Heimfahrten bei Montagetätigkeit

Bei Fernmontage bekommt man alle 4 Wochen eine Heimfahrt bezahlt. An den anderen Wochenenden wird die Aufwandsentschädigung (Auslöse) durchbezahlt.
Wenn an diesen Wochenenden auf eigene kosten nach Hause gefahren wird, kann man diese Kosten bei der Einkommenssteuer geltend machen? Muss man die bezahlte Auslöse bei den angesetzten Fahrtkosten abziehen?

Vielen Dank

Hallo,

ja kann man bei der ESt-erklärung ansezten und ja man muss die Auslöse abziehen.

Mfg
Michelle

weiß ich nicht genau - vermute, daß es so ist wie bei der Entfernungspauschale - siehe http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/entfernung…
Pendlerpauschale - Fahrt zur Arbeit
Wie bei der Absetzbarkeit des steuerlichen Arbeitszimmers mussten Arbeitnehmer auch lange warten, bis der Gesetzgeber endlich - nach Vorgabe des Verfassungsgerichtes - die Pendlerpauschale bei der Einkommensteuer wieder eingeführt hat. Somit haben Arbeitnehmer nun einen im Einkommensteuergesetz verankerten Anspruch, dass sie Kosten für den Arbeitsweg (Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) pauschal in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen können.

Die gesetzliche Vorschrift findet sich im § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Danach gilt verkürzt, dass eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr als Werbungskosten berücksichtigungsfähig ist. Ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Zusammenfassung der wichtigsten Steuervorteile aus der Entfernungspauschale für Arbeitnehmer:

30 Cent sind vom ersten Entfernungskilometer an zu berücksichtigen und nicht mehr nur unter Vorbehalt.
Aufwendungen für Fahrten mit Bus und Bahn sind auch steuerlich abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale absetzbaren Betrag (nach Entfernungskilometer) überschreiten. Auch wenn die tatsächlichen Kosten für Fahrausweise für Bus und Bahn über dem nach der Entfernungspauschale ermittelten Betrag liegen - zum Beispiel wegen geringer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte - dürfen mithin die höheren Aufwendungen wieder zusätzlich geltend gemacht werden.
Kosten eines Unfalls, der auf einer Fahrt zur Arbeitstätte oder auf dem Rückweg von der Arbeitstätte zum Wohnort stattgefunden hat, können zusätzlich als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden und sind nicht mehr durch die Entfernungspauschale abgegolten. Siehe hierzu den Artikel Verkehrsunfall: Kosten auf dem Arbeitsweg
Die Regelung der Pendlerpauschale gilt auch rückwirkend zum 01.01.2007.
Beispiel: Auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit wird mit dem eigenen Auto im Jahr 2011 ein Unfall verursacht. Die Reparaturkosten für das durch den Verkehrsunfall beschädigte Auto können als Werbungskosten in der Steuererklärung für das Jahr 2011 abgesetzt werden. Zu den Kosten zählen - sofern sich der Unfall auf der Fahrt zum Arbeitsplatz oder auf dem Rückweg von der Arbeit zur Wohung ereignet hat - alle Aufwendungen, soweit sie nicht bereits durch den Arbeitgeber, den Unfallgegner oder durch die eigene Versicherung ersetzt werden. Dies gilt nicht nur Autofahrer, sondern zum Beispiel auch für Radfahrer und Fußgänger. Wenn die Kfz-Kaskoversicherung in Anspruch genommen wird, ergeben sich die abzugsfähigen Werbungkosten zumeist aus der Höhe der Reparaturkosten nach Abzug der Versicherungsleistung, was häufig auf die Höhe der Selbstbeteiligung hinausläuft.
„Zwischenlösung mit vorläufigem Steuerbescheid“
In den ersten Monaten nach dem Urteil des Verfassungsgerichtes wurden die Steuerbescheide wegen der Rückzahlung der Pendlerpauschale mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Er lautet: „Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich“. Ein derartiger Vorbehalt verunsichert natürlich die Steuerzahler. „Vorläufig“ heißt „bis auf weiteres“. Mit der Rückkehr zur alten Regelung der Entfernungspauschale ist die Vorläufigkeit aufgehoben worden.

Anmerkung: Das Verfassungsgericht hatte „bis zu einer gesetzlichen Neuregelung“ die Anwendung des alten Rechts zur Pendlerpauschale „im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung“ vorgegeben. Nach Ansicht der Finanzverwaltung entspricht die praktizierte Form einer vorläufigen Steuerfestsetzung der Vorgabe des Verfassungsgerichtes, nämlich die Steuerbescheide für vorläufig zu erklären.

Ausgangslage: Verfassungsgericht verwirft die Pendlerpauschale
Das Bundesverfassungsgericht hatte die umstrittene Kürzung der Pendlerpauschale im Urteil vom 9. November 2008 für unwirksam erklärt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die seit 2007 geltende Änderung und Begrenzung der abziehbaren Werbungskosten verworfen, weil insoweit ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vorliegt. Dies bedeutet in der praktischen Auswirkung, dass rückwirkend ab 2007 wieder die alte Pendlerpauschale gilt. Siehe bei Bedarf Urteil im Volltext.

Pendlerpauschale für das Jahr 2007 und 2008
Das Bundesfinanzministerium hatte auf das Urteil des Verfassungsgerichtes sofort reagiert und dafür gesorgt, dass die Pendlerpauschale vom 1. Januar 2009 an wieder nach altem Recht gilt.

Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies seinem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt wird dann von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 durchführen und die Erstattung vornehmen.

