link.
Mal angenommen die Tiefgarage ist knapp über 100m² groß, dann würde es sich um eine „mittelgroße Garage“ handeln.
Würde dann §14 keine Anwendung finden ?
Könnte man einen anderen Grund finden um die Anordnung abzuwenden ?

Danke

Mal angenommen die Tiefgarage ist knapp über 100m² groß, dann
würde es sich um eine „mittelgroße Garage“ handeln.

Benenne sie doch einfach so, wie es die Verordnung tut: es ist eine Mittelgarage.

Würde dann §14 keine Anwendung finden ?

Wie kommst Du darauf? Hast Du ihn gelesen?
Absatz 2 ist eindeutig, die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen in Mittelgaragen ist nur zulässig, „wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.“
Da man dies über Mülltonnen mit Müll ganz sicher nicht sagen kann, dürfen auch keine Mülltonnen aufbewahrt werden.

Gruß Stefan

1 Like

Sorry,

ich muss zugeben dass ich wohl einen Teil von Absatz 2 wohl überlesen hatte.
Danke für deinen Hinweis.
Ihr habt mir sehr geholfen, großes Lob !

-)

Danke

Joe