Hallo,
folgender Text wurde gefunden - ist wirklich lang, aber sollte von jedem Verkäufer genutzt werden. Übrigends: Ebay hat nix dagegen…:
„Jeder Interessent/ Bieter etc. wird - mit Nachdruck - aufgefordert, den Artikel vor dem Kauf oder vor Abgabe eines Gebotes vor Ort zu besichtigen und ausgiebig zu prüfen. Sämtliche Artikel - also auch dieser - werden, ganz gleich, ob sie neu, unbenutzt, originalverpackt, benutzt, bespielt oder alt sind, in vollem Umfang als „gebrauchte und ungeprüfte Ware“ angeboten, die entweder zum Hinstellen, Basteln, Herrichten, Ausschlachten und/oder Entsorgen verkauft wird! Ungerecht erscheinende Bewertungen werden aufgrund dessen ausnahmslos gerichtlich in Frage gestellt! Der Höchstbietende/Käufer genießt nach § 312d Artikel 4 Absatz 5 BGB kein Rücktrittsrecht . Jeder Bieter/Käufer erkennt diese Klausel mit Gebotsabgabe/Kauf an. Bitte stellen Sie alle Fragen vor Abgabe eines Gebotes/Preisvorschlag. Wandlung oder Preisminderung ist ausgeschlossen. Mit der Abgabe eines Gebotes/Preisvorschlag erklären Sie sich auch ausdrücklich damit einverstanden, dass durch den Privatverkauf keine Garantie gewährt wird und Sie auf jegliche Gewährleistung und/oder Reklamation verzichten. Für Transportschäden wird ebenfalls keine Haftung übernommen! Mit Gebotsabgabe bzw. Kauf des Artikels, gelten alle Mängel (auch nicht aufgelistete) als akzeptiert! Keine Sachmängelhaftung, der Artikel wird „so wie er ist“ verkauft. Eine Rückgabe des Artikels ist ausgeschlossen, da wir ausdrücklich zur Prüfung des Kaufgegenstandes vor dem Bieten/Kaufen aufgefordert haben! Mit dem Artikel in Zusammenhang bereitgestellte Fotos sind als andeutig und nicht als eindeutig anzusehen. Sämtliche Angaben, Bilder und Hinweise zur Ware stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar und dienen ausschließlich der allgemeinen Beschreibung. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung. Bieten/kaufen Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Sollten Sie dennoch schlecht bewerten, erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, mir pro negativer Bewertung eine Rufschädigungspauschale von 500,- zu zahlen. Spaßbieter werden vom meinem Anwalt um 30% des Verkauspreises gebeten.“
Alles klar? Der Verkäufer hängt an alle seine Artikel dieses Kleingedruckte an und hat nach fast 350 Käufen/Verkäufen eine 100%ige Bewertung!
Macht alle mit, jetzt beginnt eine schöne Zeit ohne Sorgen
Gruss, Helge
ps: wenn gewünscht, reiche ich einen Artikellink nach