Für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer bedeutet dies – unter der Annahme, dass der Arbeitnehmerpauschbetrag schon durch andere Werbungskosten vollständig ausgeschöpft ist – bei einer Entfernung zum Arbeitsort von der Wohnung von 20 km und 220 Arbeitstagen, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 Euro und die Steuerschuld entsprechend dem individuellem Grenzsteuersatz verringert. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent beträgt die Rückzahlung im vorgenannten Beispiel für das entsprechende Jahr 396 Euro.

Für die folgenden Jahre sind „ganz normal“ die Entfernungskilometer von Wohnung zum Arbeitsplatz (einfache Entfernung) in die Steuererklärung einzutragen. Das zuständige Finanzamt berücksichtigt dann die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer und zwar wieder vom ersten Kilometer.

Zinsen auf Steuererstattung in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat muss das Finanzamt ab 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes an den Steuerpflichtigen zahlen. Für den Veranlagungszeitraum 2007 gilt ein Verzinsungsanspruch mithin erst ab dem 1. April 2009. Pendler, die die bis zu diesem Zeitpunkt den geänderten Steuerbescheid noch nicht erhalten haben, können ab dann Erstattungszinsen beanspruchen.

Was die Verfassungsrichter besonders bemängelten:
Insbesondere beanstandete das Verfassungsgericht die mangelhafte Begründung für die Kürzung der Pendlerpauschale. Das Argument der Haushaltskonsoliderung ist nach Ansicht der Verfassungsrichter keinesfalls ausreichend. Die Änderung zum 1. Januar 2007 war willkürlich und es fehlt an einer „hinreichend sachlichen Begründung“. Der Gleichheitsgrundsatz erfordere eine an der Leistungsfähigkeit orientierte Steuerbelastung.

Die Verfassungsrichter bemängelten im Gerichtsurteil damit auch eine fehlende verfassungsrechtlich tragfähige Härtefallregelung. Dies gilt insbesondere für die Ungleichbehandlung von Nah- und Fernpendlern. Die Unterscheidung zwischen Pendler mit einer Entfernung von weniger oder mehr als 20 Kilometer genügt den Richtern nicht. Das Verfassungsgericht verlangt aber nicht den Fortbestand der alten Regelung. So ist damit zu rechnen, dass es ab dem Jahr 2010 eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung für eine Änderung geben wird.

Bei der ersten mündlichen Verhandlung um die Kürzung der Pendlerpauschale hatte das Bundesverfassungsgericht am 10. September 2008 noch etwas anders argumentiert: „Wir entscheiden nicht, ob die alte Pendlerpauschale wieder eingeführt werden muss oder soll“. Damit wurde fast schon vom Gericht gesagt, dass die umstrittene Neuregelung höchstens zur Vornahme einer Korrektur an den Gesetzgeber zurückverwiesen wird und eine Rückzahlung wahrscheinlich nicht zu erwarten sei. Im Angesicht der Aussage bei der mündlichen Verhandlung ist das eindeutige Urteil mit voller Rückwirkung für viele Experten doch etwas überraschend.

Hallo,

Tut mir leid,aber da kenn ich mich auch nicht aus.

Gruß
monika61

Vielen Dank für die Hilfe!

Hallo,

bei steuerl. Reisekosten bin ich nicht mehr auf dem laufenden.

ICh rate Ihnen mal bei Ihrem Finanzamt nachzufragen, sollten Sie hier keine geeignete Antwort bekommen.

Hallo,
leider kann ich nicht weiterhelfen, ich bin kein Experte, sondern war selber Fragende.
Viel Erfolg und viele Grüße,
lebbab

Sorry, keine Ahnung.
Gruß Claus

Hallo Ich glaub nicht den wenn die Auslöse bezahlt wird dann ist da ja wohl alles damit abgegolten.Was du dann machst ist so zu sagen dein problem.
Sonst könnte man das ja meiner Meinung nach 2 mal von der Steuer absetzen.
Eigentlich muss man das schon meiner Meinung nach abziehen wenn die Auslöse nicht schon evtl in der Lohnsteuerkarte eingeschrieben wurde wobei ich mir da nicht so ganz sicher bin.
LG Mausi123

Guten Tag Colognal,

einkommensteuerlich können die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche wie steuerfreier Aufwand geltend gemacht werden.

Jede steuerfrei gewährte Zuwendungen des Arbeitgebers mindert den steuerfreien Aufwand.

Schönen Gruß,
Thorsten Fröhling

Die Fahrten, die man nicht bezahlt bekommt, kann man in der Einkommensteuer ansetzen, die anderen gibt man nicht an, da für diese ja die Auslöse gezahlt wurde und die somit abgegolten sind.

Hallo Colognal,

ich würde nur die Fahrtkosten geldend machen.

Eine Gegenrechnung ist m. E. nicht erfoderlich, denn Du hasat ja bestimmt an Deinem „Montageort“ weiterlaufende Kosten.

MfG

Stefan Seidel

Hallo Colognal,

Sorry, das ich mich jetzt erst melde, aber ich war in der Reha.

Nein, Sie können es nicht absetzen, weil ihr Arbeitgeber die Kosten für diese Wochenende es bereits beim Finanzamt geltend macht.

Sie können nur mit ihrem Chef reden, das sie davon befreit werden und sie zum Wochenende nach Hause fahren, das Problem: Auf eigene Verantwortung!! Hier sind Sie nicht mehr versichert, sollte ihnen unterwegs was passieren, was dann.

Mfg

Angela06