Heizkostenerfassung /-Abrechnung

Moin, moin,

heute komme ich auch mal mit einem Prob.

Ich wohne in einer Eigentumswohnung mit 17 weiteren „Eigentümern“.
Beim Sanieren unseres 2. Bades habe ich mir vom Sanitärfachmann eine Rücklauferwärmung in den Boden einbauen lassen. Vorher hatten wir beim Verwalter und bei ista (sowie den Klempner) gefragt, ob es da Abrechnungsprobleme gäbe (natürlich nur mündlich, wieder mal nix Schriftliches).

Jetzt macht einer der Miteigentümer STRESS, da unsere Fußbodenheizung ja nicht korrekt abgerechnet würde.

Nun bietet der Verwalter 2 mögliche Lösungen an: Schätzung oder Wärmemengenzähler (Vor-/Rücklauftemp. & Durchflussmenge).

Schätzung bringt den einen „Querulanten“ nur noch mehr auf die Palme, ist nicht rechtssicher.
Wärmemengenzähler ist kostenintensiv und mein Bad wird wieder ruiniert.

Gibt es eine andere (rechtssichere) Möglichkeit?

Fußbodenheizung ca. 4m² am Rücklauf des Heizkörpers (so habe ich den Klempner verstanden).
Gesamtwohnfläche 1699,5 m²; davon meine 110 m² Wohnung.
Die Abrechnung der HzK erfolgt über ISTA, 30/70 Aufteilung mit „elektronischen Verdunstern“.
Obwohl 18 Parteinen im Objekt wohnen, sind 10 % der Gesamtkosten meine (ich mag im Winter nicht frieren).

Kann da jemand (na ja von 2 Auserwählten) helfen??

mfg tugu

Hallo,

leider muß hier aus rechtlicher Sicht im Sinne der Heizkostenverordnung (HKVO) nicht nur ein Wärmezähler sondern zur Vorverteilung zwischen der Fußbodenerwärmung und der Gruppe Heizkörper mindestens zwei Wärmezähler eingebaut werden. Eine Pauschalverteilung ist nicht empfehlenswert, denn hier bietet sich für jede andere Partei eine Angriffsfläche und jede Heizkostenberechnung wäre anfechtbar.

Hier wäre nur die Stilllegung der Fußbodenerwärmung ein vernünfiger Rat. Selbst eine schriftliche Vereinbarung zwischen Hausverwalter und/oder Abrechnungsunternehmen kann mit Änderung eines Wohnungsnutzeres (sowohl Eigentümers oder Mieter) zu rechtlichen Schwierigkeiten führen.

MfG.

DANKE,
aber wie wirkt sich §11 HKVO (Ausnahmen) hier aus?

"(1) …, sind sie nicht anzuwenden

  1. auf Räume,
    a) bei denen das Anbringen der … oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder…"

Wir haben im Haus 1700m², die Rücklauferwärmung hat gerade 4m².
Es gibt 18 große und 6 kleine Bäder, wir reden von einem Kleinen.

Es sind insgesamt 150 Heizkostenverteiler an Heizkörpern angebracht, auch einer in meinem kleinen Bad.

Die Warmwasserkosten der Liegenschaft betragen 15500€, davon sind 1190€ „meine“ (nach Heizkostenverteiler und Grundkosten).

Das Bad hat mich gut 20.000 gekostet und jetzt „muß“??? ich das wieder rausreißen? Oder „stilllegen“??

Da muß??? es noch eine andere Lösung geben.

mfg tugu

Hallo,

§11 bezieht sich auf Bestandsobjekte, nich auf nachträglich istallierte Wärmequellen. Wer in einer Wohngemeinschaft lebt kann leider nicht tun und lassen was er will. Eine ordentliche unanfechtbare Heizkostenberechnung ist hier meines Erachtens nicht mehr gegeben.

Ein bekanntes Gegenbeispiel ist mir in Objekten dieser Größenordnung bekannt. Hier haben Eigentümer von Zeit zu Zeit immer mehr nicht benötigte Heizkörper in Küchen, Schlafzimmer und Toiletten deinstalliert. Die Folge, eine zu große Heizungsanlage die immer unwirtschaftlicher arbeitete. Auch hier mußte nach Gerichtsurteil der Altbestand wieder hersgestellt werden. Wohnungseigentümer können auch hier nicht ohne die Zustimmung der Hausgemeinschaft handeln.

Mit freundlichen Grüßen

moin

na die zwei angebotenen Möglichkeiten reduzieren sich bei genauerem Hinsehen auf eine:

Der Einbau eines Wärmemengenzählers ist wahrscheinlich nicht mehr wirklich möglich. Aber selbst wenn möglich und tatsächlich gewollt bringt dieser keine rechtssichere Abrechnung. Warum? Die HKVO verlangt eine einheitliche Messausstattung. Die restlichen Wohnungen werden über elektronische Heizkostenverteiler abgerechnet (Relativverteilung). Wenn nun ein Teil der verbrauchten Energie mittels Wärmezählers erfasst wird, fehlt hier die zu verteilende Energiemenge, zumindest wir Sie nicht gemessen. Auch bei zusätzlichem Einbau eines Gesamtwärmemengenzählers „Heizung“ handelt es sich um eine unzulässige Diffenzabrechung. Rechtssicherheit wäre nur zu erlangen, wenn Ihre Wohnung durch einen separaten Strang angefahren würde, dieser und die übrigen Stränge mittels Wärmezähler erfasst werden würden.

Im Grunde bleibt also die dauerhafte Schätzung unter Zugrundelegung der folgenden Angaben als ersatzweisen Berechung

Spezifische Wärmeleistung der Fußbodenheizung ______60 Watt____ _______________

mal mit Rohren ausgelegte Fläche * X ________________ _______________

mal Lastfaktor ** X ______0,6_______ _______________

mal Betriebszeit (in Stunden pro Tag) X _____16,0_______ _______________

mal Nutzungsdauer in Tagen (z.B. vom 1.10.- 30.04.) X ____212,0_______ _______________

Den übrigen Nutzern entsteht dadurch allerdings ein 15 %iges Kürzungsrecht.

Aus rein abrechnungsrechtlicher Sicht also ein GAU. ;-( sorry

Sorry, habe ich total verschwitzt:

D A N K E

auch wenns ein GAU war.

lg tugu

bitte gerne,
hier wird sich selten bedankt ,-)

Dafür kommen umso mehr „wirklich saudumme“ Fragen von Kiddys für die Hausaufgaben.

Schönes WE tugu

bitte gerne,
hier wird sich selten bedankt ,-)