Hauswirtschaftsgeld Ausgleich Wohnungskauf

Hallo Gemeinschaft,

Folgendes Problem.

Ich habe eine Wohnung im letzten Jahr Ende Oktober gekauft.
Jetzt gabs die Abrechnung des Wirtschaftsplanes und meine Vorbesitzerin hätte gerne das Geld was sie von Januar bis September eingezahlt hat.
Ich hab ja ab Oktober eingezahlt.
Sie hat aber mit dem Kaufvertrag der Wohnung alle Rechte an mich abgetreten oder sehe ich das falsch?

Gruß

Hallo,
Hauswirtschaftsgeld, magst Du das mal uebersetzen?
Nebenkosten ?
Reparaturen ?
Instandhaltungsruecklage ?
Verwaltergebuehr ?
Welche Kombination

Warste vorher Mieter in der Wohnung und die Verkäuferin war Deine Vermieterin? Oder wer hat die Wohnung von Jan. bis einschl. Sept. in 2018 genutzt? ramses90

Das heißt je nach Region Hausgeld oder Wohngeld oder …
Eben das, was WE mtl. als Vorschuß an den WE-Verwalter zu zahlen haben, woraufhin dieser

erstellt.
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So, wie das sehe, hat sie bestenfalls einen Anspruch auf Auszahlung eines anteiligen Überschusses, wenn es denn überhaupt einen Überschuss gibt, der zur Auzahlung kommt.
Wäre vergleichbar einer Betriebskostenabrechnung.
IdR. ist dieses Geld doch eher langfristig angelegt, um „irgendwann“ fällige Sanierungsmassnahmen am Gemeinschaftseigentum durchführen zu können? Sei es z.B. am Dach, den Trink- und Abwasserleitungen oder der Heizanlage.

Ja genau, das ist alles dort inbegriffen.

Ne ne, sie hat dort noch gelebt und ich habe die gekauft und bin dann da eingezogen.

Es gibt einen Überschuss.
Daher ja meine Frage. Aber unsere Verwaltung hat das Geld auf mein Konto überwiesen, alles.
Ich müsste jetzt quasi ihr den Anteil von Januar bis September zahlen, der Rest ist ja mein eingezahlter Überschuss von Oktober bis Dezember.

Genauso ist es, denn es ist Geld, dass durch deren und nicht durch Deine Zahlungen den Überschuss generiert hat. Also zahl´s ihr zurück. ramses90

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Dann hat die Verwaltung einen Fehler gemacht. Diese hätte zwei anteilige Abrechnungen für die eine Wohnung erstellen müssen mit Stichtag Lastenübergang lt. Kaufvertrag.
.

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Ja.

Jein.
Es umfaßt alle laufenden Kosten und die Instandhaltungsrücklage.
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Ich tendiere zu buchhalterisch korrektem Vorgehen, das auch noch später nachvollziehbar ist :wink: und würde von der Verwaltung eine korrekte, d.h. gesplittete Abrechnung (und auch Zahlung!) verlangen.
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Ok ich danke euch für die Antworten.

Hallo,
jetzt meinst Du den Ueberschuss, in der Start-Frage ging es noch um ihre gesamten Einzahlungen.

Hallo,

der Vor- und gleichermaßen der Nachteil eines Immobilienerwerbs ist, daß die Vertragsparteien persönlich oder in Form von Vertretern beim Notar auflaufen müssen und dortselbst einen schriftlichen Kaufvertrag unterzeichnen. Nachteil, weil das einen Haufen Geld kostet, Vorteil, weil man alles nachlesen kann und die Notare in aller Regel auch Formulierungen wählen, die nicht nur rechtssicher, sondern auch für Laien verständlich sind. Insofern kann die Antwort auf Deine Frage nur lauten:

Schau’ in den Vertrag; dort ist genau geregelt, wer ab wann die Rechte und Pflichten inne hat - nicht nur, aber insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zum Verwalter bzw. zur Eigentümergemeinschaft.

In der Regel wird es so geregelt, daß Nachzahlungen und Erstattungen bis zum Datum des Eigentumsübergangs dem Verkäufer zufallen und danach dem Käufer. Und weil die Abrechnungen nur höchst selten zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs abgegrenzt werden, findet sich im entsprechenden Absatz in der Regel eine Formulierung wie diese:
Die sich ergebenden Beträge sind dabei gleichmäßig auf die einzelnen Monate zu verteilen, wenn sich nicht feststellen läßt, für welchen Zeitraum eine Nachzahlung oder Gutschrift
erfolgt.

Aber wie gesagt: für Euch gilt, daß nur Euer Vertrag gilt. Also suchen und durchlesen.

Gruß
C.

Ok ich werde mich da nochmal durch wühlen.

Danke

Ja den Überschuss bekam ich jetzt mit der Abrechnung auf mein Konto gut geschrieben.

Ich habe mich mal durchgewühlt und folgendes gefunden.

„Vorausleistungen und etwaige Erstattungsansprüche werden an den Erwerber abgetreten und sind mit dessen endgültiger Beitragsschuld zu verrechnen, und zwar auch dann, wenn überschüssige Leistungen zu erstatten sind; ein besonderes Entgelt hierfür ist nicht zu entrichten. Die Beteiligten werden die Abtretung der Kommune selbst anzeigen.“

Das habe ich gefunden

Gruß